OLG Frankfurt a.M.: Die „Auszahlungsgebühr“ in Prepaid-Mobilfunkvertrag ist unwirksam

veröffentlicht am 5. Oktober 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.07.2010, Az. 1 U 129/09
§ 307 Abs 1 BGB

Das OLG Frankfurt hat in diesem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Prepaid-Mobilfunkvertrags, die besagt, dass das Telekommunikationsunternehmen von seinen Kunden eine Gebühr für die Auszahlung eines Kontoguthabens nach Beendigung des Prepaid-Vertrages verlangt, unwirksam ist. Es handele sich dabei nicht um eine unmittelbare Preisvereinbarung, die nicht der Inhaltskontrolle unterliege. Die verlangte Bearbeitungsgebühr sei kein Entgelt für eine echte Leistung der Beklagten. Mit den vertragstypischen (Haupt-) Leistungspflichten eines Mobilfunkvertrags, die nach herrschender Meinung dienstvertraglicher Natur seien, habe die Auszahlung eines nach Vertragsbeendigung bestehenden Kontoguthabens des Kunden nichts zu tun. Hätten die Parteien eines gegenseitigen Vertrages Vorauszahlungen des Kunden auf die vereinbarte Vergütung vereinbart, so folge bereits aus dem vorläufigen Charakter der Vorauszahlungen eine Verpflichtung des Vertragspartners zur Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen. Zugleich enthalte die Vereinbarung von Vorauszahlungen die stillschweigende Abrede, einen etwaigen Überschuss an den Kunden auszuzahlen. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

In dem Rechtsstreit … beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Die Berufung dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben.

1.
Die klagende Verbraucherzentrale kann von dem beklagten Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen gemäß § 1 UKlaG i. V. mit § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen, die streitgegenständliche Allgemeine Geschäftsbedingung, in der es von seinen Kunden eine Gebühr für die Auszahlung eines Kontoguthabens nach Beendigung eines so genannten „Prepaid“-Vertrages verlangt, nicht mehr zu verwenden. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils verwiesen werden. Die von der Beklagten hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.

a.
Bei der streitigen Klausel handelt es sich nicht um eine kontrollfreie Preisvereinbarung.

aa.
Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die weder von Rechtsvorschriften abweichen noch diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB entzogen. Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können, sind Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, kontrollfrei. Allerdings führt die bloße Einstellung einer Klausel in ein Regelwerk, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt, noch nicht dazu, dass die einzelne Klausel als unselbstständiger Bestandteil einer „Gesamtpreisabsprache“ jeder Kontrolle entzogen ist. Vielmehr ist gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zu prüfen, ob die Klausel Rechtsvorschriften ergänzt, indem sie etwa ein Entgelt festlegt, obwohl eine Leistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird. Der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. April 2002, NJW 2002, S. 2386 ff.). Daher ist die streitige Auszahlungsklausel daraufhin zu überprüfen, ob ihr eine echte (Gegen-) Leistung zugrunde liegt.

bb.
Die von der Beklagten für die Auszahlung eines nach Vertragsbeendigung verbleibenden Kontoguthabens des Kunden verlangte Bearbeitungsgebühr ist kein Entgelt für eine echte Leistung der Beklagten:

(1)
Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 18. April 2002, a. a. O., S. 2387) verpflichtet sich ein Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen durch den Abschluss eines Mobilfunkvertrages dazu, dem Kunden den Zugang zu dem vertragsgegenständlichen Mobilfunknetz zu eröffnen und es ihm zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit beliebigen dritten Teilnehmern eines Mobilfunknetzes oder Festnetzes Sprache auszutauschen. Mit diesen vertragstypischen (Haupt-) Leistungspflichten, die nach herrschender Meinung dienstvertraglicher Natur sind, hat die Auszahlung eines nach Vertragsbeendigung bestehenden Kontoguthabens des Kunden nichts zu tun (vgl. Bundesgerichtshof, ebenda, zu einer von einem Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen für die Deaktivierung eines Mobilfunkanschlusses verlangten Gebühr).

(2)
Der insoweit von der Beklagten erhobene Einwand, die im Rahmen eines „Prepaid“-Vertrages erforderliche Verwaltung eines für den Kunden einzurichtenden Guthabenkontos sei Bestandteil ihrer Hauptleistungspflicht, lässt unberücksichtigt, dass sie ihre Telekommunikationsdienstleistungen auch im Rahmen von „Postpaid“-Verträgen gegenüber dem Kunden abzurechnen und hierzu ein Konto zu führen hat. Ein Dienstleistungspflichtiger hat die von ihm im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbrachten Leistungen regelmäßig zur Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs gegenüber dem Kunden abzurechnen, ohne hiermit eine besondere Leistung zu erbringen.

Im Übrigen verlangt die Beklagte die streitgegenständliche Gebühr nicht für die Führung des Guthabenkontos, sondern für die Auszahlung eines nach Vertragsbeendigung verbleibenden Guthabens des Kunden.

b.
Die Regelung über die Auszahlungsgebühr ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

aa.
Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der auch insoweit vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 18. April 2002, a. a. O., S. 2387) eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

bb.
Mit der Auszahlung eines nach Beendigung eines „Prepaid“-Vertrages verbleibenden Guthabens an den Kunden erbringt die Beklagte keine „sonderentgeltfähige“ Leistung, sondern erfüllt lediglich die ihr aus der Vereinbarung von Vorauszahlungen des Kunden folgenden Pflichten.

(1)
Die Besonderheit eines „Prepaid“-Vertrages gegenüber einem „Postpaid“-Vertrag besteht darin, dass der „Prepaid“-Kunde die Telekommunikationsdienstleistungen der Beklagten im Voraus vergütet. Vereinbaren die Parteien eines gegenseitigen Vertrages Vorauszahlungen des Kunden auf die vereinbarte Vergütung, so folgt bereits aus dem vorläufigen Charakter der Vorauszahlungen eine Verpflichtung des Vertragspartners zur Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen. Zugleich enthält die Vereinbarung von Vorauszahlungen die stillschweigende Abrede, einen etwaigen Überschuss an den Kunden auszuzahlen (vgl. Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 24. Januar 2002,NJW 2002, S. 1567, 1568).

(2)
Da die Beklagte aufgrund der in einem „Prepaid“-Vertrag getroffenen Vorauszahlungsvereinbarung zur Auszahlung eines nach Vertragsbeendigung zugunsten des Kunden verbleibenden Guthabens verpflichtet ist, kann sie für die Auszahlung eines solchen Guthabens kein gesondertes Entgelt verlangen. Wenn sie die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Überschussauszahlung in der streitigen Allgemeinen Geschäftsbedingung zu einer Dienstleistung gegenüber ihren Kunden erklärt, so ist dies mit dem wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen unentgeltlich zu erfüllen hat, nicht vereinbar.

cc.
Besondere Gründe, die es rechtfertigen könnten, die Auszahlungsgebühr gleichwohl nicht als unangemessen anzusehen, sind nicht ersichtlich.

Insbesondere ist der Abschluss eines „Prepaid“-Vertrages mit der Beklagten nicht mit dem Erwerb eines Warengutscheins durch den Kunden zu vergleichen. Während ein Warengutschein den Kunden zur einmaligen Inanspruchnahme einer Gegenleistung berechtigt, begründet ein „Prepaid“-Vertrag mit der Beklagten nach XVI. 1. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes Dauerschuldverhältnis, in dessen Rahmen der Kunde Vorausleistungen auf die vereinbarte Vergütung erbringt, die nach den vorstehenden Grundsätzen abzurechnen sind.

2.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderten.

3.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls zur – zusätzliche Kosten sparenden – Berufungsrücknahme bis Donnerstag, den 8. Oktober 2009 . Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass auch im Anhörungsverfahren des § 522 Abs. 2 ZPO neuer Tatsachenvortrag gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht zulässig ist.

Anmerkung: Die Berufung wurde zurückgenommen.

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