OLG Frankfurt a.M.: DENIC haftet als Störer für solche Domainregistrierungen, die eine „eindeutige, sich aufdrängende Namensrechtsverletzung“ darstellen

veröffentlicht am 23. Juli 2010

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.06.2010, Az. 16 U 239/09
§ 12 BGB

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die DENIC e.G. im Falle der durch ein panamaisches Unternehmen registrierten Domainnamen „regierung-oberbayern.de“, „regierung-unterfranken.de“, „regierung-mittelfranken.de“ und „regierung-oberfranken.de“ zur Löschung verpflichtet ist, da es sich um das Vorliegen einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung handelt.

In seiner Ambiente?Entscheidung habe der Bundesgerichtshof für den Bereich des Markenrechts entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung für die Beklagte allenfalls dann offensichtlich sein könne, wenn der Domainname mit einer berühmten Marke identisch sei, die über eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfüge. Diese Grundsätze seien zwar nach einem Beschluss des 6. Zivilsenats des OLG Frankfurt a.M. vom 28.07.2009 (Az. 6 U 29/09) auch bei Verletzungen des Rechts an geschäftlichen Bezeichnungen und des Namensrechts in gleicher Weise anzuwenden. Vorliegend bestehe jedoch, wie das Landgericht zutreffend angenommen habe, eine Besonderheit darin, dass es sich bei den geschützten Namen um die offiziellen Bezeichnungen der Regierungen der Regierungsbezirke des Klägers handele.

In diesem Zusammenhang bedürfe es aber keines Erfordernisses der „Berühmtheit“. Im Rahmen einer Markenrechtsverletzung durch einen Domainnamen solle das Erfordernis der Berühmtheit und der überragenden Verkehrsgeltung sicherstellen, dass angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die sich bei der Prüfung einer Markenrechtsverletzung ergeben könnten, nur solche Rechtsverletzungen zu einer Störerhaftung der Beklagten führen könnten, die sich den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen würden. Auch im Bereich des allgemeinen Namensrechts mache eine entsprechende Einschränkung Sinn, weil der persönliche Name grundsätzlich nicht geeignet sei, eine Alleinstellung zu beanspruchen, da mehrere Personen denselben Namen tragen könnten. Bei den vorliegenden Namen werde jedoch bereits durch die Bezeichnung „Regierung“ in Verbindung mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer Regionen deutlich, dass der Name allein einer staatlichen Stelle zugeordnet sein könne. Sie weise damit auch einen Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfüge, eindeutig auf einen bestimmten Namensträger hin, der allein als Rechtsinhaber in Betracht kommen könne, während gleichnamige Dritte, die ebenfalls zur Registrierung des Domainnamens berechtigt seien, nicht existieren könnten. Zugleich werde damit ? auch für einen Sachbearbeiter der DENIC ? deutlich, dass durch eine Namensanmaßung durch eine ? noch dazu in Panama sitzende ? Privatperson bzw. ein privates Unternehmen eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst werde. Soweit ein Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB zudem die Verletzung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers voraussetze (BGH, NJW?RR 2002, 1401), liege diese zumindest darin, dass damit der unzulässige Eindruck erweckt werde, die Verwendung des Namens sei autorisiert; dass demgegenüber berechtigte Interessen der Domaininhaber vorrangig schützwürdig seien, sei offenkundig fernliegend.

Die Beklagte sei deshalb unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung verpflichtet, die streitgegenständlichen Domains aufzuheben. Zudem müsse sie die Kosten tragen, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden sei, da sie zur Löschung der bereits aufgehobenen Domains verpflichtet gewesen sei, § 92 a ZPO.

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