OLG Hamburg: Filesharing – Einfaches Bestreiten reicht bei ermittelter IP-Adresse und Hash-Wert nicht aus

veröffentlicht am 25. November 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2010, Az. 5 W 126/10
§ 97 UrhG


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein einfaches Bestreiten des mutmaßlichen Filesharers, die vorgeworfene Rechtsverletzung begangen zu haben, nicht ausreichend ist, wenn seine IP-Adresse durch eine Ermittlungsfirma dreimal beim Up-/Download eines Computerspiels geloggt wurde. Bei einem solchen Sachverhalt bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die behauptete Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber begangen worden sei. Das einfache Bestreiten des Beklagten, eine derartige Rechtsverletzung nicht begangen zu haben, reiche demgegenüber nicht aus, die Vermutung für die dargelegte Rechtsverletzung zu erschüttern. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, eine vollständige Version der von ihr gesicherten Daten – wie vom Beklagten in der vorprozessualen Korrespondenz gefordert – vorzulegen. Der Nachweis, dass unter einer dem Beklagten zugewiesenen IP-Adresse das geschützte Werk der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht worden sei, könne – wie hier geschehen – auch über die Benennung eines bestimmten Hash-Wertes erfolgen.

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