OLG Frankfurt a.M.: Zur rechtsmissbräuchlichen Höhe des Streitwerts bei UWG-Sachen

veröffentlicht am 4. Januar 2022

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.11.2021, Az. 6 W 90/21
§ 8c Abs 2 Nr 3 UWG, § 51 GKG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG keine Vorgaben für die Bemessung des Streitwertes mache. Im Gegensatz zur Ansicht des  LG Darmstadt könne diese Vorschrift nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts verwendet werden; vielmehr müsse, soweit ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen angenommen werde, der Unterlassungsanspruch insgesamt zurückgewiesen werden.  Der Senat sah in dem vorliegenden wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren den angesetzten Streitwert von 50.000 EUR nicht als übersetzt an. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Zur rechtsmissbräuchlichen Höhe des Streitwerts bei UWG-Sachen).


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