OLG Frankfurt a.M.: Zur Erstbegehungsgefahr einer Markenverletzung bei Erwerb einer Domain

veröffentlicht am 13. März 2017

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.02.2017, Az. 6 U 151/16
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Erwerb einer generischen Top-Level-Domain, welche einen geschützten Markennamen (Unionsmarke) enthält, eine Erstbegehungsgefahr für die Verletzung dieser Marke darstellen kann. Dazu müssten neben dem Domainerwerb jedoch noch weitere Umstände treten, es müsse z.B. der Inhalt des Internetauftritts einen hinreichenden wirtschaftlichen Bezug zum Gebiet der Europäischen Union aufweisen. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch des Markeninhabers bestehe, wenn eine Erstbegehungsgefahr für eine konkrete Verletzungshandlung vorhanden sei. Vorliegend war der Markeninhaber mit der Durchsetzung eines Anspruchs auf Unterlassung gescheitert, weil sein Antrag keine ausreichende Konkretisierung der Begehungsgefahr enthielt. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Markenname in Domain).


Soll Ihre Domain eine Marke verletzen?

Oder sind Sie der Ansicht, dass jemand Ihren Markennamen unberechtigt als Domain oder Teil einer solchen nutzt? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche markenrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine individuelle Lösung zu finden.


I