OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.03.2014, Az. 6 U 75/12
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB; § 4 Nr. 7 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Aussage in einem Anwaltsschriftsatz, der gegnerische Rechtsanwalt begehe „gewerblich Prozessbetrug“ und sei ein „Meisterbetrüger“ als unzulässige Schmähkritik zu qualifizieren ist. Dies gelte auch dann, wenn der Vorwurf des Prozessbetrugs in Einzelfällen zutreffe, jedoch nicht in Zusammenhang mit dem aktuellen Fall oder dem weiteren Inhalt des Schriftsatzes stehe. Werden die Äußerungen in einem Newsletter oder in Schriftsätzen gegenüber Dritten in Verfahren, in denen der Geschmähte nicht beteiligt ist, getätigt, handele es sich außerdem um eine unlautere Herabsetzung eines Mitbewerbers. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urteil
Das Versäumnisurteil vom 13. Juni 2013 wird aufrechterhalten.
Dem Beklagten werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil – soweit es durch das Versäumnisurteil bestätigt worden ist – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Parteien sind Rechtsanwälte. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Unterlassung geschäftsehrverletzender Äußerungen. Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main verwiesen.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, es bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu unterlassen, den Kläger in Newslettern als Prozessbetrüger zu bezeichnen, wenn dies geschieht wie im Newsletter 262 vom 9. März 2011 (Anlage K 9), sowie den Kläger in Schriftsätzen, die in Verfahren eingereicht werden, in denen die X Bank oder die X Bank 1 AG nicht Prozesspartei und der Kläger nicht deren Prozessbevollmächtigter ist, als Prozessbetrüger zu bezeichnen, wenn dies geschieht wie im Schriftsatz des Beklagten vom 9. Mai 2011 (Anlage K 20). Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden.
Der Kläger hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags das Ziel verfolgt, dem Beklagten über die bisherige Verurteilung hinaus zu verbieten, den Kläger in Schriftsätzen an ein Gericht als „gewerblich Prozessbetrug begehenden Rechtsanwalt Y“ oder „Meisterbetrüger Y“ zu bezeichnen. Der Beklagte hat Anschlussberufung eingelegt, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags vollständige Klageabweisung erreichen will.
Im Verhandlungstermin vom 13. 6. 2013 hat der Beklagte keine Anträge gestellt. Der Senat hat auf Antrag des Klägers gegen den Beklagten am selben Tag Versäumnisurteil erlassen, mit dem das am 23. 2. 2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und den Beklagten über die erfolgte Verurteilung hinaus verurteilt hat, es bei Meidung der vom Landgericht angedrohten Ordnungsmittel zu unterlassen, den Kläger in Schriftsätzen an ein Gericht als „gewerblich Prozessbetrug begehenden Rechtsanwalt Y“ oder „Meisterbetrüger Y“ zu bezeichnen. Die Anschlussberufung des Beklagten ist zurückgewiesen und ihm sind die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden.
Der Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Er weist darauf hin, dass an die Einstufung einer Äußerung als sog. „Schmähkritik“ besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Dies habe das Bundesverfassungsgericht in einer aktuellen Entscheidung vom 2. 7. 2013 (1 BVR 1751/12 = NJW 2013, 3021 „Winkeladvokatur“) nochmals verdeutlicht. Eine herabsetzende Äußerung müsse in dem Gesamtzusammenhang, in dem sie gefallen sei, beurteilt werden. Ferner müsse eine Abwägung der gegenseitigen Interessen vorgenommen werden. Es sei zu berücksichtigen, dass der Begriff des „gewerbsmäßigen Betrügers“ im Hinblick auf § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB ein Rechtsbegriff sei, der der juristischen Wertung zugänglich sei. Ferner habe der Beklagte den Begriff „Meisterbetrüger Y“ so gewählt und verstanden, dass es aus Sicht des Beklagten eine erhebliche Leistung darstelle, die Instanzgerichte und den Bundesgerichtshof über Jahre hinweg „an der Nase herumzuführen“. Ergänzend trägt der Beklagte mit Verweis auf mehrere Rechtsstreitigkeiten von Kapitalanlegern gegen die X Bank vor, dass der Beklagte dort bewusst den Gerichten einen falschen Sachverhalt unterbreitet habe. Er vertritt die Ansicht, dass der Senat aufklären müsse, ob der Kläger in hunderten von Fällen entweder persönlich oder durch die von ihm angeleiteten Kollegen vorsätzlich falsch vorgetragen habe, um seiner Mandantin im Wege des Prozessbetrugs zum Erfolg zu verhelfen.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil des Senats vom 13. 6. 2013 aufzuheben, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und auf die Anschlussberufung die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil des Senats aufrecht zu erhalten.
II.
Der Einspruch des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Die Berufung des Klägers hat Erfolg, die Anschlussberufung des Beklagten ist dagegen unbegründet.
1.
Der Kläger kann dem Beklagten verbieten, ihn in Schriftsätzen an ein Gericht als „gewerblich Prozessbetrug begehenden Rechtsanwalt Y“ oder als „Meisterbetrüger Y“ zu bezeichnen. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 823, 1004 BGB.
Die streitgegenständlichen Äußerungen sind u. a. in den Schriftsätzen des Beklagten vom 23. 3. 2011 an das Landgericht Frankfurt bzw. an das Oberlandesgericht Düsseldorf (Anlage K 2 und K 3) sowie vom 8. 3. 2011 an das Landgericht Magdeburg (Anlage K 19) enthalten. Dort heißt es auszugsweise:
„…An dieser Stelle darf der Unterzeichner nochmals darauf hinweisen, dass zwei Indizien belegen, dass die Beklagte und ihr RA Y selbst wissen, dass ihr Verhalten im Vorprozeß als Prozeßbetrug haftungsbegründend ist:
Zum einen lässt sie die entsprechenden tatsächlichen Vorwürfe, die der Unterzeichner in diesem Rechtsstreit wie auch in allen Parallelverfahren gegenüber sowohl der Beklagten als auch gegenüber ihrem seit Jahren diesen Prozeßbetrug gewerblich begehenden Rechtsanwalt Y erhebt, unbeanstandet, obwohl der Grundsatz der Wahrnehmung berechtigter Interessen eine derartige Behauptung nicht schützen würde, wenn sie falsch wäre …“
(vgl. Anlagen K 2 und K 3, jeweils S. 5).
„….V. Zum fortgesetzten Prozeßbetrug der Beklagten und ihres Rechtsanwalts Y
Die Beklagte und ihr Rechtsanwalt Y haben alle bundesdeutschen Gerichte, in welchen diese Rechtsstreite bislang verhandelt wurden seit 13 Jahren in allen entscheidungserheblichen Belangen, insbesondere aber betreffend die Kenntnis der Beklagten von der Höhe der Innenprovision und davon, dass diese Innenprovision ihren Darlehensnehmern gegenüber versteckt wurde, nach Strich und Faden belogen, wie die vom LG Frankfurt und vom LG Oldenburg durchgeführten Beweisaufnahmen ergeben haben.
Inzwischen kann und darf jedermann auch öffentlich behaupten, daß die Beklagte – aber ebenso ihr Meisterbetrüger Y – die Gerichte über mehr als 10 Jahre lang belogen hat. Denn es ist eine wahre Tatsachenbehauptung….“
(vgl. Anlage K 19 S. 10)
Diese Äußerungen sind unzulässig, weil es sich um Schmähkritik des Klägers handelt, die nicht dem verfahrensrechtlichen Äußerungsprivileg unterfällt.
Eine Äußerung nimmt den Charakter einer stets unzulässigen Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund steht und sie jenseits polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht (vgl. BGH MDR 2008, 332, Tz. 22 bei Juris mit weiteren Nachweisen).
Mit Rücksicht auf das verfassungsrechtliche Gebot der Meinungsfreiheit ist die Schmähung eng definiert. Es muss berücksichtigt werden, in welchem Kontext die Äußerung gefallen ist und ob sie für den Empfänger in den Rahmen einer sachthemenbezogenen Auseinandersetzung eingeordnet werden kann. Bei Äußerungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens muss ferner beachtet werden, dass allein die bloße „Unangemessenheit“ oder „Unnötigkeit“ für ein Verbot nicht ausreichend sein kann. Rechtsschutz gegenüber Prozessbehauptungen ist vielmehr nur gegeben, wenn die Unhaltbarkeit der Äußerung auf der Hand liegt oder sich ihre Mitteilung als missbräuchlich darstellt (vgl. BVerfG NJW 2013, 3021 Tz 15f. 20 „Winkeladvokatur“).
Hier ist die Grenze einer zulässigen sachbezogenen Auseinandersetzung im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen überschritten, weswegen die Äußerungen des Beklagten sowohl im Kontext der o. g. Schriftsätze als auch losgelöst davon als Schmähkritik zu bewerten sind.
Der Vorwurf, der Kläger betreibe „gewerblichen Prozessbetrug“ erweckt bei einem verständigen Leser den Eindruck, dass der Kläger nicht nur in den anhängigen Verfahren falsch vorträgt, sondern dass seine Berufsausübung auf betrügerisches Verhalten gegenüber den Gerichten ausgerichtet ist. Der Vorwurf richtet sich unmittelbar gegen den Kläger persönlich und nicht gegen seine Kanzlei. Soweit der Beklagte meint, die Aussage „gewerblich“ werde so verstanden, dass der Kläger jeweils lediglich in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit handle, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Vorwurf des „gewerblichen Prozessbetrugs“ ist so allgemein gehalten, dass er sich aus Sicht eines verständigen Lesers generell auf die Qualität und die Zielrichtung der beruflichen Tätigkeit des Klägers bezieht.
Unerheblich ist auch das Argument, der Leser werde die Aussage als konkreten Ausdruck der Intensität der Tatbegehung verstehen, da der Begriff des gewerbsmäßigen Betruges gesetzlich definiert sei (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Dabei übersieht der Beklagte bereits, dass er nicht diesen gesetzlichen Begriff sondern den des „gewerblichen“ Prozessbetrugs verwendet hat. Hinzu kommt, dass die in einem gerichtlichen Schriftsatz enthaltenen Äußerungen nicht nur vom Gericht und dem Prozessbevollmächtigten der Gegenseite gelesen werden, sondern auch noch zur Lektüre für die eigene Mandantschaft und den Prozessgegner, bei denen es sich in der Regel um juristische Laien handelt, bestimmt sind. Diesen ist der Begriff des gewerbsmäßigen Betrugs in aller Regel nicht geläufig.
Vor diesem Hintergrund ist es auch irrelevant, wenn der Beklagte meint, dem Kläger in Einzelfällen Prozessbetrug nachweisen zu können. Der erhobene Vorwurf des „gewerblichen Prozessbetruges“ hat mit sachlicher Auseinandersetzung und der Wahrung von Parteirechten nichts mehr zu tun (vgl. dazu OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 103).
Gleiches gilt für den Vorwurf, der Antragsteller sei ein „Meisterbetrüger“. Auch hier handelt es sich ausschließlich um die pauschale Abwertung des Klägers durch den Vorwurf einer oder mehrerer betrügerischer Straftaten, die keinen sachbezogenen Zusammenhang mit der damaligen rechtlichen Auseinandersetzung hatte sondern ausschließlich das Ziel verfolgte, den Kläger in den Augen der Leser schlecht zu machen. Wenn sich der Beklagte in der Einspruchsschrift damit verteidigen will, er habe es – wertneutral – als Meisterleistung bezeichnen wollen, die Instanzgerichte und den Bundesgerichtshof „an der Nase herumzuführen“, so kann dies die beabsichtigte Diffamierung des Klägers nur verstärken.
Die in den oben genannten Schriftsätzen des Beklagten getätigten Äußerungen begründen eine Wiederholungsgefahr für weitere diffamierende Angriffe auf die Ehre des Antragstellers.
2.
Das Landgericht hat den Beklagten mit Recht wegen seiner herabsetzenden Äußerungen gegenüber dem Kläger in Newslettern – wie geschehen in Anlage K 9 – bzw. in Schriftsätzen „im Außenverhältnis“ – wie geschehen in Anlage K 20 – zur Unterlassung verurteilt. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, denen er sich in vollem Umfang anschließt. Die mit der Anschlussberufung vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine abweichende Beurteilung:
Der Unterlassungsausspruch ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat das Verbot, den Kläger als Prozessbetrüger zu bezeichnen, durch den Zusatz „… wenn dies geschieht wie…“ auf die konkrete Verletzungsform bezogen und damit hinreichend konkretisiert (vgl. BGH WRP 2011, 873 Tz. 17 – Leistungspakete im Preisvergleich). Mit diesem Zusatz wird klargestellt, dass diese Äußerung in derselben oder einer kerngleichen Form untersagt ist und mit gesetzlichen Ordnungsmitteln verfolgt werden kann.
Kerngleich ist eine Verletzung, sofern bei ihr das Charakteristische (der „Kern“) der konkreten Verletzungsform aus der begangenen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage 2013, Rdn. 2.44 zu § 12 UWG mit weiteren Nachweisen). Das Charakteristische der Verletzungshandlung liegt hier darin, dass der Beklagte den Kläger pauschal als Prozessbetrüger bezeichnet hat, ohne konkrete Umstände zu nennen, die den Vorwurf des Prozessbetruges belegen könnten. Der Einwand des Beklagten, das Landgericht habe ihm jedwede einschlägige Kritik des Klägers untersagt und es sei ihm nicht möglich, sein Verhalten auf diesen Unterlassungstitel einzustellen, ist daher unbegründet.
Das Landgericht hat den Unterlassungsanspruch des Klägers mit Recht aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 3, 4 Nr. 7 UWG hergeleitet.
Die Äußerungen des Beklagten sind als geschäftliche Handlungen einzuordnen, weil sie mit der Förderung des eigenen Absatzes des Antragsgegners objektiv zusammenhängen (vgl. dazu Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn 51 zu § 2 UWG). Wie der Senat schon in der Eilentscheidung vom 23. 2. 2012 (6 U 173/11) dargelegt hat, kommt es dafür allein darauf an, ob es dem Beklagten bei seiner Kritik am Kläger (objektiv) ausschließlich darum ging, die Interessen seiner Mandanten zu verfolgen, und der Angriff auf den Kläger daher nur einen Reflex darstellte, oder ob es ihm auch darum ging, seine Position als Verbraucherschutzanwalt zu Lasten des Klägers zu verbessern. Letzteres ist hier der Fall:
In dem streitgegenständlichen Newsletter 262 (Anlage K 9) ist die streitgegenständliche Äußerung des Beklagten in seine Schilderung der Entscheidungsgründe eines Urteils des Oberlandesgerichts Oldenburg „eingebettet“. Sozusagen nebenbei und ohne konkreten Bezug zum sonstigen Inhalt seiner Ausführungen qualifiziert der Beklagte den Kläger als Prozessbetrüger ab.
Auch im Kontext des Schriftsatzes vom 9. Mai 2011 (Anlage K 20) wird der Kläger ohne erkennbaren Anlass, d.h. ohne inhaltliche Verbindung mit dem dortigen Rechtsstreit, an dem weder die Mandantinnen des Klägers noch er beteiligt sind, als Prozessbetrüger bezeichnet. Diese Äußerung richtet sich somit an Dritte, die sie weiterverbreiten (sollen). Damit wird die Wettbewerbsposition des Klägers beeinträchtigt und die des Beklagten als „couragierter“ Verbraucherschutzanwalt, der auch vor deutlichen Worten nicht zurückschreckt, gefördert.
Die Äußerungen sowohl im Newsletter als auch im Schriftsatz vom 9. Mai 2011 sind somit dadurch gekennzeichnet, dass der Beklagte gegenüber außenstehenden Dritten, die mit den Vorgängen nicht vertraut sind, den Kläger ohne erkennbaren Bezug zu dem sonstigen Inhalt der Darstellungen des Prozessbetrugs bezichtigt. Diese Umstände rechtfertigen es, einen objektiven Zusammenhang mit der Absatzförderung zu Lasten des Klägers anzunehmen, ohne dass es für die Beurteilung noch darauf ankommt, ob und in welchem Umfang die Parteien des Rechtsstreits in der Vergangenheit dieselben Mandantenkreise angesprochen haben oder nicht.
Aus der gezielten Herabsetzung des Klägers als „Prozessbetrüger“ ergibt sich zugleich das durch die jeweilige Handlung hergestellte konkrete Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, woraus der Kläger als Mitbewerber seine Anspruchsberechtigung herleiten kann (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, Rdn. 102 zu § 2 UWG mit weiteren Nachweisen).
Die Bezeichnung des Klägers als „Prozessbetrüger“ ist jedenfalls im Kontext der Verletzungshandlungen wettbewerbswidrig (§§ 3, 4 Nr. 7 UWG). Der pauschale Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens („betrügerisch“) ist hier als Werturteil anzusehen (vgl. BGH WRP 2009, 631 Tz. 15 – Fraport-Manila-Skandal; Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage, Rdn. 8.16 zu § 4 UWG). Der Vorwurf des Prozessbetrugs ist massiv, ohne dass in dem o. g. Newsletter oder in dem o. g. Schriftsatz auch nur ansatzweise der Versuch unternommen wird, ihn durch entsprechende Tatsachen zu untermauern. Dies ist im Rahmen der bei § 4 Nr. 7 UWG vorzunehmenden Interessenabwägung regelmäßig unlauter (vgl. BGH GRUR 2012, 74, Tz. 37 – Coaching-Newsletter).
Es ist angesichts dieser Verletzungshandlungen unerheblich, ob der Beklagte den Wahrheitsbeweis führen könnte oder nicht, weswegen das Landgericht mit Recht den Beweisangeboten des Beklagten nicht nachgegangen ist. Soweit der Beklagte erneut reklamiert, ihm müsse mit Rücksicht auf seine grundgesetzliche Meinungsäußerungsfreiheit die Möglichkeit des Wahrheitsbeweises eröffnet werden, verkennt er den bereits erörterten Kerngehalt des Verbots, das wegen seiner pauschalen Herabsetzung des Mitbewerbers ausgesprochen worden ist.
Auch der nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsätzen vom 11. und vom 27. 2. 2014 unterbreitete Sachverhalt gebietet daher keine andere Beurteilung und auch nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Der Beklagte kann sich im Hinblick auf die mit dem Unterlassungsanspruch zu 1.b) verbotenen Äußerungen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, an denen weder die X Bank oder die X Bank 1 AG Prozesspartei noch der Kläger deren Prozessbevollmächtigter ist (Schriftsätze im „Außenverhältnis“) nicht auf ein verfahrensrechtliches Äußerungsprivileg berufen. Die Privilegierung verfahrensinterner Äußerungen ist nämlich nicht grenzenlos. Unterlassungsansprüche wegen ehrverletzender Behauptungen können ausnahmsweise dann durchgesetzt werden, wenn ein Bezug der Äußerungen zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar ist, wenn diese Äußerungen auf der Hand liegend falsch sind oder wenn sie sich als eine unzulässige Schmähung darstellen (BGH MDR 2008, 232 bei Juris Tz. 17). Da der Vorwurf des Prozessbetruges im Schriftsatz des Beklagten vom 09.05.2011 (Anlage K 20) überhaupt keinen Bezug zu dem dortigen Rechtsstreit erkennen lässt, greift bereits der erste der Ausnahmetatbestände ein.
Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO, die Schuldnerschutzanordnung folgt aus § 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Entscheidung ergibt sich aus einer einzelfallbezogenen Auswertung des Sachvortrages der Parteien auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt, Az. 2-3 O 212/11, Urteil
OLG Frankfurt, Az. 6 U 75/12, Versäumnisurteil