OLG Frankfurt a.M.: Zur Verwechslungsgefahr einer Marke aus kyrillischen Schriftzeichen

veröffentlicht am 16. August 2016

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.07.2016, Az. 6 U 143/15
Art. 9 UMV

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Marke aus kyrillischen Zeichen für Fleisch- und Wurstwaren sich sowohl an den Verkehrskreis sämtlicher Verbraucher von Fleisch- und Wurstwaren als auch an den davon zu unterscheidenden eigenständigen Verkehrskreis russischsprachiger Verbraucher richtet. Für eine Verwechslungsgefahr genüge die Gefahr in einem der beiden Verkehrskreise. Vorliegend bedeute die eingetragene Marke auf Deutsch „Schwiegermutter“. Diese Marke werde jedoch nicht durch die Bezeichnung der Beklagten auf einer ihrer Wurstwaren in kyrillischer Schrift (Deutsch: „satte Schwiegermutter“) verletzt. Es bestehe keine für eine Verwechslungsgefahr ausreichende optische Ähnlichkeit zwischen den Zeichen. Auch für russisch-sprachige Verbraucher sei eine Verwechslungsgefahr nicht anzunehmen, da auf Grund des beschreibenden Gehalts der Bezeichnung nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft anzunehmen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Marke aus kyrillischen Schriftzeichen).


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