OLG Frankfurt a.M.: Zugang eines Faxschreibens, welches auf dem Sendeprotokoll einen „Ok-Vermerk“ trägt, kann substantiiert bestritten werden

veröffentlicht am 30. Mai 2010

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.03.2010, Az. 19 U 213/09
§ 130 BGB

Das OLG Frankfurt a.M. hat indirekt entschieden, dass und wie der Zugang eines Fax-Schreibens, welches auf dem entsprechenden Sendeprotokoll einen „Ok“-Vermerk aufweist, substantiiert bestritten werden kann. Zwar begründe die im Sendebericht mit dem „OK“-Vermerk bezeichnete Übertragung eines Telefaxschreibens nach bisheriger Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1995, 665) keinen Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich des Zugangs am Faxgerät des Empfängers. Jedoch sei zweifelhaft, ob diese Auffassung, zumindest dann, wenn der Empfänger den Faxzugang einfach und nicht substantiiert bestreite, den heutigen technischen Gegebenheiten noch gerecht werde.

Auch der BGH habe nunmehr hinsichtlich des Problems der Vollständigkeit des per Telefax übermittelten Dokuments seine Auffassung modifiziert (vgl. BGHZ 167, 214 ff.). Für den vollständigen Eingang eines per Telefax übermittelten Dokuments stelle er nunmehr auf die Speicherung der gesendeten technischen Signale im Telefaxgerät des Empfängers ab. Diese Grundsätze seien, wie dies bereits das OLG Karlsruhe (VersR 2009, 245) vertreten habe, auch auf das Problem des Zugangs im Sinne des § 130 BGB übertragen. Der „OK“-Vermerk auf dem Sendebericht beweise das Zustandekommen der Verbindung mit der Gegenstelle (BGH MDR 1996, 99). Daher könne bei einem „OK“-Vermerk auf dem Sendebericht eines Telefaxgerätes generell davon ausgegangen werden, dass die Faxübertragung im Speicher des empfangenden Gerätes angekommen sei (OLG Karlsruhe a. a. O.).

Zumindest bei modernen höherwertigen Telefaxgeräten sei der Empfang anhand des Speichers überprüfbar. An dieser Situationsei  auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu orientieren. Wenn der Absender das Versenden des Faxschreibens und durch den „OK“-Vermerk auch das Zustandekommen der Verbindung mit dem Gerät des Empfängers nachweise, könne sich der Empfänger nicht mit einem bloßen Bestreiten des Zuganges begnügen. Ihn treffe vielmehr eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, welches Gerät er an der Gegenstelle betreibe, ob die Verbindung im Speicher enthalten sei, ob und auf welche Weise er eine Dokumentation des Empfangsjournals führe, etc. (vgl. hierzu auch OLG München, OLGR München 2008, 777). Nur dann genüge er seiner Prozessförderungspflicht (§ 282 ZPO).

Dieser sei die Klägerin im vorliegenden Fall jedoch nicht nachgekommen. Die Klägerin habe nicht vorgetragen dass es in ihrem Einflussbereich zu Störungen gekommen sei. Auch stehe fest, dass die von der Beklagten angewählte und auf dem Sendebericht vermerkte Telefonnummer eine bei der Klägerin vorhandene Gegenstelle betreffe. Dies habe auch der Zeuge Z1 bestätigt. Schließlich enthalte  der Sendebericht auch den „OK“-Vermerk. Auf Grund dieses substantiierten Vorbringens der Beklagten könne sich die Klägerin nicht mit einem bloßen Bestreiten des Zuganges begnügen. Die Klägerin hat gegen ihre Prozessförderungspflicht auch dadurch verstoßen, dass sie dem berechtigten Verlangen der Beklagten, ihr den an der Gegenstelle betriebenen Faxgerätetyp mitzuteilen, weil moderne Faxgeräte, wie sie sicherlich auch die Klägerin als renommiertes … Autohaus für hochwertige Fahrzeuge betreibe, den Zugang im Speicher dokumentierten und deshalb eine Überprüfung des Zuganges des Faxschreibens möglich sei, nicht nachgekommen sei. Stattdessen habe sie zu erkennen gegeben, dass sie nicht bereit sei, ihrer sekundären Darlegungslast zu genügen, indem sie ihrerseits die Beklagte aufgefordert habe, mitzuteilen, an welche Faxnummer das Faxschreiben versandt worden sei.

Dies ist nicht nur ein prozessual nicht hinnehmbares Verhalten, es ist vor allem auch deshalb nicht hinreichend, weil sich die Nummer der Gegenstelle bereits aus dem der Klägerin bekannten Sendebericht ergibt. Da die Klägerin mithin ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist, ist die Tatsache des Zugangs des Faxschreibens und damit des Widerrufs des Kaufvertrages als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO.).

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