OLG Hamburg: Telekommunikationsanbieter darf nicht mit der Behauptung „freier Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate“ werben, wenn VoiP, VPN oder große Datenmengen eingeschränkt werden

veröffentlicht am 9. Oktober 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil, Az. 5 U 185/08
§§ 3; 5 UWG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein bekanntes deutsches Telekommunikationsunternehmen Verbraucher in die Irre führt und gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, wenn es einen „freien Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate“ anbietet, aber VoiP (Voice-over-IP), Instant Messaging oder VPNs (Virtual Private Networks) nicht möglich sind und ab einer bestimmten Datenmenge die Datentransferleistung reduziert wird. Dies berichtet heise.de. Die Annahme von itespresso.de, bei „Zuwiderhandlung, also erneuter ‚irreführender Werbung‘, muss T-Mobile eine Strafe von einer Viertelmillion Euro bezahlen“ ist dagegen ebenso falsch, wie die Behauptung, die Gesellschaft hinter dem T-Mobile-Angebot müsse bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von nur 5,00 EUR bezahlen. Ein Blick in den Gesetzestext hilft:

§ 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

Das einzelne Ordnungsgeld darfnicht übersteigen“ bedeutet, dass das Ordnungsgeld auch deutlich geringer ausfallen darf und in der Regel auch ausfällt.

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