OLG Frankfurt a.M.: Zum Schutzumfang eines Designs bei hoher Musterdichte

veröffentlicht am 15. Dezember 2014

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.11.2014, Az. 6 W 96/14
§ 38 Abs. 2 DesignG; § 4 Nr. 9 UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Schutzumfang eines Designs grundsätzlich gering ist, wenn nur ein geringer Gestaltungsspielraum besteht (hier: Schutzblech für Fahrradsattel). Er könne sich jedoch erweitern, wenn das Design vom bereits bekannten Formenschatz einen größeren – als zur Begründung der Eigenart erforderlichen – Abstand halte. Dies sei im entschiedenen Fall jedoch nicht zu bejahen gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 30.000,- €

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs- und Auskunftsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1.
Auf das beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Design … kann das Eilbegehren nicht gestützt werden, weil – wie das Landgericht mit Recht angenommen hat – das angegriffene Erzeugnis nicht in den Schutzumfang des Verfügungsdesigns fällt (§ 38 II DesignG).

Bei der insoweit maßgeblichen Frage, ob das von der Antragsgegnerin angebotene Schutzblech beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt als das Verfügungsdesign, kommt es in erster Linie auf die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers im fraglichen Warenbereich an (§ 38 II 2 DesignG). Je geringer diese Gestaltungsfreiheit ist, desto enger ist auch der Schutzbereich des eingetragenen Designs mit der Folge, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede aus diesem Schutzbereich herausführen können (vgl. BGH GRUR 2013, 285 – Kinderwagen II, Tz. 31).

Der Grad der Gestaltungsfreiheit wird dadurch beeinflusst, welche Gestaltungsmöglichkeiten der Verwendungszweck des in Rede stehenden Erzeugnisses eröffnet (vgl. Senat GRUR-RR 2013, 251 – Henkellose Tasse, Tz. 16; Urteil vom 26.6.2014 – 6 U 17/13, juris-Tz. 41). Diese Gestaltungsmöglichkeiten sind hier sehr gering. Denn nicht nur Breite und Länge des vom Sattel abgehenden Schutzblechs selbst, sondern auch das Kopfteil, welches in den sich verjüngenden Sattel geschoben wird und daher dessen Form berücksichtigen muss, sowie die Aussparungen für die Sattelstreben sind nach Form und Anordnung im Wesentlichen durch den Gebrauchszweck vorgegeben. Ob – wie das Landgericht angenommen hat – die Gestaltungsfreiheit (weiter) dadurch eingeengt wird, dass eine Vielzahl vorbekannter Designs, die untereinander nur noch einen geringen Abstand halten, bereits zu einer hohen „qualitativen“ Musterdichte geführt haben (vgl. hierzu Senat a.a.O. – 6 U 17/13, Tz. 42 m.w.N.), kann dahinstehen, da es hierfür auf die Entscheidung nicht ankommt.

Der Schutzumfang des Verfügungsdesigns erfährt auch nicht deshalb eine Erweiterung, weil das geschützte Design einen besonders großen – nämlich einen größeren als zur Begründung der Eigenart erforderlichen – Abstand zum vorbekannten Formenschatz hielte (vgl. hierzu Senat – Henkellose Tasse, Tz. 15). Denn zum vorbekannten Formenschatz gehört nach dem Vorbringen der Antragstellerin auch das Modell „X“ gemäß Anlage A 1 zum Schreiben des Antragsgegnervertreters vom 13.8.2014 (Anlage ASt 8 zur Antragsschrift); die Antragstellerin hat jedenfalls nicht vorgetragen, dass die entsprechende Behauptung der Antragsgegnerin (Ziffer 1. des Schreibens vom 13.8.2014) unzutreffend sei. Von diesem Design unterscheidet sich das Verfügungsdesign lediglich dadurch, dass das Kopfteil auf die zusätzliche „Nase“ am Ende verzichtet und einem Dreieck mit abgerundeter Spitze nahekommt, und dass das Ende des Schutzblechs selbst leicht abgerundet ist. Auch wenn diese Abweichungen ausreichen, um beim informierten Benutzer einen anderen ästhetischen Gesamteindruck zu erwecken und damit die Eigenart zu begründen (§ 2 III DesignG), hält das Verfügungsdesign vom vorbekannten Formenschatz keinen derart weiten Abstand, dass dadurch der Schutzumfang erweitert würde.

In den demnach engen Schutzumfang des Verfügungsdesigns fällt die angegriffene Ausführungsform nicht mehr, da sie auf Grund der vorhandenen Abweichungen beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck erweckt als das Verfügungsdesign. Die maßgebenden Abweichungen sind dabei zum einen in der „eckigen“ – statt abgerundeten – Ausgestaltung des unteren Endes des Schutzblechs und zum andern in den beiden halbrunden Aussparungen an jeder Seite des angegriffenen Schutzblechs zu sehen. Gerade diese Aussparungen sind geeignet, den Gesamteindruck gegenüber dem Verfügungsdesign in dem erforderlichen (geringen) Ausmaß zu verändern, da sie – worauf das Landgericht mit Recht hingewiesen hat – keine technische Funktion haben und für den Betrachter auf den ersten Blick zu erkennen sind.

2.
Auch einen Anspruch aus § 4 Nr. 9 UWG hat das Landgericht mit Recht verneint.

Nachdem das von der Antragstellerin hergestellte Erzeugnis zwar als eingetragenes Design über Sonderrechtsschutz verfügt, dieser Sonderrechtsschutz aber die angegriffene Ausführungsform nicht umfasst, kommt ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nur in Betracht, wenn unlauterkeitsbegründende Umstände vorhanden sind, die bei der designrechtlichen Beurteilung noch keine Rolle gespielt haben. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Dem von der Antragstellerin hergestellten Schutzblech kommt wegen der weitgehend durch den Gebrauchszweck bestimmten Gestaltungsmerkmale von Haus aus eine allenfalls geringe wettbewerbliche Eigenart zu, die auch nicht durch eine erhöhte Verkehrsbekanntheit gesteigert worden ist; allein der Umstand, dass das erst seit einem Jahr auf dem Markt befindliche Produkt bundesweit von mehreren Online-Händlern angeboten wird, reicht zur Glaubhaftmachung einer besonderen Bekanntheit bei den angesprochenen sportlich orientierten Radfahrern nicht aus. Unter diesen Umständen kann der Antragsgegnerin weder eine vermeidbare Herkunftstäuschung noch eine unlautere Ausnutzung des Rufs der Erzeugnisse der Antragstellerin vorgeworfen werden. Neben den vom Landgericht angeführten Gesichtspunkten ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin sich bei der Gestaltung des angegriffenen Schutzblechs neben den bereits erwähnten Abweichungen in der Form auch durch Wahl einer anderen graphischen Gestaltung um Abstand vom Erzeugnis der Antragstellerin bemüht hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Vorinstanz:
LG Frankfurt, Az. 2-3 O 296/14

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