OLG Frankfurt a.M.: Schlecht beraten / Wenn der Rechtsanwalt zu eilig vom Vertrag zurücktritt

veröffentlicht am 7. September 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.08.2009, Az. 17 U 282/08
§§ 280 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 1 und 3, 439 BGB

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der ein Rückabwicklungsverlangen nach § 437 Nr. 2 BGB gerichtlich durchsetzt, ohne zunächst ein Nacherfüllungsverlangen unter Fristsetzung zu stellen auf Grund des hierin liegenden Beratungsfehlers zum Schadensersatz in Höhe der im Hinblick auf den Beratungsfehler entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet ist.

Streitgegenständlich war ein Unfall, bei dem sich zuvor das linke Vorderrad plötzlich vom PKW gelöst hatte. Der Rechtsanwalt hatte sich damit verteidigt, dass ein Nacherfüllungsverlangen in diesem Falle nicht notwendig gewesen sei, weil unwidersprochen vorgetragen worden sei, auch die Radaufhängung sei defekt bzw. nicht nur das Rad defekt gewesen und deswegen eine Nacherfüllung nicht möglich gewesen. Dies war in mehreren vorprozessualen Schreiben zum Ausdruck gekommen. Die Ansicht des Rechtsanwalts sei jedoch, so der Senat, unrichtig und begründe einen fehlerhaften Rechtsstandpunkt.

Von vorneherein habe es sich aufgedrängt, dass am PKW womöglich über das bloße Loslösen hinaus kein Schaden entstanden sei und womöglich das Loslösen des Rades nur auf eine unzureichende Befestigung des Vorderrades zurückzuführen sei, ohne dass weitere Teile des Fahrzeuges davon betroffen gewesen wären. So habe es sich jedenfalls durch das Gerichtsgutachten im Vorprozess auch herausgestellt mit der Folge, dass auf den Rat des Beklagten hin das Fahrzeug dann unter Montage des Reserverades genutzt worden sei. Jedenfalls danach habe die Klägerin, die den Schaden dadurch erst einmal selbst behoben habe und das Fahrzeug als solches nutzen habe benutzen können, nur noch Anspruch auf Nachlieferung und gegebenenfalls Montage eines neuen Reifens sowie Schadensersatz wegen der Bremsscheiben, die durch den Unfall all zu stark abgenutzt worden seien. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe man noch in erster Instanz die Klageanträge entsprechend umstellen müssen.

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