OLG Frankfurt a.M.: Bei außergerichtlicher Honorarvereinbarung keine Gebührenanrechnung

veröffentlicht am 9. Juni 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.03.2009, Az. 18 W 392/08
Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, Nr. 3100 VV RVG, § 2 Abs. 2 S. 1 RVG

Das OLG Frankfurt a.M. hat darauf hingewiesen, dass das Honorar aus einer  Honorarvereinbarung für außergericht liche Tätigkeiten nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war für diesen auf Grund einer Vergütungsvereinbarung, der zufolge er nach Stundenaufwand abrechnete, vorgerichtlich tätig geworden. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts wurde das außergerichtliche Honorar insoweit berücksichtigt, als eine Verfahrensgebühr nur zur Hälfte angesetzt wurde. Hiergegen legte der Kläger sofortige Beschwerde ein und richtete sein Rechtsmittel dagegen, dass das Landgericht lediglich eine gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG um die Hälfte verminderte Verfahrensgebühr festgesetzt hatte. Ähnlich hatte das OLG Stuttgart entschieden (Link: OLG Stuttgart).

Der Kläger vertrat die Auffassung, die Verfahrensgebühr sei nicht gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vermindert, weil er vorgerichtlich auf Grund einer Vergütungsvereinbarung tätig geworden sei, so dass keine Geschäftsgebühr entstanden sei. Er begehrte die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass ihm eine 1,3 Verfahrensgebühr zuzüglich 19 % Umsatzsteuer festgesetzt werden.

Die Verfahrensgebühr, die der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten für dessen Tätigkeit im Rechtsstreit zu erstatten habe, sei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 3100 VV RVG zu einem Satz von 1,3 angefallen. Sie sei nicht gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG um die Hälfte vermindert. Dies sei allenfalls dann der Fall, wenn wegen des verfahrensgegenständlich gewesenen Streites eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entstanden sei. Eine solche Gebühr sei vorliegend jedoch nicht zur Entstehung gelangt. Die Vergütung, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers für seine vorgerichtliche Tätigkeit beanspruchen könne, findet ihre Rechtsgrundlage in der Vergütungsvereinbarung, die er mit dem Kläger geschlossen habe, und nicht in den Vorschriften des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das in einer Vergütungsvereinbarung vereinbarte Honorar sei keine Geschäftsgebühr (vgl. Gerold / Schmidt – Madert, 2300, 2301 VV RVG, Rdnr. 39 a.E.).

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