OLG Frankfurt a.M.: Der Bericht über das Abmahnverhalten eines Unternehmens unter Nennung dessen markenrechtlich geschützten Namens ist kein Markenverstoß und auch kein Wettbewerbsverstoß

veröffentlicht am 24. Juli 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.03.2009, Az. 6 W 29/09
§ 15 Abs. 2 MarkenG, §§ 3, 4 Nr. 7, Nr. 10

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Berichterstattung über ein Unternehmen, das an wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen beteiligt ist, auch dann nicht gegen Marken- oder Wettbewerbsrecht verstöß, wenn es den markenrechtlich geschützten Namen des Unternehmens benennt und dieser als Metatag auf der Website des berichterstattenden Unternehmens aufgeführt wird.Insbesondere ergebe sich eine Markenverletzung im vorliegenden Fall nicht aus einer unzulässigen Beeinflussung der Suchfunktion bei der Benutzung von Internet-Suchmaschinen.

Bei der Verwendung einer fremden Bezeichnung als Metatag, so das OLG, könne nach der Rechtsprechung des BGH (WRP 2006, 1513, 1515 f. – Impuls; WRP 2007, 1095, 1097 – AIDOL) eine markenmäßige Benutzung schon deshalb anzunehmen sein, weil mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt werde. Eine Verwechslungsgefahr könne sich in einem solchen Fall bereits daraus ergeben, dass die Internetnutzer, die die geschützte Bezeichnung kennen und als Suchwort eingeben, um sich über die unter der Bezeichnung angebotenen Waren und Dienstleistungen zu informieren, als Treffer auch auf die Leistung des Unternehmens hingewiesen würden, das den betreffenden Metatag gesetzt habe. Auf den Inhalt der Internetseite, zu der der Nutzer geführt werde, kommt es dann nicht mehr an (BGH, WRP 2006, 1513 ff., Tz. 17 – Impuls; WRP 2007, 1095 ff., Tz. 18 – AIDOL).

Relevant für die Feststellung einer Markenrechtsverletzung blieben aber die schon aus der Trefferliste ersichtlichen Angaben. Der Internetnutzer sei darauf eingerichtet, dass nicht alle Treffer sich auf das von ihm gesuchte Ziel bezögen und seinen diesbezüglichen Vorstellungen entsprächen. Erst anhand der Trefferliste könne der Nutzer Treffer auswählen, die seiner Sucheingabe (möglicherweise) gerecht wüerden. Demgemäß seien die aus der Trefferliste ersichtlichen Kurzhinweise bei der Frage, ob markenmäßige Benutzung und Verwechslungsgefahr vorgelegen hätten, noch zu berücksichtigen (vgl. BGH, WRP 2006, 1513 ff., Tz. 19 – Impuls; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2008, 292 – Sandra Escort).

Auf dieser Grundlage habe das Landgericht einen Markenrechtsverstoß der Antragsgegnerin zutreffend verneint, weil hier schon der Eintrag in der Trefferliste aufgezeigt habe, dass es auf der angegebenen Internetseite der Antragsgegnerin nicht um A-Produkte, sondern um eine Abmahnung gegangen sei, an der das Unternehmen A beteiligt gewesen sei. Hiernach scheide zunächst eine markenmäßige Benutzung der Bezeichnung „A“ aus. In Betracht kommenur ein rein firmenmäßiger Gebrauch, gegen den aus einer Marke nicht vorgegangen werden könne (vgl. EuGH, GRUR 2007, 971 Tz. 21 – Céline; BGH, GRUR 2008, 254, Tz. 20 ff. – THE HOME STORE). Aber auch soweit die Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch aus § 15 MarkenG geltend mache, könne ihr Begehren keinen Erfolg haben. Denn aus den vom Landgericht bereits dargelegten Gründen bestehe hier nicht die Gefahr, dass der Internetnutzer die Bezeichnung „A“ mit dem Unternehmen und dem Angebot der Antragsgegnerin in Verbindung bringe (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Vielmehr werde die Bezeichnung „A“ hier ausschließlich zur Bezeichnung des Unternehmens der Antragstellerin und deren Beteiligung an einer Abmahnung verwandt.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch könne auch nicht auf §§ 3, 4 Nr. 10 oder §§ 3, 4 Nr. 7 UWG gestützt werden. Die Antragstellerin begehre schlechthin das Verbot, die Wortmarke „A“ als Key-Word im Quellcode der Internetseite www…..de zu verwenden. Ein solcher Anspruch lasse sich aus den in der angefochtenen Entscheidung dargestellten Gründen nicht aus §§ 3, 4 Nr. 10 UWG herleiten. Auch könne  eine wettbewerbswidrige Herabsetzung (§ 4 Nr. 7 UWG) nicht allein schon in der Verwendung eines derartigen Metatag gesehen werden.

Das Urteil wurde von openjur.de zur Verfügung gestellt.

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