OLG Hamburg: Markenmäßige Benutzung auch bei Merchandising-Ware

veröffentlicht am 22. Juni 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 12.05.2010, Az. 5 U 173/08
§§ 26, 49 Abs. 1 S. 1, 55 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Marke für Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen, die von einem Diskothekenbetreiber mit dem Namen der Disko angemeldet wurde, rechtserhaltend genutzt wird, wenn der Betreiber T-Shirts und Kappen mit dem Aufdruck der Marke in seiner Diskothek als Merchandising-Ware verkauft. Eine kleinere Stückzahl (mehrere hundert Stück pro Jahr) sei hier zur wirtschaftlich sinnvollen Nutzung auch ausreichend. Durch den Verkauf von T-Shirts und Kappen und deren Präsentation in Verkaufvitrinen in der Diskothek werde dem Verkehr signalisiert, dass der Markeninhaber neben dem Werbeeffekt für die Diskothek auch eine Verantwortung für die Produkte als solche übernehme. Darin liege zugleich die Verwendung der Marke als Herkunftshinweis.

I