OLG Hamburg: Markenverletzung durch Vertrieb eines Luxusprodukts auf Onlineplattform

veröffentlicht am 8. Oktober 2018

OLG Hamburg, Urteil vom 21.06.2018, Az. 3 U 151/17
Art. 9 EGV 207/2009, Art. 25 Abs. 3 EGV 207/2009, Art. 125 Abs. 5 EGV 207/2009, Art. 129 EGV 207/2009, Art. 130 Abs. 1 EGV 207/2009

Das OLG  Hamburg hat entschieden, dass sich ein Markeninhaber der Benutzung seiner Marke im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Waren (hier: luxuriöse Kosmetikprodukte) auf einer Onlineplattform aus berechtigten Gründen widersetzen kann, wenn eine erhebliche Schädigung des guten Rufs der Marke droht und der Markeninhaber ansonsten ein strenges selektives System betreibt. In diesem Fall sei das betroffene Markenrecht infolge des mit Zustimmung des Markeninhabers erfolgten erstmaligen Inverkehrbringens der Waren nicht schon erschöpft. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Vertrieb Luxusprodukt).


Betreiben Sie ein selektives Vertriebssystem?

Wird eines Ihrer Produkte außerhalb des Vertriebssystems verkauft und Sie wollen sich mit einer Abmahnung dagegen wehren? Oder wird Ihnen eine markenverletzende Nutzung vorgeworfen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Markenrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


I