OLG Frankfurt a.M.: Welche Kosten entstehen, wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen eines Zustellungsmangels und erst nach Abgabe einer Unterlassungserklärung zurückgenommen wird?

veröffentlicht am 30. März 2011

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.03.2004, Az. 16 W 7/04
§ 269 Abs. 3 S. 2, S. 3 ZPO

Das OLG Frankfurt a.M. hatte in diesem älteren Urteil darüber zu entscheiden, welche Partei welche Kosten zu tragen hat, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Zustellungsmängeln und nach Abgabe einer Unterlassungserklärung zurückgenommen wird. Im Ergebnis ist mitlesenden Kollegen anzuraten, genauestens auf die Zeitpunkte der jeweiligen rechtsrelevanten Handlungen zu achten. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

In dem Rechtsstreit

gegen

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch … auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21.01.2004 am 15.03.2004 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 409,48 EUR.

Gründe

Die Antragstellerin hat unter dem 10.06.2003 eine einstweilige Verfügung gegen die beiden Antragsgegner erwirkt.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2003, noch am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat die Antragstellerin den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner zu 2 zurückgenommen und erklärt, keinerlei Rechte aus der einstweiligen Verfügung gegenüber dem Antragsgegner zu 2 geltend zu machen; eine Durchschrift der Antragsrücknahme ist am 11. August 2003 an den Antragsgegner zu 2 abgesandt worden.

Bereits am 8. August 2003 hat der Antragsgegner zu 2 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt und diesen darauf gestützt, dass die einstweilige Verfügung ihm gegenüber nicht innerhalb der Monatsfrist vollzogen worden sei; eine unternommene Zustellung an seinen außergerichtlichen Bevollmächtigten sei unwirksam, da dieser zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht zum Prozessbevollmächtigten bestellt gewesen sei.

Am 10. Dezember 2003 hat der Antragsgegner zu 2 aufgrund der Rücknahme des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegen ihn beantragt, der Antragstellerin die Kosten „des Rechtsstreits“ aufzuerlegen.

Die Antragstellerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie habe ihren Antrag zurückgenommen, bevor eine Beteiligung des Antragsgegners zu 2 erfolgt sei. Außerdem habe dieser am 24. Juli 2003 eine verbindliche Unterlassungserklärung abgegeben.

Mit Beschluss vom 21. Januar 2004 hat das Landgericht der Antragstellerin gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2 auferlegt. Es hat ausgeführt, § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sei nicht einschlägig, da die Unterlassungserklärung erst nach Rechtshängigkeit abgegeben worden sei.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Mangels einer wirksamen Zustellung der einstweiligen Verfügung habe im Zeitpunkt der Rücknahme ihres Antrags noch keine Rechtshängigkeit bestanden, sodass ein Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO vorliege. Aufgrund der Unterlassungserklärung des Antragsgegners zu 2 habe sie unverzüglich die Rücknahme erklärt.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde aus den Gründen seines Beschlusses nicht abgeholfen.

II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht seine Kostenentscheidung dem § 269 Abs. 3 Satz 2 und nicht dem Satz 3 ZPO entnommen.

1.
Eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO setzt voraus, dass der Anlass zur Einreichung der Klage oder eines sonstigen verfahrenseinleitenden Antrags vor Rechtshängigkeit weggefallen ist. Das war hier nicht der Fall.

a)
Es ist allgemein anerkannte Rechtsauffassung, dass Rechtshängigkeit bei einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits mit der Anhängigkeit des Antrags eintritt (Zöller/Greger, ZPO, § 269 RN 8a, -/Vollkommer, vor § 916 RN 5; Baumbach/Hartmann, ZPO, § 269 RN 38, § 920 RN 8). Der Grund liegt darin, dass eine Beteiligung des Antragsgegners vor einer Entscheidung zu seinen Ungunsten nicht (zwingend) vorgesehen ist und dem Gericht selbst eine Fürsorgepflicht zugunsten des Antragsgegners obliegt (Baumbach/Hartmann a.a.O. § 920 RN 8).

b)
Anhängig war der Antrag der Antragstellerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegen die beiden Antragsgegner mit seiner Einreichung am 7. Juni 2003. Weggefallen ist der Anlass für den Antrag in Bezug auf den Antragsgegner zu 2 jedoch erst am 24. Juli 2003 mit der Abgabe einer verbindlichen Unterlassungserklärung durch diesen, wie die Antragstellerin vorgetragen hat.

Damit muss es bei der Regelkostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO verbleiben (vgl. auch Baumbach/Hartmann a.a.O. § 920 RN 18, § 269 RN 6).

2.
Soweit eine solche Kostenentscheidung zugunsten des Antragsgegners zu 2 das (bereits) Bestehen eines Prozessrechtsverhältnisses voraussetzt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, vor § 916 Rn. 5a), ist auch diese Voraussetzung gegeben.

Ein etwaiges Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien konnte erst mit dem Zugang der Antragsrücknahme bei dem Antragsgegner zu 2 enden. Dieser Zeitpunkt kann erst nach dem 11. August 2003 gelegen haben, da erst an diesem Tage der Schriftsatz mit der Antragsrücknahme versandt worden ist. Der Antragsgegner zu 2 hat aber bereits am 8. August 2003 gemäß § 924 ZPO Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt und sich damit tatsächlich am Verfahren beteiligt.

Ill.

1.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2.
Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Betrag der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2.

3.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZPO) bestand kein Anlass.

I