OLG Hamburg: Bild des Filmstars darf nicht nur für Film, sondern auch anderweitige Produktwerbung genutzt werden werden

veröffentlicht am 19. Oktober 2009

OLG Hamburg, Urteil vom 15.09.2009, Az. 7 U 1/09
§§ 22, 23 KUG; §§ 133, 157, 305, 305c, 307, 308, 309 BGB

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Vertragsklausel einer Schauspielerin, die besagt, dass alle übertragbaren Rechte (einschließlich des Rechts auf Werbung) auf den Filmhersteller übertragen werden, den Filmhersteller berechtigt, diese Rechte weiter zu übertragen. Die Beklagte war Vertreiberin von Schokoladenprodukten, die im Zusammenhang mit dem Filmstart eine Sammelbild-Aktion durchführte, die Figuren aus dem Film zeigte, darunter auch ein Bild der Klägerin in ihrer Filmrolle. Dieses Bild wurde von der Beklagten auch für Produktverpackungen und Werbeanzeigen genutzt. Fraglich war, ob die Klägerin noch Inhaberin des Rechts zur Verbreitung des Bildes gewesen sei, denn sie hatte in dem Vertrag mit dem Filmhersteller eine Klausel bezüglich des Merchandisings gestrichen. Das Recht auf Werbung war allerdings in dem Vertragswerk verblieben. Dies erachtete auch das OLG Hamburg in der Revisionsinstanz als ausreichend. Die Klägerin habe das Recht zur Nutzung in der streitigen Form wirksam auf den Filmhersteller übertragen. Die Übertragung von kommerziellen Anteilen von Persönlichkeitsrechten sei in dieser Form auch unproblematisch möglich. Zwar habe die Klägerin eine Vertragsklausel hinsichtlich Merchandisings gestrichen, der vorgetragene Fall sei aber jedenfalls vom nicht gestrichenen Recht zur Werbung erfasst. Dazu gehöre vertragsgemäß „das Recht, in branchenüblicher Weise (…) auch unter Verwendung des Namens und des Bildes des Filmschaffenden für die Produktion … oder für andere Produkte zu werben“. Es habe sich bei dieser Klausel auch nicht um eine überraschende Klausel gehandelt, da solche Maßnahmen durchaus üblich seien. Eine wirksame Einbeziehung in den Vertrag habe stattgefunden. Insofern sei auch die Weiterübertragung der Rechte an die Beklagte nicht zu beanstanden.

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