OLG Hamburg: Onlinehändler ist verpflichtet, Käufer von Motorenölen auf kostenlose Rückgabemöglichkeit hinzuweisen

veröffentlicht am 7. Juli 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 02.06.2010, Az. 5 W 59/10
§§
3 Nr.1; 4 Nr.11 UWG; § 8 Abs.1 S.2 AltölVO

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der unterlassene Hinweis an Käufer von Motorenölen, dass das Öl kostenlos an eine Annahmestelle zurückgegeben werden kann, gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Der Senat vermochte sich der Auffassung des LG Hamburg nicht anzuschließen, dass die Hinweispflicht nach § 8 Abs.1 S.2 AltölVO nicht für den Vertrieb von Motorenöl über das Internet gelte. Der Wortlaut der Bestimmung, insbesondere der Begriff der „Schrifttafel“, der zunächst an körperliche Schilder denken lasse, sei allerdings auf den stationären Handel mit Motorenöl in Ladengeschäften oder an Tankstellen zugeschnitten. Das liege ersichtlich daran, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Altölverordnung im Jahr 1987 die Entwicklung des Internets noch in den Anfängen gesteckt habe; erst recht habe es noch keinen Versandhandel über das Internet gegeben. Auch ein sonstiger Versandhandel mit Motorenöl – etwa über Katalog – hätten zu dieser Zeit nach Kenntnis des Senats nicht existiert oder seien jedenfalls unüblich gewesen, zumindest im Verhältnis zu privaten Endverbrauchern. Nur um diesen Markt gehe es im vorliegenden Fall.

Der Senat weiter:

„Zwar ist die AltölVO im Jahre 2002 geändert worden ( BGBL I 1360 ). U.a. wurde auch § 8 Abs.1 neugefasst, ohne dass dies mit einer inhaltlichen Änderung verbunden war ( die frühere Fassung lautete : „ Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle an private Endverbraucher abgibt, hat dort, wo die Ware angeboten wird, durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln auf die Annahmestelle nach § 5 b Satz 1 des Abfallgesetzes für gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle hinzuweisen“ ). Im Jahre 2002 wurden schon viele Produkte im Versandhandel über das Internet angeboten, etwa Bücher, CDs und Unterhaltungselektronik. Dennoch hat sich nach Einschätzung des Senats erst in den letzten Jahren der Internetversandhandel in einer Weise ausgedehnt, dass praktisch jede Ware über das Internet bestellt werden kann, auch solche Produkte, die – wie Motorenöl – vor der Entstehung des Internets in der Regel nicht Gegenstand von Versandhandelsgeschäften waren. Daher kann aus der Neufassung der AltölVO im Jahre 2002 ohne inhaltliche Änderung, insbesondere ohne besondere Nennung des Internethandels, nicht darauf geschlossen werden, dass die Hinweispflicht auf die kostenlose Rückgabe des Altlöls nur für den stationären Handel Gültigkeit haben sollte.

Nach Ansicht des Senats wird der Anwendungsbereich der § 8 Abs.1 S.1 AltölVO nicht über seinen Wortlaut hinaus ausgedehnt, wenn er auf den Internethandel mit Motorenöl erstreckt wird, denn der „Ort des Verkaufs“ kann im digitalen Zeitalter auch ein virtueller Shop im Internet sein und unter „Schrifttafeln“ lassen sich jedenfalls auch digitale Schriften subsumieren, insbesondere in entsprechendem Layout, z.B. mit Umrahmungen.

Die Anwendung von § 8 Abs.1 S.2 AltölVO auf Internethändler erscheint auch aus gesetzessystematischen Gründen geboten. Nach § 8 Abs.1 S.1 AltölVO ist jeder gewerbsmäßige Händler, der Motorenöl an Endverbraucher – also auch gewerbliche Endverbraucher – liefert, verpflichtet, eine Annahmestelle für Altöl einzurichten oder nachzuweisen. Eine Einschränkung auf stationäre Händler wird nicht gemacht. Wenn die im gleichen Absatz geregelte Hinweispflicht bei der Abgabe an private Endverbraucher nicht für Versandhändler gelten sollte, hätte es nahegelegen, eine entsprechende Ausnahme in das Gesetz zu schreiben. Im Übrigen wäre es auch sinnwidrig, einerseits alle Händler zur Einrichtung einer Annahmestelle zu verpflichten, andererseits die Internethändler von der Hinweispflicht zu befreien, die die tatsächliche Nutzung dieser Annahmestellen im Interesse des Umweltschutzes befördern soll.

Schließlich ist Anwendung von § 8 AltölVO auf den Internetversandhandel mit Motorenöl auch nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift geboten. Altöl muss fachgerecht entsorgt werden, gleichgültig, auf welchem Vertriebsweg das neue Öl erworben wird. Der Hinweis auf die kostenlose Entsorgungsmöglichkeit gegenüber privaten Endverbrauchern ist entgegen der Meinung des Landgerichts auch bei Internethändlern sinnvoll. Zum einen wird dem privaten Endverbraucher durch diesen Hinweis noch einmal bewusst gemacht, dass überhaupt eine besondere Entsorgung des Altöls erforderlich ist. Zum anderen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Versandhändler bzw. die von ihm zu bezeichnende Annahmestelle stets so weit von dem privaten Endverbraucher entfernt liegt, dass die kostenlose Entsorgung für ihn uninteressant wäre. Hier sind die unterschiedlichsten Konstellationen denkbar und es kann auch für den Käufer über das Internet je nach den örtlichen Gegebenheiten durchaus Sinn machen, von der Möglichkeit der kostenlosen Entsorgung in der Annahmestelle des Verkäufers Gebrauch zu machen, statt nicht nur die Transportkosten, sondern auch noch die Entsorgungskosten selbst tragen zu müssen.

Bei § 8 Abs.1 S.2 AltölVO handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln ( § 4 Nr.11 UWG ). „Gesetzliche Vorschrift“ ist jede Rechtsnorm, also auch – wie hier – eine Rechtsverordnung ( Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26.Aufl., § 4 Rn.11.24 ). Vorschriften, die Informationspflichten des Verkäufers beim Absatz von bestimmten Produkten vorsehen, also produktbezogene Informationspflichten , z.B. Hinweise auf Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, sind Marktverhaltensregelungen im obigen Sinne ( Hefermehl/Köhler/Bornkamm a.a.O. § 4 Rn.11.117 ). Dies gilt auch für Hinweispflichten, die – wie vorliegend – aus Gründen des Umweltschutzes angeordnet werden. Zwar ist nicht jeder Verstoß gegen Umweltschutzbestimmungen auch ein Verstoß gegen eine Bestimmung im Sinne von § 4 Nr.11 UWG ( BGH GRUR 2000, 1076 – Abgasemmissionen ). Es gibt auch Umweltschutzbestimmungen, die keinen Wettbewerbsbezug haben, weil ein Verstoß gegen sie dem wettbewerblichen Handeln vorausgeht oder nachfolgt, z.B. wenn – wie im Fall „Abgasemmissionen – Produkte unter Verstoß gegen Umweltschutzbestimmungen hergestellt werden ( BGH a.a.O. S.1078 ).

Vorliegend fällt jedoch die Hinweispflicht nach § 8 Abs.1 S.2 AltölVO mit dem Wettbewerbsverhalten zusammen, denn der Hinweis ist am „Ort des Verkaufs“, d.h. zum Zeitpunkt der Umwerbung des Käufers und damit „am Markt“ zu erteilen.“

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