OLG Frankfurt a.M.: Zum „gewerblichen Ausmaß“ des Filesharings nach § 101 Abs. 2 UrhG

veröffentlicht am 16. Dezember 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 W 21/09
§ 101 Abs. 2 UrhG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entscheiden, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß gemäß § 101 Abs. 2 UrhG jedenfalls dann gegeben ist, wenn eine vollständige Film-DVD mit einer Laufzeit von 150 Minuten, die im Oktober 2008 veröffentlicht wurde, wenig später am 12.1.2009 im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird.

Nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses, dem der Gesetzgeber gefolgt sei, kommt eine Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß“ unter anderem dann in Betracht, wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, kurz nach ihrer Veröffentlichung im Internet angeboten werde (BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Dieser klar geäußerte Wille des Gesetzgebers sei im Gesetzeswortlaut hinreichend zum Ausdruck gekommen und daher, weil sich auch aus systematischen Erwägungen nichts anderes ergebe, für die Auslegung der Vorschrift maßgeblich (ebenso OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, Az. 6 W 182/08, zitiert nach Juris Rn. 10 m.w.N.).

Der Gesetzgeber habe zum Ausdruck gebracht, dass er einen Gleichlauf des deutschen Urheberrechtsgesetzes mit der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG – nachfolgend: Richtlinie) wolle (siehe BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Nach dem Erwägungsgrund 14 der Richtlinie zeichneten sich in gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen würden, so dass Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen würden, in der Regel nicht erfasst seien. Gerade vor diesem Hintergrund habe der deutsche Gesetzgeber in § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG durch objektive Kriterien die Voraussetzungen konkretisiert, bei deren Vorliegen in der Regel zugleich ein gewerbliches Ausmaß nach dem Verständnis der Richtlinie zu bejahen sei (BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Da sich – worauf der Bundesrat in seiner Stellungnahme hingewiesen habe (BT-Drucks. 16/5048 S. 59) – der Umfang der Rechtsverletzung bei den Internet-Tauschbörsen vor Erteilung der Auskunft nicht feststellen lasse, habe der Gesetzgeber klargestellt, dass sich das gewerbliche Ausmaß auch aus der Schwere der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung ergeben könne.

Es reiche danach aus, dass die Rechtsverletzung ein Ausmaß aufweise, wie dies üblicherweise mit einer auf einem gewerblichen Handeln beruhenden Rechtsverletzung verbunden sei (OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 6 W 182/08, zitiert nach Juris Rn. 11). Verletzungshandlungen, die lediglich einzelne, vergleichsweise kleine Dateien beträfen, trügen die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes nicht (vgl. Bohne in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage, § 101 Rn. 19). Eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß liege jedoch vor, wenn eine umfangreiche Datei in eine Internet-Tauschbörse zum kostenlosen Herunterladen eingestellt werde. Das Anbieten in einer Tauschbörse ermögliche die Verbreitung dieser Datei in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen. Wer ein aktuell auf dem Markt befindliches, umfangreiches urheberrechtlich geschütztes Werk anbiete, dem sei dabei nach der Lebenserfahrung auch bekannt, dass er hierzu nicht berechtigt sei, so dass er nicht in gutem Glauben handele (ebenso OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 6 W 182/08, zitiert nach Juris Rn. 14). Wer sich an einer Tauschbörse mit dem Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werks beteilige, werde zudem nach der Lebenserfahrung regelmäßig zugleich in der Absicht handeln, selbst kostenlos widerrechtlich angebotene Werke herunterzuladen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen (ebenso OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 6 W 182/08, zitiert nach Juris Rn. 13).

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