OLG Hamburg: Eher keine Prüfungspflicht der DENIC eG auf rechtsverletzende Domainanmeldung, selbst bei Vorwarnung durch Rechteinhaber

veröffentlicht am 29. Mai 2009

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.4.2005, Az. 5 U 117/04
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 3, Abs. 5; 15 Abs. 2, 3, 4 MarkenG

Das OLG Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob ein Markeninhaber von sich aus, also einseitig, bei einem Provider (Denic eG) Prüfungspflichten bezüglich der Eintragung von Domains begründen kann. Die Antragstellerin hatte an alle Mitglieder der Denic und an diese selbst ein Schreiben geschickt, in dem sie darauf verwies, dass sie über Kennzeichenrechte an den Begriffen „guenstiger.de“ und „günstiger.de“ verfüge und unter diesem Namen einen der größten deutschen Online- Preisvergleichsdienste im Internet betreibe. Sie hatte zugleich auf entsprechende Marken unter Angabe der Registrierungsnummer verwiesen. Sie hatte verlangt, jede Registrierung der Domain „günstiger.de“ an andere als die Antragstellerin zu unterlassen.

Das Oberlandesgericht wollte trotz dieses Sachverhalts keine Störerhaftung annehmen. Eine Haftung der Antragsgegnerin auch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung sei zu verneinen, und zwar sowohl in der Phase der ursprünglichen Konnektierung der Domain „günstiger.de“ als auch nach Erhalt der späteren Abmahnung. Das Landgericht habe sich für diese Bewertung auf die Entscheidungen „ambiente.de“ des BGH zur Störerhaftung der Denic (WRP 2001,1305) und die bereits genannte Entscheidung „nimm2.com“ des OLG Hamburg gestützt, in der das Oberlandesgericht Prüfungspflichten des Betreibers eines Domain-Name-Servers jedenfalls in einer Phase der ursprünglichen Konnektierung einer Domain, die automatisiert abläuft, verneint habe.

Im vorliegenden Fall sei die Antragsgegnerin zwar schon vor der Konnektierung mit dem Schreiben der Antragstellerin „vorgewarnt“ worden. Ob ein Markeninhaber allein durch Versendung derartiger Warnschreiben Prüfungspflichten des Betreibers eines Name-Servers einseitig begründen kann, erschien dem Senat „indessen sehr zweifelhaft. Selbst wenn dies bejaht würde, wären derartige Prüfungspflichten auf offenkundige Rechtsverletzungen begrenzt.“ Dass die Eintragung einer Domain „günstiger.de“ für einen anderen als die Antragstellerin deren Kennzeichenrechte verletzen würde, sei jedoch keineswegs offenkundig gewesen, wie das Landgericht überzeugend begründet habe. Auch nach Erhalt der Abmahnung sei eine Offensichtlichkeit nach den ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht gegeben gewesen.

Ohne Erfolg berufe sich die Antragstellerin für ihren Rechtsstandpunkt auf eine Entscheidung des LG München vom 27.2.2002 (MMR 2002,690). Das LG München hatte die Störerhaftung eines Internet-Providers für rechtsverletzende Domains in einem Fall bejaht, in dem dem Provider eine einstweilige Verfügung gegen den Domain-Inhaber vorgelegt worden war, dieser sich im Ausland aufhielt und der Provider keine Anhaltspunkte für bessere Rechte des Domain-Inhabers hatte. In diesem Fall sei die Rechtsverletzung durch eine gerichtliche Entscheidung bestätigt gewesen und es habe sich außerdem um einen Fall gehandelt, wo eine Verlagerung der Haftung von dem eigentlich Handelnden – dem Domain-Inhaber – auf die Providerin deshalb vertretbar erschienen sei, weil der Domain-Inhaber nur schwer greifbar gewesen sei. Eine vergleichbare Konstellation liegt habe jedoch nicht vorgelegen, worauf auch das Landgericht zu Recht hingewiesen habe.

Der Antragstellerin sei es zuzumuten, sich an den eigentlich handelnden Domain-Inhaber zu halten, was sie auch in dem Parallelrechtsstreit gegen diesen – mit Erfolg – getan habe.

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