OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.01.2013, Az. 17 U 54/12
§ 242 BGB, § 307 Abs. 3 S. 1 BGB; Art. 248 § 7 BGBEG; § 1 UKlaG, § 3 Abs. 1 S. 1 UKlaG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Allgemeine Geschäftsbedingung einer Bank, die als Gebühr für die Nacherstellung von Kontoauszügen pro Auszug 15,00 EUR zu Grunde legt, unwirksam ist. Die Höhe des Entgelts für solche Zusatzleistungen müsse zum einen angemessen und zum anderen an den tatsächlichen eigenen Kosten des Zahlungsdienstleisters für das Erbringen der Information ausgerichtet sein. Vorliegend seien jedoch überhöhte Stundensätze sowie nicht realitätsnahe Schätzungen des Zeitaufwands zur Berechnung herangezogen worden, so dass die Klausel den Verbraucher über Gebühr benachteilige.