OLG Frankfurt a.M.: Telefonunternehmen haften auch für wettbewerbswidriges Verhalten ihrer „Reseller“

veröffentlicht am 15. Dezember 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.10.2008, Az. 6 U 176/07
§§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Telefonunternehmen für Wettbewerbsverstöße, die ein Wiederverkäufer („Reseller“) bei der Akquise von neuen Telefonkunden begeht, verantwortlich ist. Vorliegend befand der Senat zunächst die Vermittlung eines Kunden durch den Reseller an ein Telefonunternehmen, obwohl der Kunde seinen Preselection-Auftrag gegenüber dem Reseller rechtswirksam widerrufen hatte, als wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr. 10 UWG. Dieses wettbewerbswidrige Verhalten ihres Resellers müsse sich die Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen. Nach dieser Vorschrift würden dem Inhaber des Unternehmens Zuwiderhandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation seines Unternehmens die Verantwortung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen solle.

Der Unternehmensinhaber, dem die Wettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugute komme, solle sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können (BGH WRP 2008, 220 – Telefonaktion). Anerkannt sei auch, dass als Beauftragter im Sinne von § 8 Abs. 2 ein selbständiges Unternehmen in Betracht kommen könne, wenn es in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert sei, dass einerseits der Betriebsinhaber auf das beauftragte Unternehmen einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss habe und dass andererseits der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugute komme (BGH WRP 2005, 1248 – Meissner Dekor II). Entscheidend sei es, dass der Betriebsinhaber die Möglichkeit habe, auf das beauftragte Unternehmen einen bestimmenden Einfluss auszuüben; mache er hiervon keinen Gebrauch, hafte er trotzdem nach § 8 Abs. 2 UWG.

Die Beklagte habe mit ihren Resellern Verträge geschlossen. Danach erbringe die Beklagte Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Endkunden, die einen Vertrag allerdings nicht mit der Beklagten, sondern mit einem Reseller abgeschlossen hätten. Die Beklagte bediene sich der Reseller also, um ihre Dienstleistungen gegenüber dem Endkunden zu erbringen; die Reseller seien die Vertriebsorganisation der Beklagten. Die Reseller ihrerseits dürften die Dienstleistungen der Beklagten nur solange gegenüber den Endkunden anbieten, wie die Beklagte ihnen dies erlaube. Sie seien insofern Vertragshändlern vergleichbar, die ebenfalls als Beauftragte im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG gelten würden (BGH GRUR 1971, 119, 120 – Branchenverzeichnis). Aufgrund des Umstandes, dass die Reseller den Endkunden gegenüber Dienstleistungen anböten, die von der Beklagten erbracht würden, und dies nur dürften, solange die Beklagte ihnen dies erlaubt, habe die Beklagte einen bestimmenden Einfluss auf die für sie tätigen Reseller.

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