OLG Hamburg: Ein Unterlassungstitel gegen einen Redakteur verpflichtet diesen nicht, die Verbreitung eines Artikels durch Dritte zu unterbinden

veröffentlicht am 13. April 2015

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 18.02.2015, Az. 7 W 24/15
§ 890 ZPO

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein durch einstweilige Verfügung erwirkter Unterlassungstitel gegen einen angestellten Redakteur einer Tageszeitung, der die Verbreitung bestimmter Äußerungen untersagt, keine Verpflichtung umfasst, gegen Dritte vorzugehen, die den streitgegenständlichen Artikel weiter verbreitet haben. Nach Fertigstellung des Beitrags und Abgabe an den Arbeitgeber habe keine Verfügungsgewalt mehr über die Veröffentlichung des Beitrags bestanden. Eine Übernahme durch dritte Stellen – im Wege unerlaubter Übernahme oder aufgrund einer Abrede mit dem Arbeitgeber – liege außerhalb des Einwirkungsbereichs des Redakteurs. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Hamburg

Beschluss

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2014, Az. 324 O 380/14, wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf € 15.000,00.

Gründe

I.
Die Schuldner zu 2.) und 3.) haben als angestellte Redakteure einen Beitrag verfasst, den die Schuldnerin zu 1.), die den Internetauftritt einer Tageszeitung verantwortet, verbreitet hat. Den Schuldnern ist auf Antrag des Gläubigers die Verbreitung von Äußerungen aus diesem Beitrag durch einstweilige Verfügung untersagt worden. Der Beitrag befand sich anschließend noch auf dem Internetauftritt einer anderen Tageszeitung. Den Antrag des Gläubigers auf Verhängung von Ordnungsmitteln gegen die Schuldner zu 2.) und 3.) hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Gläubigers.

II.
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist zulässig; sie ist aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht und zutreffend ausgeführt, dass die Schuldner zu 2.) und 3.) nicht gegen den Unterlassungstitel verstoßen haben; denn nach Zustellung des Titels haben sie die Äußerungen, deren Verbreitung ihnen untersagt worden ist, nicht erneut verbreitet. Der Titel verpflichtet sie hier nicht dazu, gegen dritte Verbreiter ihres Beitrages vorzugehen, um eine Verbreitung des Beitrags durch diese zu unterbinden. Der Gläubiger weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich die Pflicht des Unterlassungsschuldners nicht auf ein bloßes Nichtstun erstreckt, sondern der Verpflichtung zum Unterlassen insoweit ein Moment der Verpflichtung zur Beseitigung innewohnt, als der Unterlassungsschuldner ggf. auch durch aktives Tun Vorsorge dafür zu treffen hat, dass es nicht zu weiteren Störungen der untersagten Art kommt. Diese Verpflichtung erstreckt sich aber nur auf solche Störungen, die ihre Quelle im eigenen Einwirkungsbereich des Unterlassungsschuldners haben. So ist derjenige, der die von ihm zu unterlassende Äußerung in das Internet gestellt hat, aufgrund des Unterlassungstitels dazu verpflichtet, alles im Rahmen des ihm Möglichen zu unternehmen, um sie auch wieder aus dem Internet zu entfernen (s. zuletzt BGH, Urt. v. 18. 9. 2014, Az. I ZR 76/13 zum Umfang einer vertraglich übernommenen Unterlassungspflicht); deswegen kann der Schuldner, der einen Beitrag anderen Stellen zum Zweck der Veröffentlichung über deren Internetauftritte überlassen hat, aus dem Unterlassungstitel auch verpflichtet sein, im Rahmen des ihm Möglichen auf diese Stellen einzuwirken, den Beitrag von ihren Internetauftritten zu löschen. Der Gläubiger hat hier indessen nicht dargelegt, dass es den Schuldnern zu 2.) und 3.) nach Zustellung des Titels noch möglich gewesen wäre, die im Ordnungsmittelantrag beanstandete Störung zu unterbinden. Die Schuldner zu 2.) und 3.) haben den Beitrag, der die untersagten Äußerungen enthält, für ihren Arbeitgeber verfasst. Nachdem sie den Beitrag fertiggestellt und an ihren Arbeitgeber abgegeben hatten, stand und steht es ihnen nicht mehr zu, über die Veröffentlichung des Beitrags zu verfügen. Wenn daher dritte Stellen den Beitrag – sei es im Wege unerlaubter Übernahme, sei es aufgrund einer Abrede mit dem Arbeitgeber der Schuldner zu 2.) und 3.) – weiterhin oder erneut veröffentlichen, liegt das außerhalb des Einwirkungsbereichs der Schuldner zu 2.) und 3.) und wird daher von der sie treffenden Unterlassungspflicht nicht mehr erfasst.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Werts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO.

Vorinstanz:
LG Hamburg, Az. 324 O 380/14

I