OLG Frankfurt a.M.: Zum Umfang der Verjährungshemmung bei Antrag einer einstweiligen Verfügung in Wettbewerbssachen

veröffentlicht am 8. August 2016

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.05.2016, Az. 6 U 171/14
§ 204 BGB

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass durch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Durchsetzung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen die Verjährung dieser Ansprüche lediglich insoweit gehemmt wird, wie diese in der Antragsschrift aufgeführt werden. Sei der im Eilverfahren gestellte Antrag inhaltlich zu unbestimmt, könne dieser keine Hemmungswirkung entfalten. Vorliegend sei der Eilantrag auf das Verbot einer Werbeaussage gerichtet und in dieser Form zu weitgehend und unbestimmt gewesen, weil er vermeintliche Funktionsbeeinträchtigungen nicht erfasst habe. Hinsichtlich dieser Funktionsbeeinträchtigungen sei deshalb Verjährung eingetreten. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Verjährungshemmung bei eV).


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