OLG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2016, Az. 5 U 96/14
§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngV; § 3 UWG, § 3a UWG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass das sog. „Service-Entgelt“, welches bei einer Kreuzfahrt anfalle, bei der Bewerbung der Kreuzfahrt im Internet bereits als Preisbestandteil angegeben werden muss. Der angesprochene Verbraucher betrachte das Service-Entgelt als ein obligatorisch anfallendes, der Höhe nach bereits bestimmtes (Teil-)Entgelt für eine Kreuzfahrt, welches lediglich unter bestimmten Umständen – bei Übernachtung außerhalb des Schiffes oder Beanstandungen – dem Konto des Kunden nicht belastet werde. Da letzteres aber die Ausnahme sei, müsse das Service-Entgelt für den potentiellen Kunden gut sichtbar als Preisbestandteil ausgewiesen sein. Ein Sternchenhinweis an der Preisangabe mit Auflösung in geringer Schriftgröße und konkreter Angabe des Entgelts erst nach Klicken auf einen weiteren Link genüge diesen Anforderungen nicht. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Service-Entgelt).
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