OLG Frankfurt a.M.: Unterlassungsantrag kann hilfsweise auf mehrere Wettbewerbsverstöße gestützt werden

veröffentlicht am 25. Mai 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole Damm

OLG Frankfurt a.M, Urteil vom 26.03.2009, Az. 6 U 242/08
§§ 3 Abs. 1, 5, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch mehrere Wettbewerbsverstöße gestützt werden kann. Unerheblich sei, ob sämtliche der genannten Wettbewerbsverstöße gegeben seien. Ein Unterlassungsantrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2001, 453 – TCM-Zentrum, Rn. 30) schon dann in vollem Umfang begründet, wenn die Verletzungshandlung nur einen der gerügten Wettbewerbsverstöße enthalte; auf die Frage, ob die beanstandete Verletzungshandlung auch im Übrigen wettbewerbswidrig sei, komme es dann nicht mehr an. Daraus ergebe sich die Möglichkeit des Gerichts, sich gegebenenfalls nur mit einem das Verbot rechtfertigenden Verstoß zu befassen. In der Folge könne ein Berufungsgericht das in erster Instanz ausgesprochene Verbot der konkreten Verletzungshandlung nicht nur mit dem vom Erstgericht angenommenen, sondern auch mit einem anderen der gerügten Wettbewerbsverstöße begründen.

Denn nachdem die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs es dem Kläger oder Antragsteller im Ergebnis ermögliche, sein Prozessrisiko dadurch zu begrenzen, dass er das angestrebte Verbot einer konkreten Verletzungshandlung alternativ auf mehrere darin verwirklichte Wettbewerbsverstöße stützen könne, müsse ihm diese Möglichkeit auch im Berufungsrechtszug und unabhängig vom Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung erhalten bleiben. Dass durch eine Auswechslung der dem Verbotsausspruch zugrunde liegenden Begründung der Unterlassungstitel einen anderen Inhalt erhalten könne, stehe dieser prozessualen Behandlung nicht entgegen; hieraus könne sich im Verfügungsverfahren allerdings das Erfordernis einer erneuten Vollziehung (§ 929 Abs. 2 ZPO) ergeben.

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