OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.11.2006, Az. 6 U 102/05
§§ 305 Abs. 1, 474 Abs. 2, 475, 476 BGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
Das OLG Frankfurt hat das Musterschreiben eines großen Versandhauses für Verbraucher über die gesetzlichen Bedingungen von Gewähr leistungsansprüchen für wettbewerbswidrig erklärt. Das Versandhaus übergab dieses Informationsschreiben an Kunden, bei denen eine kostenlose Reparatur innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist abgelehnt wurde. In dem Schreiben hieß es unter anderem: „Tritt während der ersten sechs Monate nach dem Kauf an der Ware ein Mangel auf, haftet … selbstverständlich ohne Einschränkung, sofern der Schaden nicht auf äußere Einflüsse zurückzuführen ist. Wir reparieren kostenlos oder tauschen die Ware um.“ In dieser Passage war dem Versandhaus der Fehler unterlaufen, dass die Sechs-Monats-Frist mit der günstigen Beweislast für den Käufer nicht mit dem Kaufdatum, sondern mit Gefahrübergang, d.h. mit Auslieferung der Ware, beginnt. Damit würde nach Auffassung des Gerichts die geltende Rechtslage nicht korrekt wiedergegeben und der Verbraucher über einen zu frühen Beginn der Gewährleistungsfrist getäuscht. Dies stelle einen Verstoß gegen das Verbot der Umgehung gesetzlicher Normen zum Nachteil des Verbrauchers aus § 475 Abs. 1 S. 2 BGB dar. Das Unternehmen wurde zur Unterlassung der Verwendung des Schreibens verurteilt.