OLG Frankfurt a.M.: Zur Ausübung von Heilkunde trotz fehlender Heilpraktikerzulassung („CranioSacrale Therapie“)

veröffentlicht am 8. Februar 2018

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.11.2017, Az. 6 U 140/17
§ 3a UWG, § 5 UWG;  § 1 HeilPrG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Ausübung von Heilkunde (hier: „CranioSacrale Therapie nach Upledger“) nur dann dem Heilpraktikervorbehalt gemäß § 1 HeilPrG untersteht, wenn die Behandlung zumindest mit dem Risiko einer mittelbaren Gesundheitsgefährdung verbunden ist (z.B. auch durch Abhaltung von einem Arztbesuch). Werden vom Kläger Anwendungsgebiete und Formen der Therapie im Einzelnen nicht darlegt, kann die Frage, ob die Anwendung der Therapie selbst mit gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, nicht beantwortet werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt a.M. – Zur Ausübung von Heilkunde trotz fehlender Heilpraktikerzulassung).


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