OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.07.2008, Az. 1 W 48/08
§§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 7 Abs. 1 StrEG, Nr. 4100, 4104, 4106, 4141 VV RVG
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei einer unberechtigten Wohnungsdurchsuchung dem Betroffenen eine Strafverfolgungsentschädigung zu zahlen ist. Hierzu gehörten auch Verteidigerkosten. Der Antragsteller macht gemäß §§ 2 und 7 StrEG den Ersatz der Anwaltskosten geltend, die ihm aufgrund der Durchsuchung seiner Wohnung entstanden seien. Die insoweit notwendigen Aufwendungen in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen seien ersatzfähig, so der Senat, nachdem das Amtsgericht Wetzlar mit Beschluss vom 25.10.2007 – 47 Gs – 1 Js 54588/07 – festgestellt habe, dass dem Antragsteller eine Entschädigung für die Wohnungsdurchsuchung dem Grunde nach zustehe.
Das Oberlandesgericht wies allerdings auch auf Folgendes hin: Soweit die dem Verteidiger zustehenden Gebühren auch Tätigkeiten nach dem Vollzug der Strafverfolgungsmaßnahme, für welche Ersatz zu leisten ist, insbesondere solche im Ermittlungsverfahren, abdeckten und nicht als zusätzliche Kosten für eine Tätigkeit gerade wegen der Strafverfolgungsmaßnahme ausscheidbar seien, stünde dem Betroffenen entgegen der vom Antragsteller geäußerten Auffassung nicht die gesamten Kosten der Verteidigung zu; der Antragsteller gebe, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, die Rechtsprechung des BGH hierzu (Urt. v. 11.11.1976 – III ZR 17/76 -, NJW 1977, 957 [juris Rn. 13 und 39 f]) verkürzt wieder; vielmehr stehe ihm nur eine Entschädigung zu, die dem Anteil der Verteidigung gegen die vollzogene Strafverfolgungsmaßnahme an der gesamten Verteidigung entspricht, was nach § 287 ZPO zu schätzen sei (BGH, a.a.O.; OLG Rostock, Urt. v. 06.03.2003 – 1 U 171/02 -, OLGR 2004, 153, 153 f; Meyer, StrEG, 6. Aufl. 2006, § 7 Rn. 16 „Anwaltskosten – Grundverfahren“ [S. 229 f]).
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