OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.01.2011, Az. 6 U 203/09
§§ 4 BauPG; 4 Nr 11 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es sich bei Kennzeichnungsvorschriften für Produkte hinsichtlich deren technischer Unbedenklichkeit um Marktverhaltensregelungen handelt, sofern ein Gesetz das Inverkehrbringen von Produkten von der Erfüllung dieser Kennzeichnungsvorschriften abhängig macht. Dies sei allerdings nicht generell der Fall, sondern nur, wenn die technischen Regelungen (DIN-Normen) Zulassungsregeln enthielten, die das Verhalten auf dem Markt beim Absatz der Produkte beträfen und dem Schutz der Verbraucher dienten. Im Streit stand vorliegend eine CE-Kennzeichnung für Drainageanlagen. Die Beklagte vertrieb Drainageelemente für Dachbegrünungen ohne CE-Kennzeichnung. Vorliegend handelte es sich im konkreten Fall jedoch nicht um einen Wettbewerbsverstoß, da diese Elemente letztendlich gerade nicht der zu Grunde liegenden DIN-Norm unterlägen. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. 10. 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-6 O 98/08) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin vertreibt Produkte für Drainanlagen im Horizontalbereich von Bauwerken. Die Beklagte ist im Bereich der Nutzung von Dächern tätig und der Dachbegrünung tätig und vertreibt u. a. die streitgegenständlichen Drainageelemente. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, diese Drainageelemente ohne CE-Kennzeichnung auf dem deutschen Markt zu vertreiben. Der Klage war ein Eilverfahren vor dem Landgerichts Frankfurt am Main vorausgegangen, in dem das Unterlassungsbegehren der Klägerin mangels Verfügungsgrundes zurückgewiesen worden war (Az.: 2/6 O 464/07).
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main verwiesen (Bl. 551 – 559 d. A.).
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es liege kein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel vor. Die zur Konkretisierung des Bauproduktengesetzes heranzuziehende DIN EN 13252 (Ablichtung Anlage AST 20 in der Beiakte 2/6 O 464/07 LG Frankfurt am Main) greife nicht ein, weil die Drainelemente der Beklagten in Dachbegrünungsanlagen eingesetzt würden, was vom Anwendungsbereich der DIN EN 13252 nicht erfasst werde. Die im Anhang C der DIN aufgezählten Anwendungsbeispiele bezögen sich auf Tiefbaumaßnahmen, die Dachbegrünung sei dort nicht genannt und auch systematisch und prüfungstechnisch nicht erfasst.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung wirft die Klägerin dem Landgericht vor, ihren umfangreichen und unter Zeugen- und Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag zum Anwendungsbereich der DIN EN 13252 übergangen zu haben. Das Landgericht habe sich in produkt- und bautechnischen Fragen nicht vorhandenen Sachverstand angemaßt. Ergänzend verweist die Klägerin auf ein nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz fertiggestelltes Sitzungsprotokoll der Generaldirektion (GD) Industrie der EU-Kommission, in dem festgehalten werde, dass die hier streitbefangenen Produkte der DIN EN 13252 unterfielen (Anlage zum Schriftsatz vom 17. 12. 2010 – Bl. 672 ff. d. A.).
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und
es der Beklagten bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu untersagen, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr Drainageelemente ohne die CE-Kennzeichnung gemäß DIN EN 13252 in den Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen und/oder zu bewerben, insbesondere die A … und die B …,
hilfsweise,
es der Beklagten bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu untersagen, Drainagematten ohne die CE-Kennzeichnung gemäß DIN EN 13252 in den Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen und/oder zu bewerben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil der Klägerin keine Ansprüche auf Unterlassung des Vertriebs der streitgegenständlichen Produkte ohne CE-Kennzeichnung zustehen.
Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf §§ 8, 4 Nr. 11 UWG i. V. § 4, 8, 12 BauproduktenG, Ziffer 6 der DIN EN 13242. Das Landgericht ist der Argumentation der Klägerin insoweit gefolgt, als es die in Ziffer 6 der DIN EN 13252 festgelegte Produktkennzeichnungspflicht den gesetzlichen Vorschriften im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG gleichgestellt hat. Das ist für sog. „DIN Normen“ nicht selbstverständlich, denn sie spiegeln grundsätzlich nur den auf Empfehlung der Fachverbände erarbeiteten Stand der Technik wider und stellen daher in der Regel keine Rechtsnormen dar (BGH GRUR 1994, 640, 641 – Ziegelvorhangfassade; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rn 11.31 zu § 4 UWG). Technische Regelungen können allerdings dann Marktverhaltensregeln sein, wenn sie Zulassungsregeln enthalten, die das Verhalten auf dem Markt beim Absatz der Produkte betreffen und dem Schutz der Verbraucher dienen (vgl. BGH GRUR 2006, 82, 84, Tz 22 – Betonstahl). So liegt der Fall hier. Da § 4 Bauproduktengesetz (BauPG) das Inverkehrbringen von Bauprodukten, für die harmonisierte Normen erarbeitet worden sind (wie dies in der DIN EN 13252 geschehen ist) von einer Konformitätsprüfung und einer CE-Kennzeichnung abhängig macht, dient diese Kennzeichnung den Abnehmern (Architekten, Bauplanern etc.) als Nachweis, dass das gelieferte Bauprodukt unbedenklich seinen Zweck erfüllt und so eingesetzt werden kann.
Gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist jede Rechtsnorm, die für den Handelnden verbindlich ist (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn 11.24 zu § 4 UWG). Dies setzt voraus, dass die geschäftliche Handlung zweifelsfrei vom Anwendungsbereich der Norm erfasst ist, denn nur dann kann und muss der Marktteilnehmer sein Wettbewerbsverhalten daran ausrichten. Verbleibende Zweifel gehen zu lasten des Anspruchstellers (BGH GRUR 2008, 834,Tz. 11 – HMB – Kapseln).
Streitgegenständlich sind die Produkte A … und B … sowie C … und D …. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut aufgestellte Behauptung, die Beklagte biete diese Produkte tatsächlich für den Einsatz unter Verkehrsflächen an, ist nach wie vor nicht schlüssig dargetan. Zur Begründung kann auf die Ausführungen auf Seite 9 des angefochtenen Urteils verwiesen werden, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist.
Kernfrage des Rechtsstreits ist somit, ob die ausschließlich für Dachbegrünungen vorgesehenen und vertriebenen Drainagematten und – rollen dem Anwendungsbereich der DIN EN … unterfallen. Dies ist eine Rechtsfrage, die in die ausschließliche Kompetenz des Wettbewerbsgerichts fällt (Köhler/ Bornkamm, a.a.O., Rn 11.18 zu § 4 UWG). Das Landgericht hat mit einer überzeugenden Begründung dargelegt, warum es die DIN EN 13252 für die angegriffenen Produkte nicht für anwendbar hält. Der Senat schließt sich diesen Erwägungen an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsbegründung des Landgerichts. Ergänzend ist lediglich folgendes auszuführen:
Die Rechtsfrage, ob Dränelemente in Dachbegrünungen vom Anwendungsbereich der DIN EN 13252 umfasst werden, ist schon seit einigen Jahren in Fachkreisen umstritten und Gegenstand mehrerer Fachveröffentlichungen und -vorträge geworden. Als Beispiele seien der Jahresbericht 2007 der E-Gesellschaft … (Anlage B 5 – Bl. 91, 93 d. A.), die Vorträge auf dem 6. Internationalen Gründachsymposium der F e. V. – (Anlage B 7, Bl. 95, 99 d. A.) sowie die bereits in der Antragserwiderung der Beklagten im Eilverfahren wiedergegebenen Äußerungen der Fachleute (dort S. 18 ff. – Bl. 57 ff. Beiakte) zitiert.
Es hat sich in den Fachkreisen keine eindeutige Auslegung der DIN EN 13252 herauskristallisiert, was u. a. mit den dort aufgeführten Prüfkriterien und den genannten Grundmaterialien zusammenhängt. Die bereits vom Landgericht zitierte Stellungnahme des Europäischen Komitees für Normung CEN – TC 189 (Anlage K 25, Übersetzung Anlage K 26 – Bl. 335, 367 d. A) ist Beleg dieser Kontroverse. Dort wird aus fachlicher Sicht lediglich die Empfehlung gegeben, Dränageprodukte in Dachbegrünungen zu zertifizieren („.. können sie als Geotextilien.. angesehen werden und sollten im Sinne von Mandat M/107 … und insbesondere EN …:2001 mit CE-Kennzeichnung versehen werden..“), was daraus abgeleitet wird, dass die EN … als die „derzeit für die am besten geeignete Norm für diese Produkte.. gehalten wird“. Eine in fachlicher Hinsicht eindeutige Festlegung, die für die Beklagte als Marktteilnehmerin verbindliche Vorgabe sein könnte, kann man daraus nicht entnehmen.
Gleiches gilt für die in rechtlicher Sicht ebenso unverbindlichen wie inhaltlich wechselhaften Stellungnahmen der zuständigen Generaldirektion (GD) Industrie der Europäischen Kommission. Die GD Industrie hatte sich im Jahr 2009 der hiesigen Diskussion angenommen mit dem Ziel, eine gütliche Einigung der Streitfrage zu erreichen (Anlage K 37 und Übersetzung Bl. 495 d. A.). In der ersten Stellungnahme vom 30. 3. 2009 wird u. a. darauf hingewiesen, dass bei Dränage – Bauteilen für Dachbegrünungssysteme Materialien verwendet werden, die teilweise nicht unter die DIN EN 13252 fallen und es wird eine schnellstmögliche Überarbeitung der DIN Norm angemahnt (Anlage B 27 A – Bl. 412 d. A.). In der – vorläufig abschließenden – Stellungnahme der EU-Kommission vom 22. 9. 2009 wird sogar dargelegt, dass die Beklagte auf ihren Produkten keine CE-Zertifizierung anbringen darf, sofern darin Materialen enthalten sind, die nicht in der DIN EN 13252 aufgeführt sind (Anlage B 30 – Bl. 531 d. A.).
Das nun vorgelegte Protokoll einer Besprechung des Geschäftsführers der Klägerin mit Verantwortlichen der GD Industrie der EU-Kommission vom 25. 2. 2010 (Übersetzung Bl. 674 d. A.) spricht zwar für die Klägerin, weil dort die Auffassung vertreten wird, dass Dränageelemente für Begrünungsanlagen – unabhängig von ihrer Materialbeschaffenheit – nicht von der DIN EN 13252 ausgeschlossen sind, wenn sie nicht als vollständiger Dachbegrünungsbausatz (sog. „Kit“) verkauft werden. Letztendlich geht das Besprechungsprotokoll aber nicht über eine rechtlich unverbindliche Stellungnahme hinaus, die erneut die auch bei den zuständigen Behörden bestehenden Unklarheiten im Hinblick auf den Anwendung der DIN EN 13252 auf Dränelemente in Dachbegrünungen nicht beseitigen kann.
Die Argumente, mit denen das Landgericht begründet hat, warum es Dränelemente in Grünbedachungen nicht dem Anwendungsbereich der DIN EN 13252 unterstellt, sind überzeugend. Rechtsfehler bei der Auslegung der Vorschrift sind nicht zu erkennen.
Der DIN EN 13252 unterfallen nur solche Geotextilien und -verwandte Produkte, die in Dränanlagen verwendet werden (Ziffer 1 der DIN EN 13252). Was unter „Dränanlagen“ zu verstehen ist, wird in der DIN EN 13252 nicht festgelegt. Ob man dazu ergänzend die deutsche DIN – Norm „Baugrund – Dränung zum Schutz baulicher Anlagen (DIN 4095 – Anlage AG 10)“ heranziehen kann, ist bereits zweifelhaft, und zwischen den Parteien umstritten, denn diese Vorschrift findet für Dränschichten, die bei erdüberschütteten Decken auch der Wasserbevorratung dienen, also dem klassischen Fall der Dachbegrünung, keine Anwendung. Letztendlich kommt es darauf nicht an, weil der Einsatz der streitbefangenen Produkte in Dachbegrünungen keinen Einsatz in einer Dränanlage darstellt.
Das Landgericht hat berücksichtigt, dass die in der Tabelle C 1 der DIN EN 13252 aufgeführten Anwendungsbeispiele einen Bezug zum Tiefbau haben und daher mit einer Dachbegrünung, die nicht „in“ eine bauliche Anlage des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut, sondern auf einem vollständig abgedichteten Baukörper aufgebracht wird, nicht vergleichbar sind. Mit Recht hat die Beklagte ferner darauf hingewiesen, dass Dränelemente in Dachbegrünungsanlagen andere, in der DIN EN 13252 nicht genannte Funktionen des Wasserspeicherns und -bevorratens erfüllen. Dies ist inhaltlich nicht bestritten und ergibt sich im Übrigen aus der wörtlichen Auslegung der Norm, so dass das Landgericht seine Schlussfolgerungen ohne sachverständige Hilfe treffen konnte.
Für das Landgericht spricht ferner die von der Beklagten dargelegte Entstehungsgeschichte der Norm. Die DIN EN 13252 ist vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) aufgrund des in der EU-Kommissionsentscheidung vom 24. 6. 1996 (96/581/EC, basierend auf der Bauprodukterichtlinie 89/106/EEC) gegebenen Auftrags erarbeitet worden. Außerdem hat die EU-Kommission die CEN mit Mandat M/107 aufgefordert, harmonisierte europäische Standards für Produkte und spezielle Anwendungen zu schaffen. In der Beschreibung der Produkte sind die Bestimmungszwecke gemäß der Kommissionsentscheidung 96/581EC aufgelistet. Diese Bestimmungszwecke entsprechen nach Annex 2 des Mandats M/107 den im Anhang C aufgeführten Anwendungsgebieten des Tiefbaus (Anlage AG 14 in der Beiakte). Anwendungsgebiete des Hochbaus sind dagegen nicht genannt, was sich u. a. auch darin verdeutlicht, dass an der Erarbeitung der DIN EN 13252 unstreitig nur Vertreter von Tiefbaufachverbänden, nicht aber Vertreter aus den Bereichen „Dach“, „Flachdach“ oder „Dachbegrünung“ teilgenommen haben. Wie der von der Klägerin selbst zitierte Fachmann Dipl.-Ing. … in seinem Schreiben vom 25. 7. 2007 plastisch dargestellt hat, war das „Gründach…damals nicht im Blickfeld der Paten der EN 13252″ (Anlage K 13).
Das Landgericht hat seine Bewertung ferner rechtsfehlerfrei darauf gestützt, dass das Regelungsgefüge der DIN EN 13252 einer Anwendung auf die streitgegenständlichen Produkte entgegensteht, weil die dort für Geotextilien vorgeschriebenen Prüfverfahren verschiedene für Dachbegrünungselemente wesentliche Merkmale nicht erfassen und weil die Beklagte in ihren Elementen Grundmaterialen verwendet, die in der DIN EN 13252 nicht aufgeführt sind.
Die Klägerin kann dem Landgericht nicht vorwerfen, dass es seine Entscheidung auf angemaßte Sachkunde gestützt und es versäumt hat, sachverständige Hilfe für das Verständnis und die Auslegung der in der DIN EN 13252 beschriebenen Prüfverfahren und der Vergleichbarkeit der im Streit stehenden Materialien heranzuziehen. Sachverständigenbeweis ist nur dann zu erheben, wenn dem Gericht Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen vermittelt werden muss. Hier ging es aber nicht um Beweisfragen und auch nicht um die Vermittlung von Sachkunde sondern um die Auslegung des Anwendungsbereichs einer Norm, also um die im originären Zuständigkeitsbereich des Gerichts stehende Rechtsanwendung. Dass das Landgericht neben der oben bereits dargelegten systematischen und historischen Auslegung auch berücksichtigt hat, dass der Wortlaut der DIN EN 13252 einer Anwendung auf die hier streitbefangenen Produkte entgegensteht, weil beispielsweise die in ihnen enthaltenen Grundmaterialien dort nicht aufgeführt sind, ist auch ohne sachverständige Hilfe zu beurteilen und rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Schuldnerschutzanordnung folgen §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.