OLG Hamburg: Markenrechtlicher Schutz statt oder neben wettbewerbsrechtlichem Schutz? / Zu den Auswirkungen der UGP-Richtlinie

veröffentlicht am 11. Mai 2009
OLG Hamburg, Urteil vom 10.09.2008, Az. 5 U 114/07
§§ 5, 15 MarkenG, §§ 4 Nr. 9 b, Nr. 10 UWG

Das OLG Hamburg hat in diesem Rechtsstreit zwischen der Financial Times Deutschland und dem Handelsblatt um den markenrechtlich geschützten Begriff „AGENDA“ zu der Frage ausgeführt, wann neben dem Markenrechtsschutz noch ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz bestehen kann. Gestritten wurde um die angebliche Verwechselungs- bzw. Irreführungsgefahr. Im vorliegenden Fall gelangte der Senat zu der Auffassung, dass Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz gemäß § 4 Nr. 9 b UWG nicht bestünden. Derartige Ansprüche seien in diesem Fall auf Grund der Spezialität des Markenrechts ausgeschlossen.

Der Markenschutz verdränge in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich den lauterkeitsrechtlichen Schutz (BGH GRUR 07, 339, 342 – Stufenleitern; BGH GRUR 06, 329, 332 – Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem; BGH GRUR 2002, 622 – shell.de; BGH GRUR 2005, 163, 165 – Aluminiumräder). Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen das UWG träten in diesem Fall zurück, es sei denn, dass etwa mangels Erkennbarkeit der Marke oder mangels einer markenmäßigen Benutzung ein lediglich nach dem UWG zu beurteilender Tatbestand zur Entscheidung stehet (BGH GRUR 06, 329, 332 – Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem; BGH GRUR 2005, 163, 165 – Aluminiumräder). Soweit markenrechtliche Ansprüche ausschieden, könne eine Unlauterkeit nach den Vorschriften des UWG nur dann angenommen werden, wenn weitere, nicht bereits bei der Prüfung des Markenrechts zu berücksichtigende Umstände vorlägen, die die Unlauterkeit begründen könnten (BGH GRUR 06, 329, 332 – Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem). Ein derartiges Begehren falle nicht in den Schutzbereich des Markenrechts (vgl. BGH GRUR 07, 339, 342 – Stufenleitern). Besondere, zusätzliche subjektive Unlauterkeitsmerkmale seien aber nicht erkennbar. Die Antragstellerin habe nichts Konkretes dafür vorgelegt, dass es der Antragsgegnerin mit der Wahl ihres Zeitschriftentitels darum gegangen sei, einen guten Ruf der Antragstellerin ausnutzen oder diesen zu beeinträchtigen (nur diese Fallgruppe habe die Antragstellerin vorliegend geltend gemacht). Zwar liege es nahe, dass der Antragsgegnerin der Rubriktitel der Zeitschrift der Antragstellerin bekannt gewesen sei. Hinreichende Anhaltspunkte für eine „verwerfliche Absicht“ konnte der Senat insoweit gleichwohl nicht zu erkennen.

Ausreichende Anhaltspunkte für eine unlautere wettbewerbswidrige Behinderung gem. § 4 Nr. 10 UWG hätten im konkreten Fall ebenfalls nicht vorgelegen. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Antragsstellerin durch den Verletzungsgegenstand – über den markenrechtlich gewährten Verwechslungsschutz hinaus – in ihrer wirtschaftlichen Entfaltung im Wettbewerb unlauter behindert worden sein könnte. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin mit der Titelwahl einen Sperreffekt zu Lasten der Antragstellerin beabsichtigt habe, seien nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich vorgetragen, als dass hierauf eine Verurteilung gestützt werden könnte. Denn zwischen beiden Publikationen bestehe keine ausgeprägte Werknähe. Dafür, dass die Antragstellerin ihrerseits beabsichtige, unter der Bezeichnung „„AGENDA““ ein Magazin herauszugeben, sei nichts vorgetragen worden. Schon gar nicht sei ersichtlich gewesen, dass die Antragsgegnerin von einer derartigen Absicht Kenntnis gehabt haben könnte. Nur theoretisch zukünftig bestehende Möglichkeiten seien insoweit nicht berücksichtigungsfähig. Die Frage, ob die Antragsgegnerin ihrerseits aus einem Werktitelrecht gegen künftige Publikationen der Antragstellerin vorgehen könne, habe in diesem Rechtsstreit keiner Entscheidung bedurft. Denn auch insoweit kommt es maßgeblich auf die – noch nicht bekannten – konkreten Umstände des Einzelfalls an.

ACHTUNG: Die Entscheidung des OLG Hamburg dürfte eine der letzten ihrer Art sein, da das Vorrangverhältnis zwischen UWG und Markenrecht durch die UGP-Richtlinie aufgehoben worden sein dürfte. Die Begründung des Bundestags zum Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb erläutert hierzu: „Die höchstrichterliche Rechtsprechung versteht [das Konkurrenzverhältnis zwischen UWG und Markenrecht] im Sinne eines Vorrangs zugunsten des Markenrechts. Das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot wird danach im Regelfall durch den im Markengesetz vorgesehenen kennzeichenrechtlichen Schutz verdrängt (BGHZ 149, 191, 195 f – „shell.de“). Dies bedeutet, dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach geltendem Recht in der Regel ausscheiden, wenn der Verkehr durch die Verwendung eines fremden Kennzeichens irregeführt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Kennzeichen über den Hinweis auf die betriebliche Herkunft hinaus weitere Informationen vermittelt, d. h. wenn die Herkunftsangabe nicht nur identifiziert, sondern darüber hinaus besondere Gütevorstellungen erweckt, die der Verkehr mit der fraglichen Bezeichnung verbindet. … Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a [UGP-Richtlinie, welcher in § 5 Abs. 1 UWG 2008 Niederschlag gefunden hat,] sieht einen solchen Vorrang zugunsten des Markenrechts nicht vor. Auch ist zweifelhaft, ob diese Bestimmung ausschließlich Fallkonstellationen betrifft, bei denen über den Hinweis auf die betriebliche Herkunft hinaus weitere Informationen vermittelt werden. Es bleibt der Rechtsprechung überlassen, das Verhältnis zwischen kennzeichenrechtlichen und lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen im Lichte der Neufassung des Gesetzes weiter zu konkretisieren.“


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