OLG Frankfurt a.M.: Zu der Zulässigkeit, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzunehmen und an einem anderen Gericht erneut zu stellen

veröffentlicht am 20. April 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.03.2001, Az. 6 W 67/01
§ 12 Abs. 2 UWG;
§ 25 UWG a.F.

Das OLG Frankfurt a.M. hat in diesem älteren Beschluss entschieden, dass die Möglichkeit des Antragstellers, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzunehmen und an einem anderen Gericht zu stellen, dann wegen Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung verwehrt ist, wenn die Rücknahme des Antrags erst erfolgt, nachdem im ersten Verfahren bereits die zweite Instanz erreicht ist. Das Gericht weist darauf hin, dass der Beschluss auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. Keine Einwände bestehen demnach gegen die Praxis, den Antrag vor Anhörung des Gegners und vor einer gerichtlichen Entscheidung zurückzunehmen und den gleichen Antrag sodann zeitnah bei einem anderen Gericht zu stellen.

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