OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.10.2016, Az. 6 U 95/16
Art. 9 Abs. II UMV
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es für die rechtserhaltende Benutzung einer Marke ausreichend ist, wenn ein Dritter die Marke mit Einverständnis des Markeninhabers benutzt, ohne dass ein Lizenzvertrag abgeschlossen wurde. Entscheidend sei, dass die Marke tatsächlich zur herkunftshinweisenden Kennzeichnung verwendet und nicht lediglich als „fremde“ Marke genannt werde. Auch bei einer unentgeltlich eingeräumten Befugnis sei von einer ernsthaften Benutzung auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Markennutzung und Markennennung).
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