OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.08.2017, Az. 5 U 152/16
§ 611 Abs. 1 BGB, § 631 Abs. 1 BGB
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei agiler Softwareentwicklung nach dem SCRUM-Verfahren die Programmiertätigkeit nach geleistetem Zeitaufwand abzurechnen ist. Werde die Grundvergütung nach dem tatsächlich geleisteten Aufwand abgerechnet und nachschüssig monatlich geschuldet, so könne in der jeweiligen Beauftragung für den Folgemonat eine Billigung des bisher Geleisteten im Sinne einer zumindest konkludenten Abnahme gesehen werden. Hinsichtlich der vertragstypologischen Einordnung mochte sich der Senat zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag nicht entscheiden; Gewährleistungsrechte seien jedoch nach Werkvertragsrecht zu behandeln. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt a.M. – Zur Abnahme von agil nach dem SCRUM-Verfahren entwickelter Software).
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