OLG Hamburg: Unterlassungserklärung kann nicht „unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens“ abgegeben werden

veröffentlicht am 3. März 2016

OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, Az. 5 U 271/11
§ 4 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 10 UWG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die „unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig“ abgegeben wird, nicht die Wiederholungsgefahr beseitigt. Zum Volltext der Entscheidung hier. Zur gleichlautenden Entscheidung des LG Hannover hier. Zitat aus dem Urteil des Senats:

„bbb.
Diese Unterlassungserklärung vom 08.11.2010 lässt indes nicht mit der erforderlichen Gewissheit erkennen, ob die Beklagten sich (nunmehr) auch für die Zukunft unbedingt an der von ihnen übernommenen Verpflichtung, die Zeichenfolge „Parship“ nicht mehr in der Werbung zu verwenden, festhalten lassen wollen. Die insoweit bestehenden Unklarheiten haben die Beklagten auch im Verlauf des Rechtsstreits nicht ausgeräumt. Dementsprechend hatte die Klägerin keine Veranlassung, den Rechtsstreit insoweit teilweise für erledigt zu erklären, sondern durfte weiterhin ihr Rechtsschutzziel einer gerichtlichen Verurteilung der Beklagten verfolgen.

(1)
Die abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung ist in Bezug auf ihre in die Zukunft gerichtete Bindungswirkung wegen der darin enthaltenen ausdrücklichen Bedingung nicht hinreichend eindeutig. Nicht immer ist zweifelsfrei zu bestimmen, ab welchem konkreten Zeitpunkt die „eindeutige Klärung“ einer bestimmten Rechtsfrage in der Rechtsprechung angenommen werden kann. Auch die Frage, auf welchen Spruchkörper der „höchstrichterlichen Rechtsprechung“ es hierbei ankommt, kann z.B. dann zu Unklarheiten Anlass geben, wenn die unionsweite Rechtsprechung des EuGH und die nationale Rechtsprechung des BGH nicht vollständig deckungsgleich sind bzw. divergieren. Deshalb bedurfte diese Unterlassungsverpflichtungserklärung noch einer Klarstellung durch die Beklagten.
…“

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