OLG Frankfurt a.M.: Kein wettbewerbsrechtlicher Schutz für „Leuchtpflastersteine“ / Zur wettbewerblichen Eigenart

veröffentlicht am 12. Juli 2011

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.10.2010, Az. 6 U 87/09
§§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 9 a UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Leuchtpflasterstein (Leuchtelement, das einem aus Naturstein gehauenem Pflasterstein nachempfunden ist und eine LED als Leuchtmittel enthält) nicht dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unterfällt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Erzeugnis wettbewerblich eigenartig sei, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet seien, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft hinzuweisen. Künstliche Pflastersteine mit leuchtenden Elementen würden in unterschiedlichster Form jedoch schon seit längerer Zeit von verschiedenen Herstellern angeboten. Es könne daher nicht angenommen werden, dass die interessierten Verkehrskreise die Idee „Leuchtpflastersteine“ nur mit einem bestimmten Unternehmen verbinden würden. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. März 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Die Parteien sind Konkurrenten auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Leuchtkörpern und stellen sogenannte Leuchtpflastersteine her. Dies sind aus lichtdurchlässigem Kunststoff hergestellte, das heißt in einem Block gegossene Leuchtelemente, die einem aus Naturstein gehauenem Pflasterstein nachempfunden und zum Einbau in eine gepflasterte Fläche vorgesehen sind. Als Leuchtmittel dient eine in den Kunststoffblock eingegossene LED. Der klägerische Leuchtpflasterstein hat im Jahre 2003 den zweiten Platz in dem Designwettbewerb „Leuchte des Jahres“ gewonnen und war Gegenstand mehrerer Presseartikel.

Die Klägerin hat behauptet, sie vertreibe solche Leuchtpflastersteine seit 2001. Dabei komme ihrem Leuchtpflasterstein wettbewerbliche Eigenart sowohl wegen seiner ästhetischen Gestaltung – Form, Größe und Oberflächenstruktur – als auch aufgrund seiner technischen Lösung – Verwendung von gegossenem Kunststoff und LED-Technik – zu. Bei dem Leuchtpflastersein „X“ der Beklagten handele es sich um einen Nachbau ihres Produkts.

Die Beklagte sich hat sich demgegenüber darauf berufen, die Gestaltung der Leuchtpflastersteine sei durch das natürliche Vorbild vorgegeben. Außerdem seien sie Parteien nicht die einzigen Hersteller solcher Leuchtpflastersteine. Die angesprochenen Verkehrskreise hätten deshalb nicht die Vorstellung, dass Leuchtpflastersteine immer nur von einem Hersteller stammten.

Das Landgericht ist der Argumentation der Klägerin gefolgt und hat die Beklagte antragsgemäß wie folgt verurteilt:

1.) Dem Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,– oder ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, ohne ausdrückliche Genehmigung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr Leuchtpflastersteine, wie nachstehend wiedergegeben, anzubieten, zu vertreiben und/oder in sonstiger Form in den Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen: (Es folgen Abbildungen, die aus technischen Gründen nicht dargestellt werden können)

2.) Der Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin in Form einer geordneten Rechnungslegung vollständig Auskunft zu erteilen, welche Stückzahlen zu welchem Stückpreis der in Ziffer 1) näher bezeichneten Produkte seit dem 08.11.2007 vertrieben worden sind unter Auflistung der entsprechenden Umsätze sowie der Nennung der genauen Anschrift der Lieferanten und der dadurch erzielten Gewinne.

3.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden, der dieser durch die in Ziffer 1) näher bezeichneten Handlungen seit dem 08.11.2007 entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird, zu erstatten.

Dabei hat das Landgericht die wettbewerbliche Eigenart des Leuchtpflastersteins der Klägerin damit begründet, dass dieser komplett aus Kunststoff hergestellt, lichtdurchlässig, wetterfest und befahrbar ist. Er sei echten Steinen nachgebildet, könne in den Boden versenkt werden und sei zwischen echten Steinen unauffällig. Hinzu komme die LED-Technologie.

Dagegen wendet sich die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit ihrer Berufung.

Die Beklagte beantragt:

Unter Abänderung des am 31. März 2009 verkündeten Urteils des Landgericht Frankfurt am Main, Az. 2-03 O 227/08, wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die erstinstanzliche Entscheidung und im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Da ein Sonderrechtsschutz für den Leuchtpflasterstein der Klägerin nicht besteht, könnten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung des Anbietens und des Vertriebs sowie auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht – wovon auch die Klägerin ausgeht – nur nach den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes aus §§ 3, 4 Nr. 9 UWG bestehen.

Danach kann der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn es wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände hinzutreten, die seine Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Insoweit besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je größer der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (so zuletzt: BGH, Urt. v. 15.04.2010 – I ZR 145/08 – „Femur-Teil“, juris-Tz 22, m.w.Nachw.). Wettbewerblich eigenartig ist ein Erzeugnis, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft hinzuweisen.

Insoweit genügt, wenn der angesprochene Verkehr aufgrund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Erzeugnisses die Vorstellung gewinnt, das Erzeugnis könne wohl nur von einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen stammen (BGH, Urt. v. 24.05.2007 – I ZR 104/04GRUR 2007, 984, Tz 16, 23 – Gartenliege). Dies gilt grundsätzlich auch für technische Erzeugnisse (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rd. 9.28 m.w.Nachw.).

Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Es fehlt dem Leuchtpflasterstein der Klägerin bereits an wettbewerblicher Eigenart. Sie lässt sich weder durch Gestaltung und Form des Steines noch der Verwendung der LED-Technik oder durch andere technische Merkmale begründen.

Für die Annahme wettbewerblicher Eigenart aufgrund ästhetischer Merkmale ist nicht entscheidend, dass die zur Gestaltung eines Produkts verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie in ihrer Kombination dem Produkt einen Gepräge geben, dass dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft ermöglicht. Das Produkt muss sich von anderen vergleichbaren Erzeugnissen oder vom Durchschnitt in einem Maße abheben, dass der Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen schließt (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rd. 9.27 m.w.Nachw.).

Der Leuchtpflasterstein der Klägerin ist unstreitig einem gewöhnlichen, behauenen Pflastersteinen aus Granit oder Basalt nachempfunden. Dies gilt sowohl für seine Proportionen – das Verhältnis von Länge, Breite und Höhe – als auch für die originalgetreu nachempfundene typische Oberflächenstruktur von Naturpflastersteinen. Seine Formgebung und seine Struktur sind deshalb zwingend vorgegeben, so dass diese für sich genommen nicht geeignet ist, den Leuchtpflasterstein als individuelles Erzeugnis erscheinen zu lassen. Wer einen Pflasterstein – zu welchem Zweck auch immer – nachbilden möchte, muss zwangsläufig zu der Formgebung des klägerischen Leuchtpflastersteins kommen.

Originell ist an dem Leuchtpflastersteine des Klägers damit lediglich die Übertragung der Form und der Oberflächenstruktur eines (Natur-) Pflastersteines auf einen Leuchtkörper und die Idee, diesen Leuchtkörper in einen Pflasterverbund so zu integrieren, dass dieser bei Tag völlig unauffällig erscheint und bei Dunkelheit in eingeschaltetem Zustand des Leuchtpflastersteins der Eindruck entsteht, als leuchtete ein normaler Pflasterstein.

Diese Idee ist dem Schutz durch den ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG jedoch nicht zugänglich.

Zum einen deshalb, weil dies darauf hinausliefe, eine bestimmte „Gattung“ von Leuchtkörpern dauerhaft zu monopolisieren; zum anderen aber auch, weil die Beklagte durch Vorlage der Prospekte gemäß der Anlagen AG 10 bis AG 27 sowie AG 29 und AG 30 zu dem diesem Verfahren vorausgegangenen Eilverfahren 2/3 O 25/08 im Einzelnen dargelegt hat, dass künstliche Pflastersteine mit leuchtenden Elementen in unterschiedlichster Form (sei es als nachgebildetes Beton- oder Naturpflaster oder als sonstige in den Pflasterverbund eingebrachte Leuchtelemente) schon seit längerer Zeit von verschiedensten Herstellern angeboten werden. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die interessierten Verkehrskreise die Idee „Leuchtpflastersteine“ nur mit einem bestimmten Unternehmen verbinden.

Dem steht der Vortrag der Klägerin zur Bekanntheit gerade ihres Leuchtpflastersteins nicht entgegen. Der Leuchtpflasterstein der Klägerin wurde zwar in mehreren Bau- und Gartenzeitschriften als „pfiffige Idee“ gewürdigt; auch hat er mindestens einen Design-Preis gewonnen. Für die Annahme einer besonderen Bekanntheit genügt dieser Vortrag jedoch nicht. Zu den mit ihren Leuchtpflastersteinen erzielten Umsätzen, aus denen möglicherweise auf die Bekanntheit des klägerischen Leuchtpflastersteins hätte geschlossen werden können, hat die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagten nicht vorgetragen.

Auch die in dem klägerischen Leuchtpflasterstein zum Einsatz gebrachte LED-Technik vermag dessen wettbewerbliche Eigenart nicht zu begründen.

Insoweit gilt, dass technisch notwendige Merkmale – also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen – schon aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen können. Die Übernahme solcher nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Standes der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

Handelt es sich dagegen nicht um technisch zwingend notwendige Merkmale, sondern nur um solche die, zwar technisch bedingt, aber – ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind – frei austauschbar sind, so können Sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit-) begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitäterwartungen verbindet (BGH, „Femur-Teil“, a.a.O., Tz 21, 22).

Als wettbewerblich eigenartige technische Merkmale kommen bei dem Leuchtpflasterstein der Klägerin in Betracht:

– die Verwendung einer durchsichtigen Kunststoffmasse, aus der der Leuchtplastersteinen gegossen sind,

– die Verwendung von LED-Leuchten,

– die Art und Weise, wie die LED-Leuchten in den Kunststoffblock eingegossen sind,

– und das zwingend erforderliche Kabel, durch das der Leuchtpflasterstein mit Strom versorgt werden kann.

Diese Merkmale begründen eine wettbewerbliche Eigenart jedoch nicht.

Die Verwendung der LED-Technik scheidet als ein in die wettbewerbliche Eigenart des klägerischen Leuchtpflastersteins (mit-) begründendes Merkmal bereits deshalb aus, weil es sich bei ihr um eine inzwischen völlig gebräuchliche Lichttechnik handelt, die in den unterschiedlichsten Abwendungsgebieten zum Einsatz kommt. Ein – theoretisch denkbarer – Sonderrechtsschutz für die Verwendung dieser Lichttechnik in Leuchtpflastersteinen besteht nicht. Der Verkehr erwartet auch nicht, dass LED-Technik immer von einem bestimmten Unternehmen stammt.

Auch die Verwendung eines transparenten Kunststoffblocks als Leuchtkörper weist keine besondere Eigenart auf. Es handelt sich vielmehr um ein technisch erforderliches Merkmal, weil in einen begeh- und befahrbaren Pflasterverbund eingebaute Leuchtsteine ein Mindestmaß an Festigkeit und Belastbarkeit aufweisen müssen. Dies kann nur durch einen „Blockbau“ oder die Verwendung extrem breiter Außenwände des Pflastersteins erreicht werden.

Dass das LED-Leuchtmittel in diesen Block eingeschmolzen ist, ist eine konsequente Folge des „Block-Baus“. Das Kabel schließlich ist auch eine Banalität.

Selbst wenn man von einer – geringen – wettbewerblichen Eigenart des klägerischen Leuchtpflasterseins ausgehen wollte, liegen auch die weiteren Voraussetzungen des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes nach § 4 Nr. 9 UWG nicht vor.

Denn Angebot und Vertrieb des Leuchtpflastereins „X“ der Beklagten begründen weder eine vermeidbare Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 9 lit. a) UWG noch kann eine unangemessene Ausnutzung oder zumindest Beeinträchtigungen der Wertschätzung des Produkts der im Sinne von § 4 Nr. 9 Buchstabe b) UWG angenommen werden.

Eine Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rd 9.42). Sie ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rd 9.45).

Zumindest letzteres ist hier der Fall. Da die Form und Struktur eines Leuchtpflastersteins durch das (gemeinfreie) Original vorgegeben ist, ist der Spielraum für Abweichungen denkbar gering und wird durch die leicht unterschiedliche Färbung des Kunststoffkörpers, den Verzicht auf die Reflektionsschicht und vor allem durch das in Farbe und Dimension gänzlich unterschiedlich ausgestalte Kabel sowie die Ausführung des Übergangs vom Kabel zum Kunststoffkörper bei der angegriffenen Ausführungsform gewahrt. Dies verdeutlicht ein Vergleich des als Anlage K 14 vorgelegten Leuchtpflastersteins der Klägerin mit der als Anlage K 12 vorgelegten angegriffenen Ausführungsform.

Auch eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung scheidet in dem vorliegenden Fall aus. Denn diese setzt zunächst voraus, dass das nachgeahmte Produkt eine gewisse Wertschätzung genießt. Damit ist, wie bei § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, der guteRuf des Originals gemeint.

Das Produkt muss in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise eine gewisse Bekanntheit aufweisen und mit positiven Vorstellungen besetzt seien, die sich insbesondere auf seine Qualität, Exklusivität oder seinen Luxus- oder Prestigewert beziehen.

Dabei stehen in der Grad an Bekanntheit und Wertschätzungen und in die sonstigen Tatbestandsmerkmale der unlauteren Nachahmung in einer Wechselwirkung (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 14 Rd. 9.52).

Davon kann zugunsten des Leuchtpflastersteins der Klägerin nicht ausgegangen werden. Dabei gelten dieselben Argumente, die auch gegen die wettbewerbliche Eigenart des Leuchtpflastersteins sprechen: Form und technische Ausstattung der Leuchtpflastersteine, die in ähnlicher Form zudem von mehreren anderen Unternehmen vertrieben werden, sind weitestgehend vorgegeben. Dabei ist eine besonders hohe Bekanntheit oder Wertschätzung gerade des Produkts der Klägerin nicht ersichtlich.

Da der Unterlassungsanspruch nicht besteht, ist auch kein Raum für die Folgeanspruche auf Auskunftserteilung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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