OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.09.2015, Az. 6 U 77/14
§ 2 Nr. 3 UWG, § 5 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein irreführender Brancheneintrag in einer nicht zutreffenden Rubrik eines Verzeichnisses (hier: Heilpraktiker-Praxis im Ärzteverzeichnis) durch den Verlag als wettbewerbswidrige Handlung qualifiziert werden kann, allerdings nur dann, wenn die fehlerhafte Rubrizierung in Kenntnis der falschen Einordnung erfolgt oder fortgesetzt wird. Anderenfalls, bei einem Versehen ohne Kenntnis des Verlags, könne von einer Förderung fremden Absatzes seitens des Verlags nicht ausgegangen werden. Zum Volltext der Entscheidung hier.