OLG Frankfurt a.M.: Verwechselungsgefahr trotz Warnhinweis? / „Dieser Kaffeezubereiter … sollte nicht mit Kaffeezubereitern anderer Unternehmen verwechselt werden.“

veröffentlicht am 26. Januar 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.08.2009, Az. 6 U 146/08
§§ 3, 4 Nr. 9 a UWG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine vermeidbare Herkunftstäuschung und damit ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß auch dann vorliegt, wenn bei äußerlicher Verwechselungsgefahr ein Warnhinweis der Gestalt „BONJOUR® MAXIMUS […] Dieser Kaffeezubereiter ist ein Produkt von BonJour®. Er sollte nicht mit Kaffeezubereitern anderer Unternehmen verwechselt werden.“ aufweist. In Anbetracht der weitgehend identischen Leistungsübernahme führe dieser Hinweis nicht zu einem Ausschluss der Herkunftstäuschung. Denn er gebe zwar Aufschluss darüber, dass neben dem „BONJOUR ® MAXIMUS“ noch andere Kaffeezubereiter auf dem Markt befindlich seien. Darüber hinaus lasse er jedoch mehrere Interpretationen zu.

So könne der Hinweis für einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise als „Stolperstein“ wirken und Anlass für Nachfragen bei dem Verkaufspersonal oder andere Recherchen – etwa im Internet – geben und auf diese Weise zu der Erkenntnis führen, dass neben BonJour-Kaffeezubereiter der Beklagten auch und zwar schon seit vielen Jahren das nahezu identische Modell Chambord der Klägerinnen erhältlich sei. Mindestens ebenso wahrscheinlich sei nach Auffassung des Senats allerdings, dass der Warnhinweis dahingehend verstanden werde, bei dem „BONJOUR® MAXIMUS“ handele es sich um das Original, welches eben gerade deshalb nicht mit anderen Produkten, insbesondere nicht solchen, die das vermeintliche Original nachahmen, verwechselt werden dürfe. Angesichts der Tatsache, dass die vermeidbare Herkunftstäuschung nur voraussetze, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der wettbewerblichen Eigenart eines Produkts annähmen, dieses stamme von einem bestimmten Hersteller, ohne dass sie diesen Hersteller namentlich benennen könnten, und da auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Chambord-Kaffeezubereiter durchweg dem namentlich bekannten Hersteller „X“ zugeordnet werde, werde nach Auffassung des Senats die Gefahr einer unmittelbaren Herkunftstäuschung durch den Hinweis nicht ausgeräumt.

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