OLG Hamburg: Bei Werbung mit Warentestergebnis muss Fundstelle und Testdatum angegeben werden

veröffentlicht am 22. April 2010

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2007, Az. 3 U 240/06
§ 3 UWG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der mit Ergebnissen eines Warentests Werbung betreibt, angeben muss, in welcher Ausgabe der Fachzeitschrift FACTS die Bewertung erschienen war. Das OLG Nürnberg-Fürth hatte bezüglich der Quellenangabe ähnlich entschieden. Der Händler im konkreten Fall hatte einen PC-Drucker mit dem Testergebnis der Zeitschrift „Facts“ beworben, dabei aber nur „Facts – gut“ angegeben.

Die angegriffene Werbung der Beklagten sei als Werbung mit Testergebnissen einer Fachzeitschrift ohne ordnungsgemäße Fundstellenangaben nach § 3 UWG unlauter. Dazu habe der BGH – ohne dass ausdrücklich auf Aspekte der vergleichenden Werbung abgestellt worden wäre – im Hinblick auf § 1 UWG a.F. ausgeführt, dass die Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest ohne Angabe der Fundstelle mit den guten kaufmännischen Sitten nicht vereinbar sei. Durch die fehlende Fundstelle werde es den an dem Test Interessierten nicht nur unerheblich erschwert, sich den Test zu beschaffen. Zudem stelle die Stiftung Warentest selbst in ihren Empfehlungen zur „Werbung mit Testergebnissen“ das Erfordernis auf, dass die Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein müssten, wozu auch gehöre, dass in der Werbung Monat und Jahr der Erstveröffentlichung angegeben würden (BGH, GRUR 1991, 679 – Fundstellenangabe).

Zudem stießen die Ergebnisse der Untersuchungen der Stiftung Warentest in der Bevölkerung auf besonderes Interesse und auf Akzeptanz, so dass das Bedürfnis, dem Verbraucher ein Aufsuchen des gesamten Testberichts durch Anführen der Fundstelle zu erleichtern, in besonderem Maße gegeben sei (BGH, GRUR 1991, 679, 680 – Fundstellenangabe).

Diese hinsichtlich der Untersuchungsergebnisse der Stiftung Warentest entwickelten Grundsätze ließen sich auch auf die sog. Testhinweiswerbung mit Untersuchungsergebnissen von Fachzeitschriften übertragen (so auch KG, MD 1993, 286 ff.; KG, MD 2001, 546, 548; OLGR Schleswig 2001, 393 ff.). Auch im Falle der sog. Testhinweiswerbung nehme der Werbende auf die Ergebnisse von Tests eines unabhängigen Dritten Bezug, was den werblichen Angaben ein besonderes – quasi objektives – Gewicht verleihe. Auch insoweit bestehe ein besonderes Bedürfnis des angesprochenen Verkehrs, den angegebenen Test im Einzelnen nachzulesen. Auch diesbezüglich berge das Fehlen der Fundstelle die erhebliche Gefahr, dass es den an dem Test Interessierten nicht nur unerheblich erschwert werde, sich den Test zu beschaffen.

Ein Unterschied zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest bestehe allerdings insoweit, als keine gesonderten Empfehlungen der Zeitschrift FACTS zur Angabe der Fundstelle bei einer werblichen Verwendung ihrer Testergebnisse bestünden. Die für die Empfehlung der Stiftung Warentest maßgebenden Gründe gälten jedoch auch im Falle der sog. Testhinweiswerbung. Die von der Stiftung Warentest ausdrücklich verlangte Fundstellenangabe erweise sich nämlich auch im Hinblick auf die Werbung mit Testergebnissen von Fachzeitschriften zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit des Testaufbaus, seiner Durchführung und der Testergebnisse als erforderlich, um die notwendige Transparenz herzustellen. Gerade weil den Testergebnissen von Dritten aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein besonderes Gewicht zukomme, müssten diese – jedenfalls soweit dies durch die Angabe einer Zeitschriftenfundstelle problemlos möglich sei – überprüft werden können.

Mithin erweise sich das streitgegenständliche Fehlen der Fundstellenangabe als unlauter im Sinne von § 3 UWG.

Dieser Verstoß sei auch nicht als unerheblich anzusehen. Das ergebe sich weder daraus, dass der Verstoß vom 17.01.2006 zum Zeitpunkt der Abmahnung vom 19.05.2006 bereits vier Monate zurückliege, noch daraus, dass hinsichtlich des Testergebnisses der weiteren Zeitschrift „PCgo“ die Fundstelle zutreffend genannt worden sei. Hinsichtlich der weiteren Zeitschrift „Macwelt“ sei ebenfalls keine Fundstelle mitgeteilt worden.

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