OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2014, Az. 6 U 30/14
§ 4 Nr. 7 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Wiederholungsgefahr für eine wettbewerbsrechtlich unlautere Handlung neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung oder dem Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw. eines Unterlassungsurteils auch durch eine Änderung tatsächlicher Umstände entfallen kann. Vorliegend hatte die Beklagte eine Presseerklärung veröffentlicht, in welcher sie in unlauterer Weise über eine gegen die Klägerin ergangene einstweilige Verfügung berichtet hatte. Diese Verfügung war jedoch nachfolgend aufgehoben worden, so dass eine Wiederholung der Berichterstattung nicht zu befürchten sei. Auf diesen Umstand müsse sich die Beklagte allerdings auch berufen. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.12.2013 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a. M. wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt wird.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine Presseerklärung der Beklagten, in der diese über eine vor dem Landgericht Berlin gegen die Klägerin erwirkte einstweilige Verfügung berichtet hat. Im vorausgegangenen Eilverfahren (3/8 O 215/12) hat das Landgericht der Beklagten die weitere Verwendung dieser Presseerklärung mit Beschlussverfügung vom 6.11.2012 untersagt. Während des Verfahrens über den hiergegen eingelegten Widerspruch hat das Landgericht Berlin die von ihm erlassene einstweilige Verfügung, die Gegenstand der Presseerklärung war, mit – inzwischen rechtskräftigem – Urteil vom 10.1.2013 aufgehoben. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu 3/8 O 215/12 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten einen Schriftsatz vom 22.1.2013 (Bl. 159 der beigezogenen Akte 3/8 O 215/12) eingereicht, in dem er die Presseerklärung weiterhin als zulässig verteidigt hat, ohne sich auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr infolge der Aufhebung der einstweilige Verfügung durch das Landgericht Berlin zu berufen.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, gegen das die Beklagte Berufung eingelegt hat, Bezug genommen (§ 540 I 1 ZPO).
Nach entsprechenden Hinweisen des Senats in der Ladungsverfügung vom 14.4.2014 (Bl. 197 ff. d.A.) und in einer weiteren Verfügung vom 23.10.2014 (Bl. 287 f. d.A.) hat der Klägervertreter den Rechtsstreit in der Berufungsverhandlung in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagtenvertreter hat der Erledigungserklärung widersprochen.
Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, die Presseerklärung sei zum Zeitpunkt ihrer Verwendung nicht zu beanstanden gewesen. Im Übrigen sei die Wiederholungsgefahr bereits bei Klageerhebung jedenfalls infolge der Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Berlin entfallen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der von der Klägerin zuletzt im Wege der zulässigen Klageänderung gestellte Erledigungsfeststellungsantrag hat Erfolg, da die Klage bei ihrer Erhebung zulässig und begründet war und erst im Laufe des Rechtsstreits durch Wegfall der Wiederholungsgefahr für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ihre Erledigung gefunden hat.
Der Klägerin stand der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung aus § 3, 4 Nr. 7, § 8 III Nr. 1 UWG zu.
Die beanstandete Presseerklärung enthielt zum Zeitpunkt ihrer Verwendung eine unlautere Herabsetzung der Klägerin im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG. Zur Begründung kann zunächst in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Darüber hinaus war die Presseerklärung auch deswegen unlauter, weil sie den Inhalt der beim Landgericht Berlin erwirkten einstweiligen Verfügung zwar zutreffend wiedergab, aber nicht erkennen ließ, dass die Beschlussverfügung ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung der Klägerin ergangen war; ohne diese zusätzliche Information überschritt die Presseerklärung in jedem Fall die durch § 4 Nr. 7 UWG gezogenen Grenzen. Da die Klägerin auch dies mit der Klageschrift beanstandet hatte, hätte das gegen die konkrete Verletzungshandlung gerichtete Verbot auch unter diesem Gesichtspunkt erlassen werden können (vgl. BGH GRUR 2013, 411 – Biomineralwasser, Tz. 24).
Die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr bestand bei Klageerhebung fort. Insbesondere hatte die Beklagte die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich erforderliche strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben.
Bei der Frage des Fortbestands der Wiederholungsgefahr ist im vorliegenden Verfahren allerdings auch zu berücksichtigen, dass die einstweilige Verfügung, die Gegenstand der unlauteren Pressemitteilung war, durch das – inzwischen rechtskräftige – Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.1.2013 aufgehoben worden ist. Seit dieser Entscheidung wäre eine erneute Verwendung der streitgegenständlichen Presseerklärung auf jeden Fall unlauter im Sinne von § 4 Nr. 8 UWG, weil bereits die darin mitgeteilten Tatsachen nicht (mehr) zutreffend sind. Damit hat die Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Berlin zu einer Veränderung der tatsächlichen Umstände geführt, unter denen die künftige Verwendung der Presseerklärung zweifellos nicht mehr zu rechtfertigen ist. Bei dieser Sachlage kann aus der begangenen Verletzungshandlung nicht mehr ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass die Beklagte das beanstandete Verhalten auch unter den veränderten Umständen wiederholen könnte. Die Situation ist – wie der Senat im Hinweis zur Ladung ausgeführt hat – vergleichbar mit der Verschärfung einer Rechtslage, die dazu führt, dass die nach altem Recht zweifelhafte Frage einer Rechtsverletzung unter Geltung des neuen Rechts eindeutig zu bejahen ist. Auch in diesem Fall kann der Grundsatz, dass die Wiederholungsgefahr in der Regel nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt wird, durchbrochen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – I ZR 119/09, Tz. 13; GRUR 2002, 717, 719 – Vertretung der Anwalts-GmbH).
In den Fällen der dargestellten Art wird die Wiederholungsgefahr jedoch – worauf der Senat mit der weiteren Verfügung vom 23.10.2014 hingewiesen hat – nicht schon durch die Veränderung der tatsächlichen Umstände oder der Rechtslage selbst beseitigt. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Unterlassungsschuldner sich auch auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr beruft und klar zu erkennen gibt, dass er im Hinblick auf die geänderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse die Verletzungshandlung (selbstverständlich) nicht erneut begehen wird. Denn erst dadurch wird die erforderliche Klarheit geschaffen, dass der Unterlassungsschuldner den veränderten Umständen tatsächlich die für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr maßgebliche Bedeutung beimisst. Dies lässt sich auch der bereits genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.2.2014 (I ZR 119/09, Tz. 13 a.E.) entnehmen, in der es heißt, dass die Wiederholungsgefahr „erst dadurch“ beseitigt worden sei, dass die Beklagte in der Revisionsverhandlung erklärt habe, sich selbstverständlich an die neue Regelung halten zu wollen.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte sich erstmals in der Klageerwiderung des vorliegenden Verfahrens darauf berufen, dass die Wiederholungsgefahr durch die Aufhebung der einstweiligen Verfügung im Verfahren vor dem Landgericht Berlin beseitigt worden sei. Im vorausgegangenen Widerspruchsverfahren hatte sie dies dagegen noch nicht geltend gemacht. Dies gilt auch für den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.1.2013, in dem es lediglich heißt, dass die Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Berlin nichts mit der Frage zu tun habe, ob die Pressemitteilung zum maßgeblichen Zeitpunkt herabsetzend und geschäftsschädigend war. Der Umstand, dass die Beklagte bereits zuvor aus anderen Gründen die – unzutreffende – Auffassung vertreten hatte, eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Im Übrigen deutete auch die Tatsache, dass die Beklagte im vorausgegangenen Eilverfahren noch einen Antrag nach § 926 ZPO gestellt hatte, nicht darauf hin, dass sie Wiederholungsgefahr zwischenzeitlich als beseitigt ansehen könnte.
Aus den genannten Gründen ist die Wiederholungsgefahr daher erst mit der Klageerwiderung im vorliegenden Verfahren entfallen mit der Folge, dass – nachdem die Beklagte der Erledigungserklärung widersprochen hat – entsprechend dem Antrag der Klägerin die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind nicht erfüllt.
Vorinstanz:
LG Frankfurt, Az. 3-8 O 112/13