OLG Hamburg: 40-EUR-Klausel in Widerrufsbelehrung nur bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung zulässig

veröffentlicht am 17. März 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az. 5 W 10/10
§§ 133; 157; 305 c; 307 Abs. 1 S. 2; 357 Abs. 2 S. 2 BGB

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Abwälzung der Versandkosten mit der Klausel „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder …“ nur dann vom Onlinehändler praktiziert werden darf, wenn dies zusätzlich vereinbart worden ist, etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dabei reicht es nicht aus, den entsprechenden Text der Widerrufsbelehrung in die AGB aufzunehmen. Vielmehr müsse im Mindestmaß ein Hinweis außerhalb der Widerrufsbelehrung erfolgen. Der Senat führte aus, dass unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls eine rechtswirksame Abwälzung der Kostentragungspflicht gemäß § 357 Abs. 2 S.2 BGB nicht erfolgt sei. Denn ein potenzieller Vertragspartner könne auch bei sorgfältiger Lektüre der Vertragsbestimmungen nicht im Sinne von §§ 133, 157 BGB mit der erforderlichen Gewissheit erkennen, dass überhaupt zwischen den Parteien eine von der gesetzlichen Rechtslage abweichende Vereinbarung getroffen werden solle.

Der Verbraucher rechne trotz der Einbettung in Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht damit und muss nicht damit rechnen, dass innerhalb der in die AGB eingebundenen Widerrufsbelehrung („an dieser Stelle und in dieser Einkleidung“) mit ihm eine von dem gesetzlichen Regelfall abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen werden solle. Hierdurch entstehe ein erheblicher Überraschungseffekt. Demgemäß handele es sich bei einer derartigen Formulierung als parteidispositive „Vertragsbestimmung“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen um eine überraschende bzw. unklare Klausel im Sinne von § 305 c BGB, die damit noch nicht einmal Vertragsbestandteil geworden sei. Selbst für den Fall, dass man von einer wirksamen Einbeziehung ausgehen wolle, wäre diese Klausel (bzw. der Klauselbestandteil) jedenfalls gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot inhaltlich unwirksam, weil sie dann in ihrem den gesetzlichen Regelfall abändernden Vereinbarungsgehalt zumindest nicht klar und verständlich sei. Hierin liege eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.

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