OLG Frankfurt a.M.: Zum Urheberrechtsschutz und zum ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz von Schmuckstücken

veröffentlicht am 21. März 2019

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.12.2018, Az. 11 U 12/18
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, § 97 UrhG, § 4 Nr. 3a UWG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Schmuckstücke als Werke der angewandten Kunst schutzfähig sind, wenn sie persönliche geistige Schöpfungen darstellen. Die den Urheberrechtsschutz begründende Eigentümlichkeit einer modischen Halskette könnte auch bereits aus der konkreten Anordnung der Einzelelemente in Verbindung mit der farblichen Gestaltung entstehen. Der Schutzumfang eines derart urheberrechtsfähigen Modeschmucks könne hinter dem wettbewerbsrechtlichen Schutzumfang wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung zurückbleiben. Der Senat befand im Übrigen, dass der Gestaltung der Klagemuster  wettbewerbliche Eigenart zukomme. Diese ergebe sich aus der konkreten Gestaltung und Kombination der verschiedenen Einzelelemente. Die Beklagte habe demgegenüber nicht darlegen können, dass die wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Klägerin durch den vorbekannten Formenschatz und durch das im Verletzungszeitpunkt existierende Marktumfeld gar nicht entstanden oder später untergegangen oder geschwächt worden sei. Die Gestaltungen der Produkte der Klägerin hätten hinreichende Verkehrsbekanntheit erlangt. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Zum Urheberrechtsschutz und zum ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz von Schmuckstücken).


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