OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2011, Az. 6 U 260/10
§ 14 MarkenG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Schutzumfang einer durch das Wort „Buffalo“ geprägten Wort-/Bildmarke nicht wegen eines Freihaltebedürfnisses an geografischen Herkunftsangaben einzuschränken ist. Der angesprochene Verkehr habe keinen Anlass, in dem für Bekleidung, Bettwäsche oder Textilien benutzten Zeichen „Buffalo“ einen Hinweis darauf zu sehen, dass diese Waren aus der amerikanischen Stadt gleichen Namens stammten oder sonst in einen sachlichen Zusammenhang mit dieser Stadt zu bringen seien. Ein solches Verständnis liege insbesondere deswegen völlig fern, weil die Stadt Buffalo beim deutschen Durchschnittsverbraucher über keinerlei Ruf oder Bekanntheit als Herkunftsort von Textilien verfüge. Für die – geografisch jedenfalls näher liegende – Bezeichnung „Madrid“ hatte dies das Bundespatentgericht noch anders entschieden. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urteil
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 06.10.2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 II Nr. 2, V MarkenG zu, da das angegriffene, von der Antragsgegnerin für Bademäntel, Kimonos und Schlafanzüge sowie für Bettwäsche benutzte Zeichen „BUFFALO jeans BEDDING“ die Rechte der Antragstellerin an ihren Marken … (Wortmarke „BUFFALO“, eingetragen u.a. für Bekleidungsstücke) und … (Wort-/Bildmarke „Buffalo“, eingetragen u.a. für Bettwäsche und Textilhandtücher) verletzt. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Vorbringen der Antragsgegnerin in der Berufung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Ohne Erfolg wiederholt die Antragsgegnerin in der Berufung ihren Einwand, das Wort „Buffalo“ stelle für die in Rede stehenden Waren eine nicht unterscheidungskräftige und zumindest freihaltebedürftige geographische Herkunftsangabe dar.
Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, hat der angesprochene Verkehr keinen Anlass, in dem für Bekleidung, Bettwäsche oder Textilien benutzten Zeichen „Buffalo“ einen Hinweis darauf zu sehen, dass diese Waren aus der amerikanischen Stadt gleichen Namens stammen oder sonst in einen sachlichen Zusammenhang mit dieser Stadt zu bringen sind. Ein solches Verständnis liegt insbesondere deswegen völlig fern, weil die Stadt Buffalo beim deutschen Durchschnittsverbraucher über keinerlei Ruf oder Bekanntheit als Herkunftsort von Textilien verfügt. Darüber hinaus ist der Begriff weiten Teilen der angesprochenen Verbraucher als englisches Wort für Büffel geläufig. Unter diesen Umständen wird der Verkehr in dem als Bezeichnung für Textilwaren verwendeten ausländischen Städtenamen einen auf fantasievoller Wahl beruhenden Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen sehen. Nachdrücklich bestätigt wird diese Einschätzung nicht zuletzt dadurch, dass auch die Antragsgegnerin das Wort „Buffalo“ als Bestandteil der von ihr benutzten Marke verwendet, ohne dass die so gekennzeichneten Waren etwa aus der Stadt Buffalo stammten oder sonst in einem sachlichen Zusammenhang mit diesem Ort stehen. Der Geschäftsführer der Antragsteller hat im Gegenteil in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass mit der Wahl der Bezeichnung „Buffalo“ dem „Cowboy-Charakter“ des Designs der betreffenden Waren hätte Rechnung getragen werden sollen. Dies stellt keine Verwendung als geographische Herkunftsangabe dar.
Ebenso wenig kann für den Begriff „Buffalo“ im vorliegenden Zusammenhang ein – künftiges – Freihaltebedürfnis im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 1999, 723 – Chiemsee) anerkannt werden. Die Möglichkeit, dass künftig ein Anbieter von in der amerikanischen Stadt Buffalo hergestellten Textilien beabsichtigen könnte, den Städtenamen als Bezeichnung seiner Waren zu verwenden, ist derart fern liegend, dass vernünftigerweise nicht zu erwarten ist, der angesprochene Verkehr werde diesen Städtenamen irgendwann mit der Herkunft aus diesem Ort in Verbindung bringen. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Stadt Buffalo bei den inländischen Verkehrskreisen über keinerlei Bekanntheit im Zusammenhang mit Textilwaren verfügt (vgl. EuGH aa.a.O., Tz. 32). Ob für ein etwaiges Freihaltebedürfnis an inländischen Ortsnamen ein strengerer Maßstab anzulegen ist, soweit es um die Kennzeichnung von Handelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs geht (vgl. hierzu BPatG GRUR 2009, 491 – Vierlinden), kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen.
Aber selbst wenn man ein grundsätzliches Freihaltebedürfnis an der geografischen Herkunftsbezeichnung „Buffalo“ anerkennen wollte, könnte dies allenfalls insoweit zu einer Begrenzung des Schutzumfangs der Verfügungszeichen führen, als Dritten die Verwendung des Städtenamens als Herkunftshinweis erlaubt werden müsste. Dagegen besteht kein Grund zu einer solchen Begrenzung des Schutzumfangs, wenn – wie beim angegriffenen Zeichen – die Verwendung des Wortes „Buffalo“ mangels Herkunft der hiermit gekennzeichneten Waren aus der gleichnamigen Stadt ebenso wenig als geographischer Herkunftshinweis dient wie bei dem geschützten Zeichen. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, gelten insoweit die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze über den begrenzten Schutzumfang von an freihaltebedürftige Begriffe angelehnten Zeichen (vgl. GRUR 2008, 803 – HEITEC; Tz. 22) auch im vorliegenden Zusammenhang.
Ausgehend von diesen Erwägungen hat das Landgericht mit Recht eine Verwechslungsgefahr (§ 14 II Nr. 2 MarkenG) zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen bejaht.
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind auf die Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarken sowie den Grad der Zeichen- und Warenähnlichkeit abzustellen, wobei die drei genannten Faktoren in Wechselbeziehung miteinander stehen (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., Rdz. 431 zu § 14 m.w.N.).
Beiden Verfügungsmarken kommt aus den oben dargestellten Gründen bereits von Haus aus eine jedenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu, die – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – durch intensive Benutzung noch eine gewisse Steigerung erfahren hat. Angesichts der jeweils bestehenden Warenidentität sind daher an die die Verwechslungsgefahr begründende Zeichenähnlichkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Diese Anforderungen sind hier klar erfüllt.
Zwischen der Wortmarke „BUFFALO“ und dem angegriffenen Zeichen besteht sogar hochgradige Ähnlichkeit, da das Zeichen der Antragsgegnerin maßgeblich durch den mit der Verfügungsmarke identischen Bestandteil „BUFFALO“ geprägt wird. Die weiteren Zusätze „jeans“ und „BEDDING“ haben beschreibenden Charakter, da sie auf die Art der verwendeten Textilien und den Verwendungszweck hinweisen. Sie tragen daher zur Kennzeichnungskraft des angegriffenen Zeichens allenfalls in untergeordneter Weise bei.
Auch zwischen der Wort-/Bildmarke der Antragstellerin und dem angegriffenen Zeichen ist eine für die Bejahung der Verwechslungsgefahr ausreichende Ähnlichkeit zu bejahen. Der Bildbestandteil der Verfügungsmarke erschöpft sich in einer besonderen Schreibweise des Wortbestandteils. Da – wie ausgeführt – der Wortbestandteil selbst bereits über mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt, wird das Gesamtzeichen der Antragstellerin nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen maßgeblich durch diesen Wortbestandteil geprägt (vgl. BGH GRUR 2009, 1055 – airdsl, Tz. 28). Hieraus ergibt sich die ausreichende Zeichenähnlichkeit mit dem insoweit identischen, das Gesamtzeichen ebenfalls maßgeblich prägenden Bestandteil „BUFFALO“ des angegriffenen Zeichens.
Auf die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG kann sich die Antragsgegnerin schon deswegen nicht mit Erfolg berufen, weil auch sie den Bestandteil „BUFFALO“ innerhalb ihres Zeichens nicht als geographischen Herkunftshinweis benutzt. Weder legt der angesprochene Verkehr diesem Bestandteil eine solche Bedeutung bei, noch stammen die von der Antragsgegnerin gekennzeichneten Waren aus der Stadt Buffalo.
Die Antragstellerin hat auch kein Zwischenrecht nach § 22 I Nr. 2 MarkenG, weil die Verfügungsmarken zu keinem Zeitpunkt löschungsreif waren; insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Unterscheidungskraft und zum fehlenden Freihaltebedürfnis verwiesen werden.
Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass sich das antragsgemäß erlassene Unterlassungsgebot gegen die – in dem Internetauftritt gemäß Anlage Ast 3 auch tatsächlich erfolgte – isolierte Verwendung des Wortzeichens „BUFFALO jeans BEDDING“ richtet, wobei in den Kern des Unterlassungstitels auch eine abweichende Groß- bzw. Kleinschreibung der einzelnen Buchstaben fällt. Nicht vom Antrag umfasst und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist dagegen das von der Antragsgegnerin gleichfalls verwendete, aus dem genannten Wortbestandteil und einem weiteren Bildbestandteil („stilisierte Stierhörner“) zusammengesetzte Kombinationszeichen. Allerdings hat der Senat keine Zweifel, dass die Hinzufügung dieses Bildbestandteils – wiederum wegen der prägenden Bedeutung des Wortbestandteils – an der Verwechslungsgefahr mit den Verfügungsmarken nichts ändert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.