OLG Hamburg, Urteil vom 10.12.2025, Az. 5 U 104/24 – nicht rechtskräftig
§ 44b UrhG
Das OLG Hamburg hat bestätigt, dass das gemeinnützige Forschungsnetzwerk LAION, welches eine Datenbank mit mehreren Milliarden Bild-Text-Paaren im Netz kostenfrei zur Verfügung stellt, Bilder eines Fotografen für sog. Data-Mining aus einer öffentlich zugänglichen Datenbank herunterladen darf. Zur Begründung erklärte der Senat, dass sich der Verein hinsichtlich der Nutzung der heruntergeladenen Fotografie auf die Schrankenregelungen für das sog. Text und Data Mining aus § 44b UrhG berufen dürfe. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift hatte das LG Hamburg (hier) in seiner Entscheidung noch offengelassen. Der Senat hat weiter festgestellt, dass das LG Hamburg zu Recht davon ausgegangen sei, dass die streitgegenständliche Nutzung der Fotografie auch deswegen gerechtfertigt gewesen sei, weil sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erfolgt sei (Schrankenregelung des § 60d UrhG). Der Senat hat allerdings die Revision zum BGH zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:
Hanseatisches Oberlandesgericht
Urteil
In der Sache
…
erkennt das Hanseatische Oberlandesgericht – 5. Zivilsenat – durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2025 für Recht:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.09.2024, Az. 310 O 227/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe:
I. Die Parteien streiten um die urheberrechtliche Zulässigkeit der Nutzung einer Fotografie zur Erstellung eines Datensatzes für das Training Künstlicher Intelligenz (KI).
Der Kläger ist Fotograf. Der Beklagte, ein eingetragener Verein, stellt unter der Bezeichnung „…“ einen Datensatz mit Bild-Text-Paaren öffentlich kostenfrei zur Verfügung. Es handelt sich dabei um eine Art Tabellendokument, das Hyperlinks zu im Internet öffentlich abrufbaren Bildern bzw. Bilddateien sowie weitere Informationen zu den entsprechenden Bildern enthält, darunter eine Bildbeschreibung (auch Alternativtext genannt), die Auskunft über den Inhalt des Bildes in Textform gibt. Der Datensatz umfasst 5,85 Milliarden entsprechende Bild-Text-Paare. Der Datensatz kann für das Trainieren sog. generativer Künstlicher Intelligenz genutzt werden.
Zur Erstellung des Datensatzes griff der Beklagte auf einen bereits vorhandenen Datensatz der … aus den USA (www…………..org) zurück, der für einen zufälligen Querschnitt der im Internet auffindbaren Bilder die jeweiligen URLs nebst textlicher Beschreibung des jeweiligen Bildinhalts enthielt. Der Beklagte extrahierte die URLs zu den Bildern aus diesem Datensatz und lud die Bilder von ihrem jeweiligen Speicherort herunter. Im Anschluss wurden die Bilder beim Beklagten mittels einer Software jeweils darauf geprüft, ob die im vorbestehenden Datensatz bereits vorhandene Beschreibung des Bildinhalts tatsächlich mit dem Inhalt des Bilds übereinstimmte. Bilder, bei denen Text und Bildinhalt nicht hinreichend übereinstimmten, wurden herausgefiltert. Für die verbleibenden Bilder wurden jeweils die Meta-Daten, insbesondere die URL des Speicherorts des Bildes und die Bildbeschreibung, extrahiert und in einen neu geschaffenen Datensatz, den …, aufgenommen.
Die für die Erstellung des Datensatzes erforderlichen Downloads wurden in der zweiten Jahreshälfte 2021 vorgenommen.
Im Rahmen des vorgenannten Prozesses wurde auch die streitgegenständliche Fotografie erfasst, heruntergeladen und analysiert und es wurden die Meta-Daten in den Datensatz „…“ aufgenommen. Konkret heruntergeladen wurde dabei eine auf der Webseite der Bildagentur … (https://www… photo.com) eingestellte, mit einem Wasserzeichen der Fotoagentur … versehene Bilddatei.
Auf der Webseite der Bildagentur … befand sich mindestens seit dem 13.01.2021 auf der Unterseite https://www…photo.com/de/usage.html folgender Text:
„RESTRICTIONS
YOU MAY NOT:
(…)
18. Use automated programs, applets, bots or the like to access the …com website or any content thereon for any purpose, including, by way of example only, downloading Content, indexing, scraping or caching any content on the website.“
Mit Schriftsatz vom 27.04.2023 – dem Beklagten zugestellt am 04.07.2023 – hat der Kläger Klage eingereicht.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er sei Urheber der streitgegenständlichen Fotografie. Die – unstreitig – im Rahmen des Analyseprozesses erfolgte Vervielfältigung verletze ihn, den Kläger, in seinen Rechten aus § 16 UrhG, insbesondere sei sie nicht durch die Schrankenregelungen der §§ 44a, 44b und 60d UrhG gedeckt.
Die Schrankenregelung des § 44a UrhG sei nicht einschlägig. Der eigenständige Download einer Fotografie stelle insbesondere keine vorübergehende Handlung im Sinne dieser Norm dar.
Die Vervielfältigung sei auch nicht durch § 44b UrhG gedeckt. Der Beklagte führe bereits kein Text oder Data Mining i.S.d. § 44b UrhG durch. Weder der europäische noch der deutsche Gesetzgeber hätten bei Schaffung der Schrankenregelung des Art. 4 DSM-RL bzw. des § 44b UrhG eine Verwendung im Zusammenhang mit dem KI-Training vor Augen gehabt. Beim Text und Data Mining i.S.d. § 44b UrhG sollten nur in den Daten verborgene Informationen erschlossen werden, es solle aber nicht der Inhalt der geistigen Schöpfung genutzt werden. Beim hier vorliegenden sog. „KI-Webscraping“ gehe es jedoch gerade um den geistigen Inhalt der zu Trainingszwecken genutzten Werke und letztlich um die Schaffung inhaltsgleicher oder ähnlicher Konkurrenzerzeugnisse. Des Weiteren sei die Sammlung und Speicherung zur Schaffung von Parallel-Archiven nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers von der Schrankenbestimmung des § 44b UrhG ausgenommen.
Außerdem beeinträchtige das massenhafte Einverleiben von urheberrechtlich geschützten Werken zu Trainingszwecken im Rahmen von generativer KI die normale Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, weil es die Voraussetzung dafür schaffe, Urheberinnen und Urheber in vielen Fällen zu ersetzen, oder jedenfalls die Verwertung des jeweiligen Werkes durch ein kostenloses Konkurrenzangebot erheblich erschwere. Dies stehe nach Art. 7 Abs. 2 DSM-RL in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 InfoSoc-RL („Drei-Stufen-Test“) der Anwendung der Schrankenregelung entgegen.
Jedenfalls sei die Vervielfältigung aufgrund des auf der Webseite www. … photo.com erklärten Nutzungsvorbehalts nach § 44b Abs. 3 UrhG unzulässig. Die entsprechende Erklärung der Bildagentur sei dem Kläger zuzurechnen, da die Bildagentur das streitgegenständliche Foto für ihn vertreibe. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei der Vorbehalt auch maschinenlesbar i.S.d. § 44b Abs. 3 S. 2 UrhG. An die Maschinenlesbarkeit sei kein höherer Anspruch zu stellen als an die Lesbarkeit durch Menschen. Maschinen könnten Texte in Druckschrift ebenso lesen wie Menschen.
Auch auf die Schrankenregelung des § 60d UrhG könne sich der Beklagte nicht berufen. Die Nutzung sei nicht zum Zweck wissenschaftlicher Forschung erfolgt. Der Beklagte könne sich zudem nach § 60d Abs. 2 S. 3 UrhG nicht auf die Privilegierung des § 60d UrhG berufen. Der Beklagte arbeite offenbar intensiv mit kommerziellen KI-Anbietern zusammen. So bestehe eine Zusammenarbeit mit dem Unternehmen … AI, welches über die Finanzierung des gegenständlichen Datensatzes und die Besetzung relevanter Posten beim Beklagten durch eigene Mitarbeiter unmittelbaren Einfluss auf den Beklagten habe.
Schließlich könne sich der Beklagte auch nicht auf eine sog. schlichte Einwilligung berufen. Er – der Kläger – habe die streitgegenständliche Fotografie nicht frei zugänglich gemacht, sondern zur Einräumung von entgeltlichen Lizenzen durch die Agentur … anbieten lassen.
Der Kläger hat zunächst neben der Unterlassung der Vervielfältigung auch Auskunft über den Umfang der erfolgten Nutzung der Fotografie beantragt. Diesen Auskunftsantrag haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 11.07.2024 übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger hat zuletzt erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von je bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monate, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die nachfolgend abgebildete Fotografie
zur Erstellung von KI-Trainingsdatensätzen zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen, wie geschehen im Rahmen der Herstellung des Datensatzes … Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass der im Rahmen der Erstellung des Datensatzes „…“ erfolgte Download des streitgegenständlichen Bildes zwar eine urheberrechtsrelevante Vervielfältigung darstelle, diese aber von den Schrankenbestimmungen der §§ 44a, 44b und 60d UrhG sowie einer schlichten Einwilligung des Klägers gedeckt sei.
Die erfolgte Vervielfältigung sei von der Schrankenregelung des § 44a UrhG erfasst. Eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung komme der nur kurzzeitigen Vervielfältigung des Bildes nicht zu.
Auch greife die Schrankenbestimmung des § 44b UrhG ein. Das Analysieren von Bilddateien und das Extrahieren von Metadaten für das Training von Künstlicher Intelligenz seien nach dem Willen des Gesetzgebers ein Hauptanwendungsfall des Text und Data Minings. Der Ausnahmetatbestand des § 44b Abs. 3 UrhG greife nicht ein. Soweit sich der Kläger auf einen auf der Seite von … enthaltenen Vorbehalt berufe, fehle es u.a. an der notwendigen Maschinenlesbarkeit. Der vom Kläger in Bezug genommene Passus in den Nutzungsbedingungen von … sei durch die allgemeine Formulierung nicht dazu geeignet, automatisiert durch ein Programm erkannt zu werden. Eine AGB-Klausel in natürlicher Sprache sei nicht maschinenlesbar.
Jedenfalls könne er, der Beklagte, sich auf die Schrankenbestimmung des § 60d UrhG berufen. Er, der Beklagte, habe sich ausweislich der Vereinssatzung (Anlage B 1) der Forschung verschrieben. Insbesondere habe er, der Beklagte, es sich zur Aufgabe gemacht, selbstlernende Algorithmen im Sinne Künstlicher Intelligenz fortzuentwickeln und der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Seine Tätigkeit stelle auch Forschung dar. Die streitgegenständliche Vervielfältigung betreffe den Kern der forschenden Tätigkeit des Beklagten, da sie der Erstellung von Trainingsdatensätzen diene, die zur Erforschung von generativer Bild-KI notwendig seien.
Allein dadurch, dass er öffentlich im Internet transparent mache, wie die Trainingsdatensätze erstellt würden, leiste er einen Beitrag zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Training künstlicher Intelligenz. So könnten andere Forscher die Schritte zur Erstellung der Datensätze nachvollziehen und darauf aufbauen. Der Beklagte hat u.a. auf Auszeichnungen für sich und für wissenschaftliche Abhandlungen zum Datensatz verwiesen. Zudem trainiere er, der Beklagte, auf Basis der von ihm erstellten Datensätze auch eigene KI-Modelle, um Erkenntnisse darüber zu gewinnen, wie KI durch entsprechendes Training verbessert werden könne.
Auch die in § 60 d Abs. 2 S. 3 UrhG geregelte Rückausnahme greife vorliegend nicht. Eine finanzielle Unterstützung in Form von Geld habe der Beklagte nicht von … AI erhalten. Auch ein bestimmender Einfluss durch das Unternehmen … AI liege nicht vor.
Schließlich liege klägerseitig eine sog. schlichte Einwilligung zugunsten der Nutzungen durch den Beklagten vor. Die streitgegenständliche Vervielfältigung sei als übliche Nutzungshandlung einzuordnen. Die Parteien haben erstinstanzlich nicht nachgelassene Schriftsätze vom 29.08.2024 und 11.09.2024 (Kläger) bzw. vom 20.09.2024 (Beklagter) zur Akte gereicht.
Das Landgericht Hamburg hat durch Urteil vom 27.09.2024 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter. Er trägt vor, dass das Urteil des Landgerichts unrichtig sei. Entgegen der Feststellung des Landgerichts handele es sich bei dem streitgegenständlichen Vorgang schon nicht um Text und Data Mining, sodass weder die Schrankenbestimmung des § 44b UrhG noch die des § 60d UrhG Anwendung finden könnten. Aus der Überprüfung eines bereits bestehenden Datensatzes hinsichtlich der Übereinstimmung von Text und Bild mittels einer bereits bestehenden Software folge keinerlei Gewinn neuer Erkenntnisse. Bei der Handlung des Beklagten handele es sich mangels statistischer Auswertung auch nicht um den Gewinn von Informationen über Korrelationen. Das Landgericht verkenne rechtsfehlerhaft, dass der vom Gesetzgeber intendierte Erkenntnisgewinn erst in einem möglichen nächsten Schritt stattfinden könnte und der Beklagte vorliegend allenfalls die Daten für das Text und Data Mining auf- oder vorbereitet habe. Der Ansicht des Landgerichts zur Einschlägigkeit von Text und Data Mining widerspreche im vorliegenden Sonderfall die Studie von … und … (Anlage K 11). Der Kläger verweist zudem auf weitere Veröffentlichungen des Herrn … (in einem Fall mit der Mitautorin Frau ..,). Der Kläger trägt außerdem vor, dass die Anwendbarkeit der Text und Data Mining-Schranken jedenfalls am Drei-Stufen-Test scheitere. Wenn das Landgericht im Rahmen des Drei-Stufen-Tests damit argumentiere, dass der Beklagte lediglich die Bild-Text-Paare verglichen haben wolle, sei dies unzutreffend. Nach eigenen Angaben des Beklagten in der Klageerwiderung würden von diesem auch eigene Systeme mit dem gegenständlichen Datensatz trainiert. Es sei außerdem die Nutzung des Trainingsdatensatzes durch Anbieter von Text-zu-Bild-KI-Generatoren in den Blick zu nehmen. Durch das massenhafte Einverleiben von urheberrechtlich geschützten Werken komme es zu einer deutlichen Beeinträchtigung der normalen Verwertung der Werke, da die durch den Einsatz von generativen KI-Systemen geschaffenen Inhalte in vielen Fällen dazu dienen könnten, Urheberinnen und Urheber zu ersetzen. Im Rahmen der Würdigung der Voraussetzungen des § 60d UrhG habe das Landgericht Hamburg rechtsirrig angenommen, dass die gegenständliche Vervielfältigung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erfolgt sei. Mit seiner Argumentation, dass die Erstellung des Datensatzes ein grundlegender Arbeitsschritt gewesen sei und das Ziel verfolgt habe, einen späteren Erkenntnisgewinn herzustellen, verlagere das Landgericht faktisch die in § 60d UrhG manifestierte Zweckbindung auf beliebige Dritte, die im Zeitpunkt der Vervielfältigung zudem nicht einmal bekannt sein müssten. Im Fokus der Norm stünden klar Forschungsorganisationen. Eigene Forschungsleistungen zum Zeitpunkt der hier vorgenommenen Vervielfältigungshandlung habe der Beklagte indes nicht nachgewiesen. Die Ausweitung des § 60d UrhG auf einen Verein, der einen Datensatz kostenfrei zur Verfügung stelle und damit ganz ausdrücklich nicht nur Forschende, sondern alle Interessierten adressiere, sei weder mit der Intention noch dem Wortlaut des § 60d UrhG in Einklang zu bringen. Das Konstrukt, bei dem ein Verein die Erstellung eines sodann von Dritten kommerziell genutzten Trainingsdatensatzes übernehme, damit sich der Verein auf § 60d UrhG und die Unternehmen, die an dem Datensatz trainierten, sich darauf berufen könnten, überhaupt keine urheberrechtlich relevante Handlung vorzunehmen, gleiche einer Aushöhlung der Rechte der Urheberinnen und Urheber. Die dem Landgericht klägerseitig dargelegten Zusammenhänge zwischen dem Beklagten und Mitarbeitern des unstreitigen Nutznießers an dem gegenständlichen Datensatz, … AI, wische das Landgericht mit dem Argument vom Tisch, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass … AI bevorzugten Zugang zum gegenständlichen Datensatz erhalten habe. Das Landgericht verkenne zudem, dass explizit und unbestritten vorgetragen worden sei, dass der Beklagte dem kommerziellen Anbieter … gegen Zahlung einer Geldsumme bevorzugten Zugang zu Trainingsdaten gegeben habe. Das Landgericht verkenne dabei, dass sich aus der vorgetragenen Handlung des Beklagten im Zusammenhang mit der Datenlieferung an … bereits der bestimmende Einfluss im Sinne des § 60d Abs. 2 S. 3 UrhG ergebe. Das Landgericht würdige beide unbestrittenen Beziehungen zwischen dem Beklagten und führenden KI-Anbietern im angegriffenen Urteil zudem nicht unter dem Aspekt, dass dem Beklagten damit auch keine Verfolgung nichtkommerzieller Zwecke im Sinne des § 60d Abs. 2 S. 2 Ziff. 1 UrhG mehr zugesprochen werden könne. In den Schriftsätzen des Beklagten lasse sich kein Forschungserfolg durch ein wirkliches Forschungsinstitut erkennen, welcher auf den Datensatz des Beklagten zurückzuführen sei. § 60d UrhG könne zudem nur dann anwendbar sein, wenn Daten die Forschungseinrichtung nicht verließen und damit kein Risiko bestehe, dass Interessen betroffener Urheberinnen und Urheber dadurch missachtet würden, dass diese Daten kostenfrei an kommerzielle Unternehmen gegeben würden. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass auch die Schranke des § 44b UrhG nicht einschlägig sei. Der Kläger beantragt, wie folgt zu tenorieren: Das Urteil des Landgericht Hamburg vom 27.09.2024 – 310 O 227/23 – wird geändert und der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von je bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monate, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die nachfolgend abgebildete Fotografie zur Erstellung von KI-Trainingsdatensätzen zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen, wie geschehen im Rahmen der Herstellung des Datensatzes …
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass das Landgericht in seinem Urteil rechtsfehlerfrei angenommen habe, dass die Urheberrechtsschranken zum Text und Data Mining gemäß §§ 44b, 60d UrhG auf die streitgegenständliche Handlung des Beklagten anwendbar seien. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Handlung des Beklagten zu Zwecken der Gewinnung von Informationen über Korrelationen stattgefunden habe. Entgegen der Auffassung des Klägers sei es gerade keine Voraussetzung des § 44b UrhG, dass die gewonnenen Informationen neue Erkenntnisse in dem Sinne hervorbringen müssten, dass diese zuvor nicht in den auszuwertenden Informationen enthalten wären. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich ausdrücklich, dass der Gesetzgeber Vervielfältigungen erlauben wollte, die im Vorfeld zur eigentlichen Analyse stattfänden. Auch der Drei-Stufen-Test stütze das Ergebnis des Landgerichts. Insbesondere berühre die in Frage stehende Handlung des Beklagten nicht die übliche und geschäftlich relevante Verwertung des Werks des Klägers. Im Rahmen des Drei-Stufen-Tests seien ausschließlich die temporäre Vervielfältigung für die Herstellung eines Datensatzes und der damit verfolgte Zweck in Augenschein zu nehmen und nicht etwa eine anschließende Verlinkung von ohnehin öffentlich im Internet rechtmäßig verfügbaren Lichtbildern des Klägers. Das Landgericht habe ebenso fehlerfrei erkannt, dass sich der Beklagte als Forschungsorganisation auf die Text und Data Mining-Schranke des § 60d UrhG berufen könne. Letzten Endes komme es nicht darauf an, ob ein Erkenntnisgewinn durch Dritte ausreiche. Der Beklagte habe erstinstanzlich vorgetragen und bewiesen, dass er selbst Erkenntnisgewinn aus dem Datensatz schöpfe. Die Validierung von Tauglichkeit und Qualität eines Trainingsdatensatzes bringe selbstredend Erkenntnisgewinne über die richtige bzw. ideale Auswahl von Trainingsdaten mit sich und unterstütze somit die Verbesserung des KI-Trainings. Das Landgericht habe auch rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Beklagte keine kommerziellen Zwecke verfolge. Auf die Text und Data Mining-Schranke in § 44b Abs. 2 UrhG komme es, wie das Landgericht richtig festgestellt habe, nicht mehr an, da der speziellere Tatbestand des § 60d UrhG bereits greife. Die weiteren Ausführungen des Landgerichts im Obiter Dictum erforderten allerdings eine Entgegnung. Die Voraussetzungen von § 44b UrhG seien vorliegend ebenfalls erfüllt. Das Landgericht habe auf der Grundlage eines insoweit nicht festgestellten Sachverhalts spekulative Annahmen zu Möglichkeiten der Maschinenlesbarkeit von Nutzungsvorbehalten gemacht. Der Inhaber einfacher Nutzungsrechte, wie vorliegend der Betreiber der Website www … photo.com, habe kein Verbotsrecht und keine Abwehrbefugnis gegenüber Dritten. Außerdem sei der Nutzungsvorbehalt auf der Webseite … photo.com pauschal, in hohem Maße generisch und allgemein gehalten. Der Auslegung des Merkmals der Maschinenlesbarkeit in § 44b Abs. 3 UrhG im Obiter Dictum des erstinstanzlichen Urteils sei entschieden entgegenzutreten. Dass ein in natürlicher Sprache abgefasster Nutzungsvorbehalt als „maschinenverständlich“ aufzufassen sei, gehe fehl. Nach zutreffender Ansicht sei der Kläger darlegungs- und beweisbelastet für den Umstand, dass das Auffinden und Verarbeiten des vermeintlich von ihm erklärten Nutzungsvorbehalts mit angemessenen bzw. verhältnismäßigen Kosten im Rahmen eines automatisierten Verfahrens möglich gewesen sei. Der Kläger habe jedoch noch nicht einmal dargelegt, geschweige denn bewiesen, dass im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vervielfältigung im Jahr 2021 überhaupt ausreichende Technologien vorhanden gewesen seien, um einen in natürlicher Sprache abgefassten Nutzungsvorbehalt zu erkennen. AGB könnten mittels automatisierter Technologie nicht sicher ausgelesen werden. Das gelte für das Jahr 2025 und damit umso mehr für das Jahr 2021. Das Kriterium von „maschinenlesbaren“ Nutzungsvorbehalten könne nur erfüllt werden, wenn diese automatisch gefunden, verstanden und richtig zugeordnet werden könnten, ohne dass Ungenauigkeiten oder Fehlinterpretationen zu befürchten seien. Dies erfordere strukturierte Daten. Andernfalls wären die Privilegierungen des Text und Data Minings völlig nutzlos, da kein Nutzer das prohibitiv wirkende Risiko eingehen könnte. Um das vom EU-Gesetzgeber und dem deutschen Gesetzgeber gewünschte vollautomatische Text und Data Mining zu ermöglichen und damit Anreize für Innovationen zu schaffen, sei es unerlässlich, technische Parameter zu definieren, die automatisierten Programmen wie Crawlern mitteilten, ob und welche Webseiteninhalte für Text und Data Mining verwendet werden dürften.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll des Senats vom 08.10.2025 Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, da die Klage zulässig, aber unbegründet ist. 1. Die Klage ist zulässig. Der in der Berufungsinstanz noch streitgegenständliche klägerische Antrag ist darauf gerichtet, dass es der Beklagte unterlässt, die im Klagantrag wiedergegebene Fotografie zur Erstellung von KI-Trainingsdatensätzen zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen, wie geschehen im Rahmen der Herstellung des Datensatzes … Der klägerische Antrag ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Verstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH GRUR 2022, 1336 Rn. 12 – dortmund.de). Vorliegend sind interne Vorgänge beim Beklagten streitgegenständlich, sodass die konkrete Verletzungshandlung nicht bildlich dargestellt werden kann. Für die Parteien und auch für das Gericht ist hinreichend klar, welche konkrete Nutzungshandlung angegriffen wird. Angegriffen wird die von dem Beklagten vorgenommene Vervielfältigung (Download) im Prozess der Erstellung des Datensatzes. Durch die Bezugnahme auf den konkreten Datensatz (…) wird die Nutzungshandlung identifiziert. An welchen Stellen des Prozesses der Erstellung des Datensatzes ein Download stattfindet, ergibt sich aus der von der Klägerseite in der Klagschrift eingeblendeten Grafik, die der Webseite des Beklagten entnommen wurde (S. 8 der Klagschrift). Im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11.04.2024 hat der Beklagte unbestritten vorgetragen, dass die für die Erstellung des Datensatzes erforderlichen Downloads in der zweiten Jahreshälfte 2021 vorgenommen worden seien. Soweit der Kläger in der Klagschrift ergänzend auf eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags aus 2018 Bezug genommen hat, die allgemeine Ausführungen zu KI und damit im Zusammenhang stehenden Vervielfältigungshandlungen enthält, ist dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen, dass der Kläger vorliegend geltend macht, dass seitens des Beklagten über den Download hinausgehende Vervielfältigungshandlungen stattgefunden haben. Das Landgericht hat demnach zu Recht – und mit der Berufung auch nicht angegriffen – nur auf den Download als streitgegenständliche Vervielfältigungshandlung abgestellt (S. 2 und S. 9 f. des landgerichtlichen Urteils). Den Auskunftsantrag, der auf Auskunft über den Umfang der Nutzung der Fotografie gerichtet gewesen ist, hat der Kläger in Folge des Vortrags des Beklagten, dass der für die Erstellung des Datensatzes erforderliche Download in der zweiten Jahreshälfte 2021 stattgefunden habe, erstinstanzlich für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dieser Teilerledigungserklärung angeschlossen. 2. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG zu. a. Bei der streitgegenständlichen Fotografie handelt es sich um ein Lichtbild i.S.d. § 72 Abs. 1 UrhG. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die streitgegenständliche Fotografie jedenfalls ein Lichtbild i.S.d. § 72 Abs. 1 UrhG darstellt. Ein Schutz als Lichtbildwerk i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 5 UrhG ist vorliegend nicht festzustellen. Der Kläger spricht zwar von seiner Fotografie als „Werk“. Entsprechender Vortrag des Klägers zu einem Schutz als Lichtbildwerk i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 5 UrhG ist aber nicht erfolgt. b. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Das Landgericht hat auf der Grundlage dessen, dass der Kläger in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung eine hochauflösende Version der streitgegenständlichen Fotografie und Parallelaufnahmen vorgelegt hat, festgestellt, dass der Kläger die streitgegenständliche Fotografie erstellt hat. Hierzu verhält sich der Beklagte in seiner Berufungserwiderung nicht. Insoweit bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). c. Der Beklagte hat die Fotografie vervielfältigt i.S.d. § 16 Abs. 1 UrhG. Der unstreitige Download der Fotografie stellt eine Vervielfältigung dar. d. Die Zustimmung des Klägers hat der Beklagte nicht eingeholt. Auch hat der Beklagte keine Lizenz bei der Bildagentur … eingeholt, von deren Webseite die Fotografie heruntergeladen wurde. Das Landgericht hat vielmehr festgestellt, dass der Beklagte nicht das „Originalbild“ ‒ das von der Bildagentur … nur bei Erwerb einer Lizenz zur Verfügung gestellt worden wäre ‒, sondern eine mit einem Wasserzeichen der Bildagentur versehene Fassung des Bildes heruntergeladen hat. Hierbei handelte es sich laut Landgericht ersichtlich um das auf der Agenturseite quasi zu Werbezwecken eingestellte Vorschaubild. Zweifel an dieser Feststellung des Landgerichts bestehen nicht.
e. Die Nutzung ist allerdings durch urheberrechtliche Schrankenregelungen gerechtfertigt. Vorliegend greift die Schranke des § 44b UrhG, deren Anwendbarkeit das Landgericht offen gelassen hat. Außerdem hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht eine Rechtfertigung durch die Schrankenregelung des § 60d UrhG bejaht. aa. Gem. § 44b Abs. 2 S. 1 UrhG sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining zulässig. Gem. § 44b Abs. 3 UrhG sind Nutzungen nach § 44b Abs. 2 S. 1 UrhG nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt. § 44b UrhG wurde in Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (im Folgenden: „DSM-RL“) in das UrhG eingefügt (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 44b Rn. 2). aaa. Vorliegend handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Download um eine Vervielfältigung für das Text und Data Mining. Gem. § 44b Abs. 1 UrhG ist Text und Data Mining die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. (1) Bei der online abrufbaren Fotografie handelt es sich um ein digitales Werk.
(2) Die Vervielfältigung diente der automatisierten Analyse. Nach der insoweit klägerseitig nicht angegriffenen Feststellung des Landgerichts erfolgte der Download, um den Bildinhalt mittels einer Software mit der bereits hinterlegten Bildbeschreibung abzugleichen.
(3) Das Landgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Analyse der Bilddatei zum Abgleich mit einer vorbestehenden Bildbeschreibung eine Analyse zum Zwecke der Gewinnung von Informationen i.S.d. § 44b Abs. 1 UrhG darstellt. Ziel des Text und Data Minings muss es gem. § 44b Abs. 1 UrhG sein, Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Ein Ziel einer automatisierten Auswertung i.S.d. § 44b Abs. 1 UrhG kann das Erkennen eines Musters in einer Vielzahl von Werken sein (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 44b Rn. 5). Hierauf ist die Anwendung des § 44b UrhG aber nicht beschränkt (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 44b Rn. 5 f.). Bereits nach dem Wortlaut des § 44b Abs. 1 UrhG erfasst das Text und Data Mining im Sinne dieser Vorschrift auch die automatisierte Analyse von einzelnen digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Auch in der Gesetzesbegründung heißt es, dass es auch zulässig ist, ein einzelnes Werk automatisiert auszuwerten (BT-Drs. 19/27426, S. 88). Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob ein konkretes Bild und eine konkrete Bildbeschreibung zusammenpassen, eine Korrelation im Sinne des § 44b Abs. 1 UrhG darstellt. Im Bereich der Statistik wird der Begriff der Korrelation für den – nicht notwendigerweise kausalen, sondern auch zufälligen – Zusammenhang zwischen bestimmten Erscheinungen verwendet (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Korrelation). Hierauf ist der Begriff aber nicht beschränkt. Vielmehr handelt es sich – allgemeiner – bei einer Korrelation um eine wechselseitige Beziehung (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Korrelation). Das Zusammenpassen von Bild und Text stellt eine solche wechselseitige Beziehung dar.
Selbst wenn das Vorliegen einer Korrelation zu verneinen wäre, wäre jedenfalls der Zusammenhang zwischen Bild und Text als (sonstige) Information i.S.d. § 44b Abs. 1 UrhG anzusehen. Das Gesetz nennt Muster, Trends und Korrelationen lediglich als Regelbeispiele („insbesondere“; vgl. Paul in BeckOK IT-Recht, 19. Ed., § 44b UrhG Rn. 3a; Bomhard in BeckOK UrhR, 46. Ed., § 44b UrhG Rn. 11). Auch in der Definition von „Text und Data Mining“ in Art. 2 Nr. 2 DSM-RL heißt es, der Begriff bezeichne eine Technik für die automatisierte Analyse von Texten und Daten in digitaler Form, mit deren Hilfe Informationen unter anderem — aber nicht ausschließlich — über Muster, Trends und Korrelationen gewonnen werden können. Allerdings sind diese Regelbeispiele bei der Auslegung des Begriffs der „Information“ zu berücksichtigen. Die Regelbeispiele Muster, Trends und Korrelationen sprechen dafür, dass die Informationen, die gewonnen werden sollen, Zusammenhänge, Strukturen und/oder Abläufe betreffen. Die Analyse, ob die streitgegenständliche Fotografie mit der vorhandenen Bildbeschreibung zusammenpasst, dient der Gewinnung einer Information über den Zusammenhang zwischen Bild und Bildbeschreibung und fällt damit unter § 44b Abs. 1 UrhG. Offen bleiben kann daher, ob auch das mittelbare Ziel eines werkübergreifenden Informationsgewinns einzubeziehen ist, das darauf gerichtet ist, bei dem späteren KI-Training auf der Basis des Datensatzes es der KI zu ermöglichen, werkübergreifende Muster zu erkennen (laut Beklagtenvortrag auf S. 11 der Klagerwiderung etwa, dass Bananen meist in gelber Farbe dargestellt werden). Da bereits der Abgleich zwischen Bild und Bildbeschreibung eine Analyse zum Zwecke der Gewinnung von Informationen i.S.d. § 44b Abs. 1 UrhG darstellt, kommt es darauf, ob das spätere Training generativer KI-Modelle die Voraussetzungen des § 44b Abs. 1 UrhG erfüllt (vgl. LG München I GRUR-RS 2025, 30204; Bomhard in BeckOK UrhR, 47. Ed., § 44b UrhG Rn. 11a m.w.N.; Paul in BeckOK IT-Recht, 19. Ed., § 44b UrhG Rn. 3a; Pesch in Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl., § 44b Rn. 20; von Welser GRUR-Prax 2023, 516 Rn. 19; Baumann NJW 2023, 3673 Rn. 14; Dregelies GRUR 2024, 1484, 1486; Konertz WRP 2025, 1253, 1255 ff.; Rauer/Bibi WRP 2025, 33, 35 ff.; Doris/Stober, Urheberrecht und Training generativer KI-Modelle (Anlage K 11), S. 66 ff., vgl. aber auch Doris/Stober, a.a.O., S. 95, zur Frage der Bedeutung des Art. 4 DSM-RL bei Nutzungen im Vorfeld des Trainingsprozesses für ein generatives KI-Modell), vorliegend nicht an. Die Normen zum Text und Data Mining (§§ 44b, 60d UrhG) sind auch nicht teleologisch dahingehend einzuschränken, dass sie vorbereitende Maßnahmen für das KI-Training nicht erfassen. § 44b UrhG wurde durch das am 07.06.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes eingefügt. In der Begründung zu diesem Gesetz heißt es: „Durch die neuen beziehungsweise modifizierten gesetzlichen Erlaubnisse (§§ 44b, 60a ff. UrhG-E) speziell im Bildungs- und Wissenschaftsbereich an Schulen, Hochschulen und Forschungsorganisationen sowie bei wichtigen Wissensinstitutionen wie Bibliotheken erhalten mehr Menschen Zugang zu Inhalten (Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung Nummer 5). […] Sie erweitern außerdem die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände mittels Text und Data Mining für die wissenschaftliche Forschung und für sonstige Zwecke, um so Innovationen zu fördern (Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung Nummer 6, Nachhaltigkeitsindikator Nummer 9.1). Diese ist für das maschinelle Lernen als Basis-Technologie für Künstliche Intelligenz von besonderer Bedeutung“ (BT-Drs. 19/27426, S. 60). Auch der Europäische Gesetzgeber geht von der Anwendung der Text und Data Mining-Vorschriften auf KI-Modelle aus. In Art. 53 Abs. 1 lit. c KI-VO (Verordnung (EU) 2024/1689 vom 13.06.2024), heißt es: „Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck: […] bringen eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts der Union und damit zusammenhängender Rechte und insbesondere zur Ermittlung und Einhaltung eines gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/790 geltend gemachten Rechtsvorbehalts, auch durch modernste Technologien, auf den Weg.“ Der in Bezug genommene Art. 4 DSM-RL hat Ausnahmen und Beschränkungen für das Text und Data Mining zum Inhalt. Die Erwägungsgründe 99 und 105 der KI-VO nehmen auf generative KI-Modelle Bezug. Außerdem haben ausweislich der Erwägungsgründe der DSM-RL Verfahren des Text und Data Minings auch für die Entwicklung neuer Anwendungen oder Technologien eine hohe Bedeutung (Erwägungsgrund 18 der DSM-RL). Außerdem müssen laut Erwägungsgrund 3 der DSM-RL die einschlägigen Rechtsvorschriften zukunftstauglich sein, damit die technologische Entwicklung nicht behindert wird. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, beim Text und Data Mining i.S.d. § 44b Abs. 1 UrhG sollten nur „in den Daten verborgene Informationen erschlossen“, nicht aber der Inhalt der geistigen Schöpfung genutzt werden (vgl. Schack NJW 2024, 113 Rn. 8; vgl. auch Doris/Stober, Urheberrecht und Training generativer KI-Modelle, Anlage K 11, S. 2, 67 ff., die zwischen „semantischen Informationen“ (Ideen und Inhalte) und „syntaktischen Informationen“ (konkrete Form/Ausgestaltung) unterscheiden; vgl. auch GRUR 2024, 1676), führt auch dies zu keiner anderen Betrachtung. Bei dem Abgleich zwischen Bild und Bildbeschreibung wird nur die im Bild enthaltene „Information“ ausgewertet und nicht dessen konkrete Ausgestaltung. Dass der Datensatz später für das Training generativer KI genutzt werden kann und auch soll, steht der Anwendung des § 44b Abs. 1 UrhG auf die streitgegenständliche Vervielfältigung nicht entgegen. Bei diesem Training werden nicht die beklagtenseitig angefertigten Vervielfältigungen genutzt. Etwaige Auswirkungen auf die Auswertungsmöglichkeiten des Urhebers/Leistungsschutzberechtigten sind im Rahmen des Drei-Stufen-Tests zu berücksichtigen. Dass nach der Gesetzesbegründung Handlungen nicht vom Zweck des § 44b Abs. 1 UrhG gedeckt sind, die ausschließlich darauf gerichtet sind, Inhalte zu sammeln und zu speichern, um digitale Parallel-Archive zu schaffen (BT-Drs. 19/27426, 88), steht vorliegend der Anwendbarkeit des § 44b Abs. 1 UrhG auf die streitgegenständliche Vervielfältigung ebenfalls nicht entgegen. Der Kläger hat zwar bestritten, dass der Beklagte die Fotografie wieder gelöscht hat, dem Vortrag des Beklagten, dass der Datensatz lediglich Hyperlinks und weitere Metadaten zu den Bildern enthalte, ist der Kläger aber weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz in erheblicher Weise entgegengetreten. Die Feststellung des Landgerichts, dass in den Datensatz nicht die Bilder, sondern nur Hyperlinks aufgenommen wurden (S. 7 des landgerichtlichen Urteils), hat der Kläger mit seiner Berufung nicht angegriffen. Die Feststellung des Landgerichts ist dementsprechend nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen. Soweit der Kläger im erstinstanzlich nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.08.2024 vorgetragen hat, die streitgegenständliche Fotografie sei in einer Amazon Cloud gespeichert, ist dieser Vortrag nach § 296a ZPO unbeachtlich. In der Berufungsbegründung hat der Kläger diesen Vortrag nicht wiederholt (vgl. Bacher in BeckOK ZPO, 58. Ed., § 296a Rn. 9; Röß in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 296a Rn. 6; Prütting in MüKoZPO, 7. Aufl., § 296a Rn. 9; Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 296a Rn. 3). Einen Löschungsanspruch nach § 44b Abs. 2 S. 2 UrhG (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 44b Rn. 15) macht der Kläger vorliegend nicht geltend.
(4) Es handelt sich bei der auf der Webseite der Agentur … abrufbaren Fotografie auch um ein rechtmäßig zugängliches Werk i.S.d. § 44b Abs. 2 S. 1 UrhG. Diese Feststellung des Landgerichts ist mit der Berufung nicht angegriffen worden. (5) Der Nutzung steht vorliegend nicht ein Nutzungsvorbehalt i.S.d. § 44b Abs. 3 UrhG entgegen. § 44b Abs. 3 UrhG lautet: „Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.“ Angesichts der Formulierung des § 44b Abs. 3 S. 1 UrhG als Voraussetzung der Anwendbarkeit der Schrankenregelung liegt die Beweislast dafür, dass sich der Rechtsinhaber die Nutzung nicht vorbehalten hat, beim Nutzer (vgl. AmtlBegr. BT-Drs. 19/27426, S. 89; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 44b Rn. 9; Paul in BeckOK IT-Recht, 20. Ed., § 44b UrhG Rn. 5; Sattler in Borges/Keil, Big Data, 1. Aufl., § 10 Rn. 139; Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl., § 44b; Grimm/Münster GRUR-Prax 2025, 443 Rn. 27; a.A. Pesch in Spindler/Schuster/Kaesling, UrhG, 5. Aufl., § 44b Rn. 47), vorliegend beim Beklagten.
Zwar spricht hingegen die Formulierung in Art. 4 Abs. 3 DSM-RL dafür, dass die Beweislast beim Rechtsinhaber liegt („Die Ausnahmen und Beschränkungen nach Absatz 1 finden Anwendung, sofern die jeweiligen Rechteinhaber die in Absatz 1 genannten Werke und sonstigen Schutzgegenstände nicht ausdrücklich in angemessener Weise, etwa mit maschinenlesbaren Mitteln im Fall von online veröffentlichten Inhalten, mit einem Nutzungsvorbehalt versehen haben.“). Allerdings hat der europäische Gesetzgeber es angesichts der Formulierung „eine Ausnahme oder Beschränkung“ in Art. 4 DSM-RL den Mitgliedstaaten freistellt, ob sie beim Text und Data Mining den Schutzgegenstand des Urheberrechts von vornherein begrenzen oder einen Ausnahmetatbestand schaffen (vgl. Wulf/Löbeth GRUR 2024, 737, 741; Grimm/Münster GRUR-Prax 2025, 443 Rn. 29; vgl. auch Schack GRUR 2021, 904, 907). Entscheidet sich ein Mitgliedstaat – wie vorliegend Deutschland -, das Text und Data Mining zum Gegenstand einer Schrankenregelung zu machen, folgen daraus auch entsprechende Darlegungs- und Beweisregeln, weil grundsätzlich derjenige, der sich auf eine Schranke beruft, auch deren Voraussetzungen darlegen und beweisen muss. Wie ausgeführt, hat sich der deutsche Gesetzgeber dazu entschieden, die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines Nutzungsvorbehalts grundsätzlich (s. aber unten zur Frage der Maschinenlesbarkeit) dem Nutzer aufzuerlegen.
Den Rechtsinhaber trifft aber eine sekundäre Darlegungslast (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 44b Rn. 9; Sattler in Borges/Keil, Big Data, 1. Aufl., § 10 Rn. 139; Pesch in Spindler/Schuster/Kaesling, UrhG, 5. Aufl., § 44b Rn. 47). Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei trifft eine sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (vgl. BGH Beschl. v. 20.6.2017 – VI ZR 505/16, BeckRS 2017, 117730 Rn. 4). Genügt ein Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 ZPO als zugestanden (vgl. BGH NJW-RR 2025, 1004 Rn. 39). Der Rechteinhaber muss im Streitfall darlegen, dass ein Nutzungsvorbehalt vorhanden war und wie dieser ausgestaltet war. Dieser erweiterten Darlegungslast ist der Kläger vorliegend durch den Hinweis auf den Vorbehalt in den Nutzungsbedingungen des Anbieters … und im Quellcode der Webseite von … nachgekommen. Der Vorbehalt in den Nutzungsbedingungen des Anbieters … und im Quellcode der Webseite von … schließt vorliegend die streitgegenständliche Nutzung der vom Kläger erstellten Fotografie nicht aus.
(a) Der Kläger kann sich vorliegend grundsätzlich auf einen von der Bildagentur …. ausgesprochenen Vorbehalt berufen, obwohl … nur einfache Nutzungsrechte innehatte. Ob mit dem Begriff des Rechteinhabers auch der Inhaber einfacher Nutzungsrechte gemeint ist, ist für jede Vorschrift eigenständig zu bestimmen. Sowohl der europäische als auch der deutsche Gesetzgeber verwenden den Begriff jeweils auf unterschiedliche Weise. In der Richtlinie 2001/29/EG vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden: InfoSoc-RL) wird der Begriff des „Rechtsinhabers“ etwa in Art. 4, Art. 5 und Art. 8 verwendet. Insbesondere Erwägungsgrund 25 spricht dafür, dass insoweit mit Rechtsinhaber im Sinne der Richtlinie der Urheber bzw. Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gemeint ist („Es sollte klargestellt werden, dass alle durch diese Richtlinie anerkannten Rechtsinhaber das ausschließliche Recht haben sollten, urheberrechtlich geschützte Werke und sonstige Schutzgegenstände im Wege der interaktiven Übertragung auf Abruf für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen“). In Art. 3 Abs. 3 S. 1 DSM-RL erfasst hingegen der Begriff des Rechteinhabers auch den Inhaber einfacher Nutzungsrechte. Dort heißt es: „Die Rechteinhaber müssen Maßnahmen durchführen können, um die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken zu wahren, in denen die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände gespeichert sind.“ Umgesetzt wird diese Vorgabe in Deutschland durch § 60d Abs. 6 UrhG („Rechtsinhaber sind befugt, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Sicherheit und Integrität ihrer Netze und Datenbanken durch Vervielfältigungen nach Absatz 1 gefährdet werden.“). Abgestellt wird somit auf den Speicherort. Es soll einer Einschränkung des Onlineangebots für andere Nutzer durch die Überlastung der Server aufgrund der unzähligen Zugriffe während der Vervielfältigungshandlungen vorgebeugt werden (vgl. Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl., § 60d Rn. 35). Im Fall der Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt die Speicherung nicht (zwangsläufig) durch den Urheber, sondern (auch) durch den Inhaber der (auch einfachen) Nutzungsrechte. Art. 4 DSM-RL und damit auch der diese Vorgabe umsetzende § 44b UrhG sind dahingehend zu verstehen, dass derjenige, der sich auf die Schrankenregelung beruft, grundsätzlich auch Vorbehalte beachten muss, die von einem Inhaber einfacher Nutzungsrechte ausgesprochen werden, sofern für die Nutzung des Werks auf eine Quelle zugegriffen wird, die von dem Inhaber einfacher Nutzungsrechte stammt (vgl. Leistner GRUR 2024, 1665, 1671; a.A. Pukas K&R 2025, 677, 681; Rauer/Bibi WRP 2025, 33, 38: nur unter den Voraussetzungen der §§ 164 ff. BGB analog). § 44b UrhG sieht eine Opt-out-Lösung für eine Nutzung vor, die im Grundsatz erfolgen darf, ohne dass hierfür vom Urheber/Leistungsschutzberechtigten bzw. Inhaber der ausschließliche Nutzungsrechte Lizenzen erteilt wurden. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise ein Werk bzw. Leistungsschutzrecht genutzt wird, obliegt grundsätzlich dem Urheber/Leistungsschutzberechtigten bzw. dem Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte und in der Regel nicht dem Inhaber einfacher Nutzungsrechte (vgl. zu § 61d Abs. 2 UrhG (Widerspruchsrecht des Rechtsinhabers): Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 61d Rn. 10; zu §§ 7 ff. UrhDaG (Blockierverlangen): Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl., § 7 UrhDaG Rn. 8; vgl. auch Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl., §§ 111b, 111c Rn. 16). Bei der Auslegung ist aber zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 44b Abs. 3 UrhG die Vorgabe aus Art. 4 Abs. 3 DSM-Richtlinie umsetzt und daher der „effet utile“ (praktische Wirksamkeit des Unionsrechts; so auch Leistner GRUR 2024, 1665, 1671) zu gewährleisten ist. Zur effektiven Wahrung der Entscheidungsrechte des Urhebers/Leistungsschutzberechtigten bzw. Inhabers ausschließlicher Nutzungsrechte bzgl. der Zulassung oder Untersagung von Text und Data Mining müssen jedenfalls auch solche Nutzungsvorbehalte beachtet werden, die mit Zustimmung des Urhebers/Leistungsschutzberechtigten bzw. Inhabers ausschließlicher Nutzungsrechte von Inhabern einfacher Nutzungsrechte aufgestellt werden. Der Senat hat im Hinblick auf § 95a UrhG entschieden, dass sich der Rechteinhaber auch dann gegen eine Umgehung technischer Maßnahmen wehren kann, wenn die Maßnahmen vom Plattformbetreiber ergriffen worden sind. Rechteinhaber und Plattformbetreiber seien im Hinblick auf die Umgehung von Schutzmaßnahmen i.S.v. § 95a UrhG grundsätzlich als Einheit zu betrachten (Senat Urt. v. 21.11.2024 – 5 U 54/23, GRUR-RS 2024, 33119 Rn. 70; nach Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 95a Rn. 5, gilt dies, soweit die Gegenseite nicht darlegt, dass dies im konkreten Einzelfall ausnahmsweise anders ist). Im zugrunde liegenden Fall war der Plattformbetreiber dem Rechteinhaber gegenüber zur Ergreifung von technischen Schutzmaßnahmen vertraglich verpflichtet (vgl. Senat Urt. v. 21.11.2024 – 5 U 54/23, GRUR-RS 2024, 33119 Rn. 41; Paul in BeckOK IT-Recht, 19. Ed., § 95a UrhG Rn. 8). Dass eine vertragliche Verpflichtung von … zur Aufstellung eines Nutzungsvorbehalts bestand, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Allerdings spricht vorliegend der Umstand, dass sich der Kläger zur Verwertung seiner Bilder einer Agentur bedient, dafür, dass ein von der Agentur aufgestellter Nutzungsvorbehalt auch dem Kläger als Rechteinhaber zugerechnet wird. Bedient sich ein Fotograf eines Anbieters vom Stockfotos, um die eigenen Bilder zu vertreiben, erklärt er sich dabei regelhaft damit einverstanden, dass der Vertrieb der Rechte an den Fotos nach den Bedingungen des Anbieters erfolgt. Darauf, ob sich der Vorbehalt bereits auf der Seite von … befand, als der Kläger … die Nutzungsrechte an seinem Foto einräumte, kommt es dabei nicht entscheidungserheblich an. Dass … mit diesem Vorbehalt den Interessen des Klägers zuwiderhandelte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr beruft sich der Kläger ausdrücklich auf diesen Vorbehalt.
(2) Dem auf der Webseite von … befindlichen Vorbehalt ist durch Auslegung zu entnehmen, dass er die streitgegenständlichen Nutzungshandlungen mit einbeziehen soll. Der Nutzungsvorbehalt muss ausdrücklich erklärt werden (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/27426, S. 89 sowie Art. 4 Abs. 3 DSM-RL; vgl. auch Bomhard in BeckOK UrhR, 47. Ed., § 44b UrhG Rn. 25). In dem Nutzungsvorbehalt auf der Seite von … und im Quellcode wird die Nutzung für das Text und Data Mining nicht konkret genannt. Es wird generell die automatische Auswertung der Inhalte untersagt. Dies ist dahingehend auszulegen, dass hierzu nicht nur das der vorliegend streitgegenständlichen Vervielfältigung vorgelagerte sog. Crawlen durch einen Dritten, sondern auch der automatisierte Download zum Zwecke des Bild-Text-Abgleichs seitens des Beklagten gehört. (3) Der Nutzungsvorbehalt wies aber vorliegend nicht die in § 44b Abs. 3 S. 2 UrhG vorgesehene Form auf. Hiernach ist ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt. Zwar heißt es in Art. 4 Abs. 3 DSM-RL, dass die Ausnahmen und Beschränkungen nach Art. 4 Abs. 1 DSM-RL Anwendung finden, sofern die jeweiligen Rechteinhaber die in Art. 4 Abs. 1 DSM-RL genannten Werke und sonstigen Schutzgegenstände nicht ausdrücklich in angemessener Weise, etwa mit maschinenlesbaren Mitteln im Fall von online veröffentlichten Inhalten, mit einem Nutzungsvorbehalt versehen haben. Erwägungsgrund 18 lässt sich aber entnehmen, dass der europäische Gesetzgeber bei online veröffentlichten Inhalten nur einen maschinenlesbaren Vorbehalt als angemessen ansieht („Wurden Inhalte im Internet öffentlich zugänglich gemacht, so sollte es als angemessen erachtet werden, einen Rechtsvorbehalt mit maschinenlesbaren Mitteln auszusprechen; das gilt auch für Metadaten und Geschäftsbedingungen einer Website oder eines Dienstes“; deutlicher noch in der englischen Sprachfassung: „In the case of content that has been made publicly available online, it should only be considered appropriate to reserve those rights by the use of machine-readable means, including metadata and terms and conditions of a website or a service“).
(a) Wie ausgeführt, trifft gem. § 44b Abs. 3 S. 1 UrhG den Nutzer die Beweislast dafür, dass sich der Rechtsinhaber die Nutzung für das Text und Data Mining nicht vorbehalten hat. Die Voraussetzung der Maschinenlesbarkeit ist hingegen vom Rechteinhaber darzulegen und zu beweisen (vgl. Leistner GRUR 2024, 1665, 1674). Dies ergibt sich aus der Formulierung des § 44b Abs. 3 S. 2 UrhG („nur dann wirksam, wenn“). Jedenfalls erstreckt sich die sekundäre Darlegungslast des Rechtsinhabers auch auf die Wirksamkeit des Vorbehalts (vgl. Sattler in Borges/Keil, Big Data, 1. Aufl., § 10 Rn. 139). Der Rechteinhaber muss darlegen, dass der von ihm gewählte oder ihm jedenfalls zurechenbare Nutzungsvorbehalt zum Zeitpunkt der angegriffenen Nutzungshandlung maschinenlesbar war. Angesichts dessen, dass der Rechteinhaber typischerweise nicht über vertiefte technische Kenntnisse verfügt, sind an den Vortrag keine hohen Anforderungen zu stellen. Aus Sicht des Senats ist aber jedenfalls Vortrag zu den zum relevanten Nutzungszeitpunkt bekannten technischen Möglichkeiten erforderlich.
(b) Vorliegend ist den Darlegungen des Klägers nicht zu entnehmen, dass der Vorbehalt im relevanten Nutzungszeitpunkt maschinenlesbar war. Der Vorbehalt war in natürlicher Sprache verfasst. Der Vorbehalt war zum einen in den Nutzungsbedingungen auf der Webseite und zum anderen menschenlesbar im Quellcode der Seite enthalten (S. 14 f. des Schriftsatzes der Klägerseite vom 03.07.2024). Ob und wieweit auch ein in natürlicher Sprache formulierter Vorbehalt den Anforderungen des § 44b Abs. 3 S. 2 UrhG entspricht, ist umstritten (dies bejahend: Paul in BeckOK IT-Recht, 19. Ed., § 44b UrhG Rn. 5; Steinrötter/Schauer in Barudi, Das neue UrhR, 1. Aufl., § 4 Text und Data Mining, Forschung und Lehre Rn. 14; Dworschak in Fromm/Nordemann, UrhG, 13. Aufl., § 44b Rn. 26; Pukas K&R 2025, 677, 679 f.; Konertz WRP 2025, 1253, 1262; Rauer/Bibi WRP 2025, 33, 36 ff.; Wachtel ZUM 2025, 77, 79 f.; Leistner GRUR 2024, 1665, 1673; dies verneinend: Pesch in Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl., § 44b Rn. 40; Bomhard in BeckOK UrhR, 47. Ed., § 44b UrhG Rn. 31 unter Verweis auf Art. 2 Nr. 13 und Erwägungsgrund 35 der RL (EU) 2019/1024; Maamar ZUM 2023, 481, 484; Schöttle/Völker K&R 2025, 22, 23 f.; vgl. zu Nutzungsvorbehalten auch BGH GRUR 2010, 628 Rn. 37 – Vorschaubilder I; BGH GRUR 2024, 1528 Rn. 49 – Coffee; OLG München Urt. v. 17.08.2017 – U 2225/15 Kart, GRUR-RS 2017, 122821 Rn. 91 ff. – Adblocker). Soweit ein Vorbehalt in natürlicher Sprache für nicht ausreichend angesehen wird, werden als maschinenlesbare Form u.a. die Verwendung einer robots.txt-Datei und das TDM Reservation Protocol diskutiert (vgl. Bomhard in BeckOK UrhR, 47. Ed., § 44b UrhG Rn. 32 ff.; vgl. auch Pesch in Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl., § 44b UrhG Rn. 41 f.). Nach Ansicht des Senats hat der Gesetzgeber keine konkrete Form vorgegeben, sondern die Voraussetzung aufgestellt, dass die gewählte Form maschinenlesbar sein muss. Dies ist technikoffen formuliert. Das wird auch in der Gesetzesbegründung deutlich, in der es heißt, dass der Vorbehalt auch im Impressum oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sein kann, sofern er auch dort maschinenlesbar ist (BT-Drs. 19/27426, S. 89). Auch in Erwägungsgrund 18 der DSM-RL heißt es, dass das Aussprechen des Rechtsvorbehalts mit maschinenlesbaren Mitteln auch für Metadaten und Geschäftsbedingungen einer Website oder eines Dienstes gilt. Bei der Frage der Maschinenlesbarkeit kommt es nicht nur darauf an, dass der Text maschinell erfasst werden kann, sondern dass er auch in dem Sinn maschinell interpretiert werden kann, dass er bei einem automatisierten Vorgehen dazu führen kann, dass die vom Vorbehalt erfassten Inhalten nicht ausgewertet werden (s. die Gesetzesbegründung: „Denn Sinn und Zweck der Regelung ist es, einerseits Rechtsinhabern die Möglichkeit zu eröffnen, die Nutzung auf Basis der gesetzlichen Erlaubnis zu untersagen. Gleichzeitig bezweckt die Regelung, bei online zugänglichen Inhalten sicherzustellen, dass automatisierte Abläufe, die typisches Kriterium des Text und Data Mining sind, tatsächlich auch automatisiert durchgeführt werden können,“ BT-Drs. 19/27426, S. 89). Prozessual kommt es darauf an, ob die gewählte Form zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Nutzungshandlung (zweite Jahreshälfte 2021) maschinenlesbar war. Abzustellen ist auf die streitgegenständliche Nutzungshandlung des von dem Beklagten durchgeführten Downloads. Darauf, ob das dem Datensatz der … vorangegangene Crawlen rechtmäßig war, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Der Beklagte hat nur die URLs der Bilder aus dem Datensatz der … extrahiert und hat dann die Bilder für den vom Beklagten durchgeführten Bild-Text-Vergleich selbst von den Originalseiten heruntergeladen.
(c) Dass die für den Vorbehalt gewählte Form zum genannten Zeitpunkt der streitgegenständlichen Nutzungshandlung maschinenlesbar war, ist den Darlegungen des Klägers nicht zu entnehmen. Der Kläger hat das Ergebnis einer Eingabe der Nutzungsbedingungen bei ChatGPT wiedergegeben. Diese Eingabe erfolgte aber 2023. Der Chatbot ChatGPT wurde gerichtsbekannt erst Ende 2022 veröffentlicht. Außerdem hat der Kläger auf die Möglichkeit verwiesen, mit bestimmten Tools automatisiert zu prüfen, ob einzelne Websites Rechtevorbehalte (Opt-Outs) enthalten. Konkret benennt der Kläger das Tool „weboptout“. Auch insoweit hat der Kläger nicht dargelegt, dass dieses Tool bereits in der zweiten Jahreshälfte 2021 verfügbar war. Im Schriftsatz vom 03.07.2024 hat der Kläger vorgetragen, dass es möglich sei, auch textliche Rechtevorbehalte auszulesen und diese zu berücksichtigen, und er hat diesen Vortrag unter Beweis eines Sachverständigengutachtens gestellt. Auch insoweit stellt der Vortrag des Klägers aber auf die heutigen Möglichkeiten und nicht auf die 2021 bestehenden Möglichkeiten ab. Der vom Landgericht angeführte Umstand, dass der Beklagte selbst Software eingesetzt hat, um einen Abgleich zwischen Bildern und Texten durchzuführen, rechtfertigt die Feststellung nicht, dass der erklärte Vorbehalt in der zweiten Jahreshälfte 2021 maschinenlesbar war. Dass ein Programm Bildbeschreibungen und Bilder vergleichen kann, bedeutet nicht ohne Weiteres, dass es möglich war, umfangreiche Nutzungsbedingungen auszuwerten. Hinzu kommt, dass der streitgegenständliche Vorbehalt nicht ausdrücklich das Text und Data Mining aufführt, sondern dem Vorbehalt erst durch Auslegung entnommen werden muss, ob er auch diesen Nutzungszweck ausschließt. Dies erfordert ein maschinelles Textverständnis. Wie ausgeführt, ist klägerseitig nicht dargelegt worden, dass zum relevanten Nutzungszeitpunkt die technischen Möglichkeiten für ein solches maschinelles Textverständnis vorhanden waren. (d) Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 29.08.2024 vorgetragen hat, dass ein versierter Entwickler ein Tool wie das „weboptout-Tool“ auch 2021 in ca. 3 Arbeitsstunden hätte erstellen können, und dies unter Beweis gestellt hat, ist dieser Vortrag gem. § 296a ZPO prozessual nicht zu beachten. Er erfolgte in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz. Der Kläger hat diesen Vortrag auch nicht in der Berufungsbegründung wiederholt. Dessen ungeachtet steht der Berücksichtigung in der Berufungsinstanz auch entgegen, dass die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Gründe, warum ein solcher Vortrag nicht bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz erfolgen konnte, sind weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Darauf, dass die Klägerseite im – allerdings nicht nachgelassenen und daher gem. § 296a ZPO nicht zu berücksichtigenden – Schriftsatz vom 29.08.2024 (dort S. 2 f.) selbst vorgetragen hat, dass das Landgericht in der mündlichen Verhandlung die Frage der Maschinenlesbarkeit als den vorläufigen „Big Point“ des Rechtsstreites bezeichnet und es außerdem darauf hingewiesen habe, dass es fraglich sei, ob diese Möglichkeit schon 2021, mithin zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Vervielfältigung, bestanden habe, kommt es nicht ergänzend an. Es kann daher offenbleiben, ob der Nutzer im Fall, dass der Vorbehalt mit auf dem Markt befindlichen Programmen nicht auslesbar ist, verpflichtet ist, eigene Programme zu entwickeln, um die Maschinenlesbarkeit zu ermöglichen.
(4) Die Durchführung des Drei-Stufen-Tests ergibt eine zulässige Nutzung. Auch Nutzungen gem. § 44b UrhG unterliegen dem Drei-Stufen-Test. Europäische Grundlage ist, wie ausgeführt, Art. 4 DSM-RL. Gem. Art. 7 Abs. 2 S. 1 DSM-RL findet Art. 5 Abs. 5 InfoSoc-RL auf die unter diesem Titel genannten Ausnahmen und Beschränkungen Anwendung. Gem. Art. 5 Abs. 5 InfoSoc-RL dürfen die Ausnahmen und Beschränkungen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. Hierin liegt zum einen eine Gestaltungsanordnung gegenüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die Konkretisierung der Schranken des Urheberrechts, zum anderen ist Art. 5 Abs. 5 InfoSoc-RL aber auch Maßstab für die Rechtsanwendung im Einzelfall (vgl. BGH GRUR 2023, 1531 Rn. 47 – Metall auf Metall V). Der Drei-Stufen-Test ist vorliegend anzuwenden, obwohl es sich bei der streitgegenständlichen Fotografie um ein Lichtbild i.S.d. § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 5 UrhG handelt. Im Gegensatz zum urheberrechtlichen Schutz für Lichtbildwerke, die der InfoSoc-RL unterfallen, ist der Schutz einfacher Lichtbilder EU-rechtlich nicht harmonisiert. Vielmehr behält Art. 6 S. 2 Schutzdauer-RL es den Mitgliedstaaten vor, den Schutz „anderer Fotografien“ vorzusehen (vgl. Schulze/Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 72 Rn. 2; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 13. Aufl., § 72 Rn. 4). Offen bleiben kann, ob die in der DSM-RL genannten „sonstigen Schutzgegenstände“ (Art. 1 DSM-RL) sich nur auf die Schutzgegenstände beziehen, die auch von der InfoSoc-RL (dort Art. 3 Abs. 2) erfasst sind. Jedenfalls ist von einer einheitlichen Auslegung der urheberrechtlichen Schrankenregelungen auszugehen. Gem. § 72 Abs. 1 UrhG sind die für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 des UrhG entsprechend anwendbar (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 44b Rn. 6). Insoweit ist auch im Rahmen der lediglich entsprechenden Anwendung der Schranken eine richtlinienkonforme Auslegung vorzunehmen (vgl. Thum in Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl., § 72 Rn. 85 m.w.N.) und auch der Drei-Stufen-Test ist bei Lichtbildern anzuwenden (vgl. BGH GRUR 2025, 493 Rn. 24 – Cornea-Implantat).
(a) Der ersten Voraussetzung des im vorliegenden Einzelfall durchzuführenden Drei-Stufen-Tests ist durch die Einführung der Schranke in § 44b UrhG genügt, weil es sich um einen gesetzlich geregelten Sonderfall handelt.
(b) Bei der auf zweiter Stufe vorzunehmenden Prüfung, ob die normale Verwertung des Werkes oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird, ist in den Blick zu nehmen, ob durch die beanstandete Verwendung die Möglichkeiten des Rechtsinhabers zum rechtmäßigen Absatz verringert werden (vgl. EuGH GRUR 2017, 610 Rn. 70 – Stichting Brein; BGH GRUR 2023, 1531 Rn. 49 – Metall auf Metall V). Dabei kommt es darauf an, ob die fragliche Nutzung zur herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb tritt, also in die Primärverwertung eingegriffen wird (vgl. BGH GRUR 2020, 859 Rn. 72 – Reformistischer Aufbruch II). Vorliegend handelt es sich bei der streitgegenständlichen Vervielfältigung um einen rein internen Vorgang bei dem Beklagten. Im nach außen gegebenen Datensatz ist die Vervielfältigung nicht enthalten, sondern nur ein Link auf die rechtmäßige Quelle. Dass der Kläger für die nach § 44b UrhG privilegierte Nutzung kein Geld erhält, ist Ergebnis der gesetzgeberischen Entscheidung, für unter die Schranke fallende Nutzungen keine Vergütungspflicht vorzusehen (vgl. Bomhard in BeckOK UrhR, 47. Ed., § 44b Rn. 24; Schack NJW 2024, 113 Rn. 11; kritisch hierzu Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 44b Rn. 14) Offenbleiben kann, ob auch mittelbare Folgen der Nutzungshandlung einzubeziehen sind. Auch wenn berücksichtigt wird, dass der Datensatz dem Training generativer KI dient und in einem weiteren Schritt durch Künstliche Intelligenz Bilder erzeugt werden, die in Konkurrenz zu den Fotografien des Klägers treten können, ist die Voraussetzung der zweiten Stufe erfüllt. Dass auch die Entwicklung generativer KI eine vom europäischen Gesetzgeber gewollte Entwicklung darstellt, zeigt die KI-VO (s. Erwägungsgrund 99). Auch der deutsche Gesetzgeber hatte bei der Einführung des § 44b UrhG, wie ausgeführt, die Nutzung für KI-Anwendungen bereits im Blick (vgl. Bomhard in BeckOK UrhR, 46. Ed., § 44b UrhG Rn. 11b). Soweit es bei der Erzeugung von Bildern durch die KI zu dem Rechtsinhaber vorbehaltenen Nutzungshandlungen (wie etwa Vervielfältigungen i.S.d. § 16 UrhG) kommt, kann der Rechteinhaber hiergegen – vorbehaltlich des Eingreifens der Schrankenregelungen – rechtlich vorgehen (vgl. zu Liedtexten LG München I GRUR-RS 2025, 30204; vgl. auch Baumann NJW 2023, 3673 Rn. 30; Leistner GRUR 2025, 1123, 1129). Soweit dies nicht der Fall ist, kann das jeweilige Bild zwar in Konkurrenz zu der vom Kläger erstellten Fotografie treten, wieweit dadurch aber die Absatzmöglichkeiten des Klägers beeinträchtigt werden, kann angesichts der Vielzahl möglicher Bildgestaltungen nicht vorhergesagt werden. Angesichts des Willens auch des europäischen Gesetzgebers, der Entwicklung generativer KI-Modelle nicht entgegenzutreten, sind solche abstrakten, im Vergleich zur Erstellung des Datensatzes in der Zukunft liegenden Auswirkungen den vorliegend streitgegenständlichen Nutzungshandlungen nicht entgegenzuhalten. Hinzu kommt, dass der Rechtsinhaber die Möglichkeit hat, durch einen wirksamen Vorbehalt i.S.d. § 44b Abs. 3 UrhG die Nutzung zu unterbinden und damit zu verhindern, dass das Werk oder Lichtbild für das Training von KI verwendet wird. Hiervon hat, wie ausgeführt, der Kläger nicht in hinreichender Weise Gebrauch gemacht.
(c) Auf dritter Stufe ist eine ungebührliche Verletzung der Interessen des Rechtsinhabers zu prüfen. Ob eine solche Verletzung vorliegt, ist durch eine im Wege der Interessenabwägung vorzunehmende Gebotenheitsprüfung und die Feststellung zu ermitteln, ob das Bedürfnis an der Nutzung die Beeinträchtigung des Rechtsinhabers überwiegt (vgl. BGH GRUR 2020, 859 Rn. 73 – Reformistischer Aufbruch II). In diesem Zusammenhang sind beispielsweise der kommerzielle oder nicht-kommerzielle Charakter der Nutzung, der Umfang der Entlehnung, der Grad der Umgestaltung und eine etwaige Verwechslungsgefahr, die Frage, ob eine Auseinandersetzung mit dem Werk oder mit anderen Themen vorliegt, und das Gewicht der betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2023, 1531 Rn. 51 – Metall auf Metall V). Laut den Erwägungsgründen der DSM-RL soll einerseits die technologische Entwicklung nicht behindert werden, andererseits aber auch ein hohes Maß an Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte aufrechterhalten werden (Erwägungsgrund 3) Die Vervielfältigung war vorliegend geboten, um den Bild-Text-Abgleich vorzunehmen. Die Interessen des Beklagten an der Vervielfältigung überwiegen. Zu beachten ist zwar, dass, wie ausgeführt, die Nutzung nach § 44b UrhG vergütungsfrei ist. Dennoch ist unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Vervielfältigungen rein interne Vorgänge beim Beklagten darstellen, der Beklagte nicht kommerziell tätig ist (s.u. bb.) und die Möglichkeit bestand, die streitgegenständliche Nutzung durch einen wirksamen Vorbehalt zu verhindern, eine ungebührliche Verletzung der Interessen des Klägers als Rechtsinhaber zu verneinen. Soweit der Kläger im – ohnehin erstinstanzlich nicht nachgelassenen und daher nach § 296a ZPO unbeachtlichen – Schriftsatz vom 29.08.2024 auf konkrete Umsatzeinbußen bei ihm hingewiesen hat, ist nicht erkennbar, dass diese auf die Leistungen von KI-Modellen zurückgehen, die mit dem Datensatz des Beklagten und unter Verwendung der streitgegenständlichen Fotografie trainiert wurden. bb. Die streitgegenständliche Nutzung der Fotografie ist außerdem durch die Schrankenregelung des § 60d Abs. 1 UrhG gerechtfertigt. Gem. § 60d Abs. 1 UrhG sind Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG) für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig. Gem. § 60d Abs. 2 S. 1 UrhG sind Forschungsorganisationen zu Vervielfältigungen berechtigt. Forschungsorganisationen sind gem. § 60d Abs. 2 S. 2 UrhG Hochschulen, Forschungsinstitute oder sonstige Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sofern sie 1. nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, 2. sämtliche Gewinne in die wissenschaftliche Forschung reinvestieren oder 3. im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig sind. Nicht nach Satz 1 berechtigt sind Forschungsorganisationen, die mit einem privaten Unternehmen zusammenarbeiten, das einen bestimmenden Einfluss auf die Forschungsorganisation und einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung hat (§ 60d Abs. 2 S. 3 UrhG). Gem. § 60d Abs. 3 UrhG sind zu Vervielfältigungen berechtigt ferner 1. Bibliotheken und Museen, sofern sie öffentlich zugänglich sind, sowie Archive und Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes (Kulturerbe-Einrichtungen), 2. einzelne Forscher, sofern sie nicht kommerzielle Zwecke verfolgen. Die Neufassung des § 60d UrhG erfolgte v.a. in Umsetzung von Art. 3 DSM-RL (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 60d Rn. 2; Anton in Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl., § 60d UrhG Rn. 2). aaa. Die streitgegenständliche Nutzung erfolgte für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. Unter wissenschaftlicher Forschung ist jede methodische und systematische Tätigkeit zu verstehen, die das Ziel hat, in nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen. Dazu zählt die eigentliche forschende Tätigkeit ebenso wie das Darstellen von deren Ergebnissen (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 60d Rn. 4 und § 60c Rn. 1; Leenen in Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl., Art. 5 InfoSoc-RL Rn. 104; vgl. auch Jarass in Jarass GRCh, 4. Aufl., Art. 13 Rn. 8). In Erwägungsgrund 12 S. 2 DSM-RL werden zwar Naturwissenschaften und Geisteswissenschaften genannt, eine Beschränkung auf bestimmte Wissenschaftsdisziplinen ist damit aber nicht verbunden. Wissenschaft umfasst nicht nur Grundlagenforschung, sondern auch angewandte Forschung (vgl. Jarass in Jarass GRCh, 4. Aufl., Art. 13 Rn. 8; v. Coelln in Stern/Sodan/Möstl, StaatsR, 2. Aufl., § 124 Rn. 147). Auch technologische Forschung ist wissenschaftliche Forschung (vgl. Ruffert in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 13 EU-GRCh Rn. 6; Thiele in Heselhaus/Nowak EU-Grundrechte-HdB, 2. Aufl., § 30 Rn. 1). Wissenschaftlichkeit ist vor allem bei Wissenschaftlern und Forschern gegeben, aber auch dann, wenn ein Praktiker sich wissenschaftlich betätigt (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 60c Rn. 1). Angewandte Forschung dient dem Erwerb neuer Erkenntnisse, ist jedoch primär auf ein konkretes praktisches Ziel ausgerichtet. Auch Entwicklungstätigkeiten im Sinne einer erstmaligen konkretisierenden Anwendung von Forschungsergebnissen können unter die für Forschung geltenden Privilegien fallen, wenn im konkreten Fall Forschung und Entwicklung eng miteinander verbunden sind. Die Grenzen zwischen Forschung und Entwicklung sind fließend (vgl. BVerfG NVwZ 2010, 1285 Rn. 43). Zwar wird in Erwägungsgrund 18 der DSM-RL zwischen der Nutzung von Verfahren des Text und Data Mining im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Forschung einerseits und dem Einsatz von Text und Data Mining durch private als auch öffentliche Einrichtungen – „auch für staatliche Dienste, komplexe unternehmerische Entscheidungen und die Entwicklung neuer Anwendungen oder Technologien“ – andererseits unterschieden. Hieraus folgt aber nicht, dass die Entwicklung neuer Anwendungen und Technologien nicht auch wissenschaftliche Forschung darstellen kann, wenn dabei in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse gewonnen werden. So gilt etwa gem. Art. 2 Abs. 8 KI-VO die KI-VO nicht für Forschungs-, Test- und Entwicklungstätigkeiten zu KI-Systemen oder KI-Modellen, bevor diese in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden (s. auch Art. 2 Abs. 6 und Art. 3 Nr. 63 KI-VO sowie Erwägungsgrund 25 der KI-VO).
Nach diesen Maßstäben ist die streitgegenständliche Nutzung zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung erfolgt.
(1) Die Erstellung des Datensatzes durch den Beklagten stellt bereits selbst wissenschaftliche Forschung dar. Der Beklagte hat in einem bestimmten Verfahren seinen aus über 5 Milliarden URLs des jeweiligen Speicherorts der Bilder und dazu passender Bildbeschreibungen bestehenden Datensatz aus einem bestehenden umfassenderen Datensatz (von Common Crawl) extrahiert. Dabei hat er spezielle Programme zum Bild-Text-Abgleich verwendet (CLIP von OpenAI (S. 11 des landgerichtlichen Urteils, S. 5 der Anlage B 8)). Bei der Erstellung des Datensatzes durch den Beklagten handelt es sich nicht um die einfache Durchführung eines etablierten Verfahrens, sondern der Beklagte hat – wie Herr … (Vorstand des Beklagten) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat – das im Jahr 2021 veröffentlichte CLIP-Modell, das ein entsprechendes Filtern ermöglichte, auf den Common Crawl-Datensatz angewendet und dadurch einen verifizierten Datensatz von Bild-Text-Paaren erzeugt. Die Tauglichkeit und Qualität des von dem Beklagten erzeugten Datensatzes – und dessen Teilmengen – wurden Experimenten zur Validierung unterzogen (s. S. 10 des Schriftsatzes des Beklagten vom 11.04.2024, S. 9 ff. der Berufungserwiderung). Das Verfahren zur Erzeugung des Datensatzes und die Ergebnisse von Experimenten zur Validierung wurden in einem Aufsatz publiziert, bei dem v.a. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beklagten als Autoren aufgeführt sind (Anlage B 8). Der Kläger hat zwar den Vortrag des Beklagten zu eigenen Veröffentlichungen mit Nichtwissen bestritten. Der Senat hat aber angesichts der vorgelegten Kopien der Publikationen (Anlagen B 8 und B 9) keine Zweifel daran, dass diese Publikationen existieren. Dass es sich bei den eingereichten Anlagen um Fälschungen handelt, hat der Kläger nicht geltend gemacht. In der Gesamtschau stellt vorliegend bereits die Erstellung des Datensatzes ein methodisches, auf einen späteren Erkenntnisgewinn gerichtetes und nachprüfbares Vorgehen dar, das der angewandten Forschung zuzurechnen ist.
(2) Das Landgericht hat außerdem zu Recht ausgeführt, dass auch eine Nutzung in einem (Zwischen-)Schritt in einem Forschungsprozess „für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung“ erfolgen kann. Erfasst sind nicht nur die unmittelbar mit der Gewinnung von Erkenntnissen verbundenen Arbeitsschritte, sondern es genügt, dass der in Rede stehende Arbeitsschritt (etwa eine Datensammlung) auf einen (späteren) Erkenntnisgewinn gerichtet ist. Dies kommt auch in der amtlichen Begründung zur vorherigen Fassung des § 60d UrhG zum Ausdruck (BT-Drs. 18/12329, S. 40: „Die Software ermittelt z. B. statistische Häufigkeiten oder Korrelationen in den Inhalten, die im Korpus aufbereitet sind. Diese Ergebnisse stehen dann für die wissenschaftliche Analyse und Bewertung zur Verfügung“). Auch die spätere Verwendung des Datensatzes für das Trainieren von Künstlicher Intelligenz ist als wissenschaftliche Forschung anzusehen. Die Entwicklung neuer und/oder Weiterentwicklung bestehender KI-Modelle mit Hilfe des Datensatzes ist als angewandte wissenschaftliche Forschung anzusehen. Wie ausgeführt, fallen auch Entwicklungstätigkeiten unter den Begriff der Forschung. Dass auch kommerzielle Unternehmen die Daten für ihre Entwicklungstätigkeiten nutzen können, führt zu keiner anderen Betrachtung. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass auch die Forschung kommerzieller Unternehmen noch Forschung – wenn auch nicht als solche nach § 60d UrhG privilegiert – ist.
(3) Das Landgericht hat ebenfalls zu Recht festgestellt, dass vorliegend die Erstellung des Datensatzes durch den Beklagten mit dem Ziel erfolgte, den Datensatz zum Zwecke späteren Erkenntnisgewinns einzusetzen, also auf eine wissenschaftliche Nutzung des Datensatzes ausgerichtet war. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der folgenden Indizien.
(a) Ein Indiz hierfür ist, dass es jedenfalls in der aktuellen Satzung des Beklagten, die im öffentlich einsehbaren Vereinsregister (unter „Dokumentenansicht“) hinterlegt ist, heißt, dass in der Förderung der Forschung und Bildung der Zweck des Vereins liege (s. auch Anlage B1). Bei Eintragungen in öffentlichen Registern handelt es sich um offenkundige Tatsachen i.S.d. § 291 ZPO (vgl. Prütting in MüKoZPO, 7. Aufl., § 291 Rn. 10; Bacher in
5 U 104/24 – Seite 27 – BeckOK ZPO, 58. Ed., § 291 Rn. 5).
Es ist davon auszugehen, dass der genannte Vereinszweck bereits bei Gründung des Beklagten dessen satzungsmäßigen Zweck darstellte. Der Kläger hat erstinstanzlich zunächst in Abrede gestellt, dass der beklagtenseitig als Anlage B 1 eingereichte Ausschnitt die gültige Vereinssatzung des Beklagten darstellt oder zum Zeitpunkt der gegenständlichen Vervielfältigungshandlung dargestellt hat (S. 3 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 20.09.2023). Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 11.04.2024 unter Vorlage eines Auszugs aus dem Gründungsprotokoll vorgetragen hat, dass die Gründungsversammlung des Beklagten am 07.07.2021 – und damit zeitlich vor der streitgegenständlichen Nutzungshandlung – stattgefunden habe, hat der Kläger die Chronologie von Vereinsgründung und Vervielfältigungshandlung unstreitig gestellt (S. 1 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 03.07.2024) und (nur) weiterhin bestritten, dass die als Anlage B 1 vorgelegte Satzung auch der gültigen Vereinssatzung entspricht (S. 16 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 03.07.2024). Die aktuelle Satzung ist aber, wie ausgeführt, im öffentlich einsehbaren Vereinsregister hinterlegt.
Dass der Vereinszweck sich seit der Gründung verändert hat, ist weder vorgetragen worden noch ansonsten ersichtlich.
(b) Die wissenschaftliche Ausrichtung der Arbeit des Beklagten wird auch in den beklagtenseitig eingereichten Publikationen (Anlagen B 8 und B 9) deutlich, an denen Mitarbeiter des Beklagten beteiligt waren. In dem englischsprachigen Beitrag mit der Überschrift „……….: An open large-scale dataset for training next generation image-text models“ (erstmals am 17. September 2022 veröffentlicht und zuletzt am 23. Mai 2023 aktualisiert, Anlage B 8) wird u.a. beschrieben, wie der Datensatz erstellt wurde und wie die Tauglichkeit und Qualität des Datensatzes validiert wurde. Der genannte Beitrag (Anlage B 8) wurde bis zum 5. April 2024 insgesamt 1403-mal in anderen wissenschaftlichen Werken zitiert und erhielt den „NeurIPS 2022 Outstanding Paper Award“ der „Conference on Neural Information Processing Systems“ („NeurIPS“), einer seit dem Jahr 1987 bestehenden Konferenz im Bereich Machine Learning. Gegenstand des als Anlage B 9 eingereichten Beitrags („Reproducible scaling laws for contrastive language-image learning“), der im Rahmen der Konferenz „IEEE/CVF Conference on Computer Vision and Pattern Recognition“ veröffentlicht wurde, sind weitere Untersuchungen, die mittels des Datensatzes durchgeführt wurden. Dieser Beitrag behandelt das Training von openCLIP mit dem Dataset … sowie dessen Funktionen und die Herleitung der sogenannten Skalierungsgesetze für verschiedene Funktionen solcher Basismodelle (S. 11 f. des Schriftsatzes des Beklagten vom 11.04.2024). Die Ergebnisse der Untersuchung sind über das Online-Software-Versionierungsportal „GitHub“ verfügbar (S. 12 des Schriftsatzes des Beklagten vom 11.04.2024). Dass die genannten Publikationen erst zeitlich nach der streitgegenständlichen Vervielfältigung der Fotografie des Klägers erstellt wurden, steht der Einordnung der Erstellung des Datensatzes als wissenschaftliche Forschung nicht entgegen. Die Publikation von Forschungsergebnissen setzt eine vorangegangene wissenschaftliche Arbeit voraus.
(c) Außerdem erhielt der Beklagte im September 2023 den „Falling Walls Science Breakthrough of the Year 2023 Award“ der Falling Walls Foundation. In einem über einen von dem Beklagten angeführten Link (S. 12 des Schriftsatzes vom 11.04.2024) erreichbaren Beitrag heißt es, dass der Preis in der Kategorie „Science and Innovation Management“ vergeben worden sei und dass diese Ehrung ……. „entscheidenden Einsatz für eine demokratisierte KI-Forschung“ betone (s. auch S. 17 f. des Schriftsatzes der Klägerseite vom 03.07.2024).
(d) Der Beklagte stellt nicht nur den Datensatz unentgeltlich zur Verfügung, sondern macht auch im Internet transparent, wie die Trainingsdatensätze erstellt wurden. Dabei steht der Einordnung als Nutzung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nicht entgegen, dass der Datensatz auch von kommerziellen Anbietern genutzt werden kann und dass Mitarbeiter des Beklagten auch für kommerzielle Unternehmen der KI-Branche arbeiten. Dem vom Beklagten verfolgten Open-Source-Ansatz ist es immanent, dass die Ergebnisse der Arbeit des Beklagten jedermann und damit auch kommerziellen Anbietern zur Verfügung stehen. Wie ausgeführt, stellt auch die (Weiter-)Entwicklung von KI-Modellen durch kommerzielle Unternehmen angewandte Forschung dar.
(e) Auch der von dem Kläger selbst angeführte Disclaimer in einem Artikel des Beklagten (wiedergegeben auf S. 13 f. des Schriftsatzes der Klägerseite vom 20.09.2023) spricht für eine primär wissenschaftliche Ausrichtung der Arbeit des Beklagten. Zu Beginn des Disclaimers heißt es: „The motivation behind dataset creation is to democratize research and experimentation around large-scale multi-modal model training and handling of uncurated, large-scale datasets crawled from publically available internet. Our recommendation is therefore to use the dataset for research purposes.“ (übersetzt: Die Motivation hinter der Erstellung des Datensatzes besteht darin, Forschung und Experimente im Bereich des Trainings umfangreicher multimodaler Modelle sowie des Umgangs mit unkuratierten, umfangreichen Datensätzen, die aus dem öffentlich zugänglichen Internet gesammelt wurden, zu demokratisieren. Wir empfehlen daher, den Datensatz für Forschungszwecke zu verwenden).
(f) Schließlich ist ein weiteres Indiz für eine wissenschaftliche Ausrichtung der Arbeit des Beklagten der Umstand, dass das Vorstands- und Gründungsmitglied Dr. … seit 2017 als Laborleiter im Juelich Supercomputing Center des Forschungszentrums Jülich tätig ist. Den darüber hinausgehenden Vortrag des Beklagten, dass die dem Beklagten angehörenden natürlichen Personen, also die Vorstandsmitglieder und übrigen Vereinsmitglieder, Forschende seien, hat der Kläger zwar bestritten. Den Vortrag des Beklagten zur Tätigkeit des Herrn … als Laborleiter im Juelich Supercomputing Center des Forschungszentrums Jülich hat der Kläger aber nicht bestritten (s. S. 18 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 03.07.2024).
(g) Der Einwand des Klägers, der Datensatz habe strafbare Inhalte enthalten (S. 10 des klägerischen Schriftsatzes vom 03.07.2024 unter Verweis auf eine Meldung bei heise.de), steht der Einordnung der Vervielfältigung der streitgegenständlichen Fotografie als Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken nicht entgegen. In der vom Kläger zitierten Meldung bei heise.de hieß es, dass Forschern aufgefallen sei, dass der …-Datensatz insgesamt 1679 Links auf Bilder mit illegalem Inhalt aufgewiesen habe. Der Datensatz umfasst insgesamt über 5 Milliarden URLs des jeweiligen Speicherorts der Bilder und dazu passende Bildbeschreibungen. Auf seiner Webseite hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass der Datensatz nicht kuratiert sei und unerwünschte Inhalte, sog. NSFW-Inhalte (NSFW = „not safe for work“), enthalten könne. Zwar hätten die zu strafbaren Inhalten führenden URLs nicht aufgenommen werden dürfen, dieses Fehlverhalten lässt aber nicht den wissenschaftlichen Zweck der Erstellung des Datensatzes insgesamt entfallen (vgl. Kempen/Rossa in BeckOK GG, 63. Ed., Art. 5 Rn. 180.1; Krüper in Dreier GG, 4. Aufl., Art. 5 Abs. 3 Rn. 61).
(4) Darauf, ob der Beklagte – wie von ihm u.a. unter Bezugnahme auf den veröffentlichten Artikel in der Anlage B 9 vorgetragen worden ist – den Datensatz auch zum Trainieren eigener KI-Modelle genutzt hat, kommt es nicht ergänzend an.
bbb. Der Beklagte gehört auch zu den Berechtigten i.S.d. § 60d Abs. 2 UrhG. Es handelt sich bei ihm um eine Forschungsorganisation im Sinne des § 60 Abs. 2 UrhG.
(1) Der Beklagte ist keine Hochschule und auch kein Forschungsinstitut. Bei dem Beklagten handelt es sich aber um eine sonstige Einrichtung i.S.d. § 60d Abs. 2 S. 2 UrhG, die wissenschaftliche Forschung betreibt.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 60d Abs. 2 S. 2 UrhG muss die Einrichtung, um das Privileg des § 60d UrhG zu erlangen, selbst Forschung betreiben. Anderes folgt auch nicht aus der Legaldefinition in der DSM-RL. Auch wenn Art. 2 Nr. 1 DSM-RL darauf abstellt, dass das vorrangige Ziel der Einrichtung die wissenschaftliche Forschung oder die Lehrtätigkeit ist, ist dies nicht dahingehend zu verstehen, dass die Einrichtung selbst keine Forschung betreiben muss, sondern es ausreicht, dass ihre Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, mittelbar der Forschung zu dienen. Dies zeigt zum einen der Vergleich mit den in Art. 2 Nr. 1 DSM-RL konkret genannten Einrichtungen – „Hochschule einschließlich ihrer Bibliotheken“, „Forschungsinstitut“ – und zum anderen der Blick in die englische Sprachfassung („the primary goal of which is to conduct scientific research“) und die französische Sprachfassung („ayant pour objectif premier de mener des recherches scientifiques“).
Die Forschung, die die für die Einrichtung tätigen Personen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Einrichtung ausüben, wird der Einrichtung zugerechnet (vgl. Anton in Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl., § 60d UrhG Rn. 19). Außerdem ergibt sich die Privilegierung der einzelnen Forscher aus § 60d Abs. 3 Nr. 2 UrhG.
Muss, wie ausgeführt, eine Einrichtung selbst Forschung betreiben, genügt es nicht, dass die Einrichtung lediglich Material erstellt, das später zu Forschungszwecken genutzt werden kann (vgl. Anton in Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl., § 60d UrhG Rn. 28). Zwar sind die Forschung vorbereitende und unterstützende Aktivitäten von der Wissenschaftsfreiheit gem. Art. 13 der EU-Grundrechtecharta geschützt (vgl. Jarass in Jarass GRCh, 4. Aufl., Art. 13 Rn. 8), eine eigene wissenschaftliche Forschung i.S.d § 60d Abs. 2 S. 2 UrhG liegt aber in solchen rein vorbereitenden oder unterstützenden Tätigkeiten noch nicht ohne Weiteres. Offen bleiben kann, ob die Schranke auch die Tätigkeit externer Dienstleister erfasst, die im Auftrag einer Forschungsorganisation mit der Erstellung des Datensatzes oder der technischen Durchführung des Text und Data Minings beauftragt sind (vgl. Bomhard in BeckOK UrhR, § 60d UrhG Rn. 21, 23; ähnlich auch Stieper in Schricker/Loewenheim, UrhG, § 60d Rn. 14 (zu § 60d aF)). Ein solches Auftragsverhältnis ist vorliegend nicht gegeben. Wie ausgeführt, ist von einer primär wissenschaftlichen Ausrichtung der Tätigkeiten des Beklagten auszugehen. Der Beklagte betreibt auch selbst wissenschaftliche Forschung. Nach seiner Satzung ist der Beklagte, wie ausgeführt, eine Vereinigung zur Förderung und Verbreitung freier Forschung und Bildung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Forschung und Bildung. Bei den in der Satzung aufgeführten Tätigkeiten, durch die der Satzungszweck „insbesondere“ verwirklicht wird, ist eigene Forschung des Beklagten nicht (ausdrücklich) aufgeführt. Aufgeführt ist aber die „Schaffung der Infrastruktur für Demokratisierung der Erzeugung und Nutzung von großen KI Netzwerkmodellen“. Dazu gehören laut Satzung u.a. die „Bereitstellung der Computer und Speicherressourcen, Freilegung des Quellcodes (Open Source), Freilegung der gelernten Modelle (Open Models) und der zum Lernen verwendeten Daten (Open Data) und Bildungsangebote zur Aufklärung über Potentiale, Gefahren und Nutzung solcher lernfähigen Systeme für die breite Öffentlichkeit“. Auch die „Archivierung und Bereitstellung von Datensätzen, die Forschern und IT-Anwendern beim Verfolgen der zuvor genannten Ziele hilfreich sein können“, gehört laut Satzung zu den Tätigkeiten des Beklagten. Wie ausgeführt, stellt die Erstellung des Datensatzes eigene wissenschaftliche Forschung des Beklagten dar. Darauf, ob der Beklagte – wie von ihm u.a. unter Bezugnahme auf den veröffentlichten Artikel in der Anlage B 9 vorgetragen worden ist – den Datensatz auch zum Trainieren eigener KI-Modelle genutzt hat, kommt es auch insoweit nicht ergänzend an.
(2) Der Beklagte verfolgt nicht kommerzielle Zwecke (§ 60d Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UrhG). Gem. Art. 2 Nr. 1 lit. a DSM-RL ist die Verfolgung kommerzieller Zwecke im Sinne einer Gewinnorientierung zu verstehen (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 60d Rn. 5). Der Beklagte ist laut seiner Satzung gemeinnützig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Wie ausgeführt, stellt der Beklagte seine Ergebnisse kostenlos zur Verfügung. Dass der Beklagte sich durch Spenden finanziert (S. 15 des Schriftsatzes des Beklagten vom 11.04.2024), steht der nichtkommerziellen Ausrichtung nicht entgegen (vgl. Anton in Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl., § 60c UrhG Rn. 4 zu durch private Drittmittel geförderter Forschung; vgl. auch Grübler in BeckOK UrhR, 47. Ed., § 60c UrhG Rn. 6; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 60c Rn. 6). Dies würde auch im Fall gelten, dass das Unternehmen … AI dem Beklagten finanzielle Mittel gewährt haben sollte. Auch aus dem Verhältnis des Beklagten zu anderen Wirtschaftsunternehmen ergibt sich keine andere Betrachtung. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf einen Chat vorgetragen, dass vereinbart worden sei, dem Unternehmen … wegen dessen Zahlung in Höhe von 5.000 Dollar einen bevorzugten Zugang zum Datensatz zu gewähren (s. S. 2 ff. des Schriftsatzes der Klägerseite vom 03.07.2024). Dem ist der Beklagte – entgegen dem Vortrag auf S. 13 der Berufungserwiderung – erstinstanzlich nicht erheblich entgegengetreten. Dieser einmalige Vorgang reicht aber – auch angesichts der genannten Summe – nicht aus, um die Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke in Frage zu stellen. Weder ist dieser Vorgang als Absatz einer Ware oder Dienstleistung zu werten noch folgt hieraus eine Gewinnorientierung des Beklagten. Auch der Umstand, dass auch kommerzielle Anbieter den Datensatz nutzen können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Gem. § 60d Abs. 2 UrhG kommt es darauf an, ob die Forschungsorganisation kommerzielle Zwecke verfolgt, und nicht darauf, ob die Forschung auch kommerziellen Zwecken Dritter zugutekommt. Indem der Beklagte seinen Datensatz für die Allgemeinheit zur Verfügung stellt, sodass sowohl nichtkommerzielle Forschungsinstitutionen als auch kommerzielle Unternehmen den Datensatz nutzen können, ist seine Tätigkeit nicht auf eine Gewinnorientierung ausgerichtet.
Die Vorschrift des § 60d UrhG soll eine normale nachgelagerte Nutzung von Forschungsergebnissen durch die Wirtschaft nicht verhindern (vgl. Anton in Spindler/Schuster/Kaesling, UrhG, 5. Aufl., § 60d Rn. 28). Wie sich aus § 60d Abs. 2 S. 3 UrhG ergibt, führt auch nicht jegliche Zusammenarbeit einer Forschungsorganisation mit einem privaten Unternehmen zum Verlust des Privilegs nach § 60d UrhG. Eine Verfolgung kommerzieller Zwecke folgt vorliegend auch nicht daraus, dass es nach dem eigenen Vortrag des Beklagten intendiert ist, die eigene Arbeit neben (anderen) Forschenden auch Unternehmen in Deutschland und in der EU frei zur Verfügung zu stellen, um der Gefahr zu begegnen, dass in Deutschland und der EU ansässige Unternehmen und Einrichtungen im Bereich der KI-Entwicklung kurzfristig abgehängt werden (S. 3 der Klagerwiderung, S. 14 des Schriftsatzes des Beklagten vom 11.04.2024). Angesichts dessen, dass der Beklagte keine eigenen Gewinne anstrebt und der Datensatz nicht einzelnen Unternehmen, sondern öffentlich zur Verfügung gestellt wird, ist auch insoweit von einer nicht kommerziellen Ausrichtung des Beklagten auszugehen.
(3) Vorliegend ist auch kein Ausschlussgrund gem. § 60d Abs. 2 S. 3 UrhG gegeben. Hiernach sind Forschungsorganisationen nicht zu Vervielfältigungen berechtigt, die mit einem privaten Unternehmen zusammenarbeiten, das einen bestimmenden Einfluss auf die Forschungsorganisation und einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung hat. Diese Regelung geht auf Art. 2 Nr. 1 DSM-RL zurück, wonach von einer Forschungsorganisation u.a. nur dann auszugehen ist, wenn kein Unternehmen, das einen bestimmenden Einfluss auf diese Organisation hat, bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung erhält. Nach der Regelung in § 60d Abs. 2 S. 3 UrhG ist eine sog. Public Privat Partnership von der Privilegierung ausgeschlossen, wenn das private Unternehmen kumulativ (i) bestimmenden Einfluss auf die Forschungsorganisation ausübt und (ii) einen bevorzugten Zugang zu den Forschungsergebnissen erhält (vgl. Bomhard in BeckOK UrhR, 47. Ed., § 60d UrhG Rn. 22; BT-Drs. 19/27426, S. 96). Indikatoren für einen bestimmenden Einfluss sind etwa, wenn das Privatunternehmen auf die inhaltlichen und strukturellen Begebenheiten des Forschungsprojektes und den Umfang des Forschungsgegenstandes einseitig Kontrolle ausüben kann (vgl. Bomhard in BeckOK UrhR, 47. Ed., § 60d UrhG Rn. 22; vgl. auch Anton in Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl., § 60d UrhG Rn. 21). In Erwägungsgrund 12 der DSM-RL heißt es, dass Organisationen nicht als Forschungsorganisationen i.S.d. Richtlinie gelten sollten, wenn solche Organisationen dem bestimmenden Einfluss gewerblicher Unternehmen unterliegen, die aufgrund der strukturellen Gegebenheiten beispielsweise in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner oder Mitglieder Kontrolle ausüben können und dadurch einen bevorzugten Zugang zu den Forschungsergebnissen erhalten könnten. Durch die Regelung des § 60d Abs. 2 S. 3 UrhG wird u.a. einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der durch § 60d UrhG bezweckten Privilegierung nicht-kommerzieller Forschung durch eine bloße Auslagerung der Forschungstätigkeit eines Wirtschaftsunternehmens (vgl. hierzu Anton in Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl., § 60d UrhG Rn. 28) entgegengewirkt.
(a) Offen bleiben kann, ob die Beweislast für die Voraussetzungen des § 60d Abs. 2 S. 3 UrhG den Rechtsinhaber oder denjenigen trifft, der sich auf die Schrankenregelung beruft. § 60d Abs. 2 S. 3 UrhG ist vom deutschen Gesetzgeber als Ausnahme von der Privilegierung und nicht als von der Forschungseinrichtung zu beweisende Negativtatsache formuliert, was dafür spricht, die Beweislast insoweit beim Rechtsinhaber zu sehen. Offenbleiben kann, ob es angesichts der Formulierung in Art. 2 Nr. 1 DSM-RL („wobei kein Unternehmen, das einen bestimmenden Einfluss auf diese Organisation hat, bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung erhält“, in der englischen Sprachfassung: „in such a way that the access to the results generated by such scientific research cannot be enjoyed on a preferential basis by an undertaking that exercises a decisive influence upon such organisation“) einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 60d Abs. 2 S. 3 UrhG dahingehend bedarf, dass es sich hierbei um eine negative Tatsache als Voraussetzung der Privilegierung handelt, für die derjenige die Beweislast trägt, der sich auf die Schrankenregelung beruft. Jedenfalls aber muss der Rechtsinhaber Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich ein bestimmender Einfluss eines Unternehmens auf die Forschungseinrichtung ergibt. Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei trifft eine sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (vgl. BGH Beschl. v. 20.06.2017 – VI ZR 505/16, BeckRS 2017, 117730 Rn. 4). Da der Kläger keinen Einblick in das Verhältnis des Beklagten zu privaten Unternehmen hat, trifft den Kläger eine Darlegungslast vorliegend nur in sehr eingeschränktem Maße. Er genügt seiner Darlegungslast, indem er Anhaltspunkte vorträgt, aus denen sich ein bestimmender Einfluss eines Unternehmens ergibt. Da es sich um Vorgänge aus der Sphäre des Beklagten handelt, muss der Beklagte dann wiederum darlegen, warum entgegen der vom Kläger vorgetragenen Anhaltspunkte kein bestimmender Einfluss eines Unternehmens besteht.
(b) Wie ausgeführt, hat der Beklagte den Vortrag des Klägers zum bevorzugten Zugang von … zum Datensatz erstinstanzlich nicht erheblich bestritten. Gründe für das verspätete Bestreiten in der Berufungsinstanz i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beklagte in der Berufungserwiderung (dort S. 13) zwar darauf verweist, dass im Chat nicht auf das streitgegenständliche Dataset … Bezug genommen worden sei, sondern auf einen ganz anderen Datensatz („100M+“). Der Beklagte hat aber nicht dargelegt, um welchen Datensatz es sich bei 100M+ handelt und ob dieser nicht eine Vorversion zu ……….. darstellt. Aber auch dann, wenn der Beklagte sich bereit erklärt hat, dem Unternehmen … wegen dessen Zahlung von 5.000 Dollar einen bevorzugten Zugang zum Datensatz zu gewähren, und ein solcher in zeitlicher Hinsicht bevorzugter Zugang womöglich auch gewährt wurde, fehlt es entgegen der Ansicht des Klägers an der zweiten Voraussetzung der Ausnahme i.S.d. § 60d Abs. 2 S. 3 UrhG, nämlich dem bestimmenden Einfluss des privaten Unternehmens. Allein durch eine Zahlung von 5.000 Dollar wird nicht die Möglichkeit des Unternehmens eröffnet, auf die inhaltlichen und strukturellen Begebenheiten des Forschungsprojektes und den Umfang des Forschungsgegenstandes einseitig Kontrolle auszuüben. (c) Auch hinsichtlich des Unternehmens … AI fehlt es an einem bestimmenden Einfluss. Der Beklagte hat eingeräumt, dass das Unternehmen … AI dem Beklagten Rechenressourcen zur Verfügung gestellt hat. Ein bestimmender Einfluss auf die Arbeit des Beklagten ist hieraus aber nicht abzuleiten. Dass der Beklagte eine finanzielle Unterstützung in Form von Geld von … AI erhalten hat, hat der Beklagte bestritten.
Offen bleiben kann, ob sich aus dem vom Kläger angeführten Interview mit dem Gründer und Geschäftsführer von … AI (S. 3 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 20.09.2023 mit dem Zitat „[…] says that … AI funded the creation of … […]“) Anhaltspunkte für eine über die Bereitstellung von Rechenressourcen hinausgehende Unterstützung ergeben. Auch eine finanzielle Unterstützung ist nicht per se mit einem bestimmenden Einfluss gleichzusetzen. Allein eine Finanzierung durch private Mittel lässt die Privilegierung nicht entfallen (vgl. Anton in Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl., § 60d UrhG Rn. 20; Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl., § 60d Rn. 25; vgl. auch Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 60c Rn. 6; Grübler in BeckOK UrhR, 47. Ed., § 60c UrhG Rn. 6). Dass der Datensatz für das Training des Text-zu-Bild-Generators „Stable Diffusion“ genutzt wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Möglichkeit, dass auch kommerzielle Unternehmen den Datensatz nutzen, ist Folge des Umstands, dass der Beklagte den Datensatz der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt hat. (d) Auch eine Zusammenarbeit mit der Forschungsgruppe Stable Horde bei einem Projekt zur ästhetischen Bewertung von Datensätzen (S. 4 der Klagschrift, S. 8 f. der Klagerwiderung, S. 3 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 20.09.2023) führt nicht zu einem bestimmenden Einfluss des privaten Unternehmens … AI auf den Beklagten. (e) Schließlich kann auch kein bestimmender Einfluss daraus abgeleitet werden, dass einzelne Mitglieder des Beklagten bei … AI und anderen Unternehmen angestellt sind bzw. waren. Es handelt sich bei diesen Personen nicht um die gesetzlichen Vertreter dieser Unternehmen. Das Vorstandsmitglied des Beklagten … ist seit Februar 2022 für das Unternehmen … AI als Research Engineer tätig (als „Head of Machine Learning Operations“, S. 4 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 20.09.2023 und S. 16 des Schriftsatzes der Beklagtenseite vom 11.04.2024). …………. ist einfaches Mitglied des Beklagten. Bei … AI war er als Forscher angestellt. Herr…, ebenfalls Mitglied des Beklagten, ist Senior Machine Learning Engineer bei Google (S. 6 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 20.09.2023).
(4) Die Durchführung des Drei-Stufen-Tests ergibt eine zulässige Nutzung.
(a) Der ersten Voraussetzung des im vorliegenden Einzelfall durchzuführenden Drei-Stufen-Tests ist durch die Einführung der Schranke in § 60d UrhG genügt, weil es sich um einen gesetzlich geregelten Sonderfall handelt.
(b) Bei der auf zweiter Stufe vorzunehmenden Prüfung, ob die normale Verwertung des Werkes oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird, ist, wie ausgeführt, in den Blick zu nehmen, ob durch die beanstandete Verwendung die Möglichkeiten des Rechtsinhabers zum rechtmäßigen Absatz verringert werden (vgl. EuGH GRUR 2017, 610 Rn. 70 – Stichting Brein; BGH GRUR 2023, 1531 Rn. 49 – Metall auf Metall V). Dabei kommt es darauf an, ob die fragliche Nutzung zur herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb tritt, also in die Primärverwertung eingegriffen wird (vgl. BGH GRUR 2020, 859 Rn. 72 – Reformistischer Aufbruch II). Vorliegend handelt es sich bei der streitgegenständlichen Vervielfältigung um einen rein internen Vorgang bei dem Beklagten. Im nach außen gegebenen Datensatz ist die Vervielfältigung nicht enthalten, sondern nur ein Link auf die rechtmäßige Quelle. Dass der Kläger für die nach § 60d UrhG privilegierte Nutzung kein Geld erhält, ist Ergebnis der gesetzgeberischen Entscheidung, unter die Schranke fallende Nutzungen von einer Vergütungspflicht auszunehmen (§ 60h Abs. 2 Nr. 3 UrhG). Auch wenn berücksichtigt wird, dass der Datensatz dem Training generativer KI dient und in einem weiteren Schritt durch Künstliche Intelligenz Bilder erzeugt werden, die in Konkurrenz zu den Fotografien des Klägers treten können, ist, wie ausgeführt, die Voraussetzung der zweiten Stufe erfüllt.
(c) Auf dritter Stufe ist eine ungebührliche Verletzung der Interessen des Rechtsinhabers zu prüfen. Ob eine solche Verletzung vorliegt, ist durch eine im Wege der Interessenabwägung vorzunehmende Gebotenheitsprüfung und die Feststellung zu ermitteln, ob das Bedürfnis an der Nutzung die Beeinträchtigung des Rechtsinhabers überwiegt (vgl. BGH GRUR 2020, 859 Rn. 73 – Reformistischer Aufbruch II). In diesem Zusammenhang sind beispielsweise der kommerzielle oder nicht-kommerzielle Charakter der Nutzung, der Umfang der Entlehnung, der Grad der Umgestaltung und eine etwaige Verwechslungsgefahr, die Frage, ob eine Auseinandersetzung mit dem Werk oder mit anderen Themen vorliegt, und das Gewicht der betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2023, 1531 Rn. 51 – Metall auf Metall V). Die Vervielfältigung war vorliegend geboten, um den Bild-Text-Abgleich vorzunehmen. Die Interessen des Beklagten an der Vervielfältigung überwiegen. Zu beachten ist zwar, dass, wie ausgeführt, die Nutzung nach § 60d UrhG vergütungsfrei ist (§ 60h Abs. 2 Nr. 3 UrhG) und anders als bei § 44b UrhG auch keine Möglichkeit eines Vorbehalts besteht. Dennoch ist unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Zwecks der Nutzung (Art. 13 GRCh), der nichtkommerziellen Nutzung durch den Beklagten und des Umstands, dass die Vervielfältigungen rein interne Vorgänge beim Beklagten darstellen, eine ungebührliche Verletzung der Interessen des Klägers als Rechtsinhaber (Art. 17 Abs. 2 GRCh) zu verneinen. cc. Darauf, ob außerdem die Regelung des § 44a UrhG greift, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Das Landgericht hat aber zu Recht angenommen, dass die Vervielfältigung nicht durch § 44a UrhG gedeckt ist. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen. Insbesondere stellt das gezielte Herunterladen einer Bilddatei, um sie mittels einer spezifischen Software zu analysieren, weder eine flüchtige noch eine (rein) begleitende Vervielfältigung dar. Auch kann offenbleiben, ob von einer schlichten Einwilligung des Klägers in die streitgegenständliche Nutzungshandlung auszugehen ist.
3. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4. Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zur Auslegung der §§ 44b, 60d UrhG im Zusammenhang mit einer Nutzung von nach dem UrhG geschützten Werken oder verwandten Schutzrechten im Vorfeld des Trainings Künstlicher Intelligenz liegt keine höchstrichterlicher Rechtsprechung vor. Angesichts des zunehmenden Einsatzes Künstlicher Intelligenz haben die sich im vorliegenden Fall stellenden Rechtsfragen eine über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung.
Den Volltext der Entscheidung hat das ITM unter der Leitung von Prof. Dr. Hoeren der Universität Münster zur Verfügung gestellt (hier).