OLG Hamburg: Unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt

veröffentlicht am 30. April 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 22.03.2011, Az. 7 U 128/09
§§ 823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 BGB

Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass es „für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen … in der Regel keinen rechtfertigenden Grund“ gebe. Deshalb trete die Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinter das Persönlichkeitsrecht zurück. Dementsprechend habe auch der Bundesgerichtshof in einer seiner Entscheidungen zu den Online-Archiven (Urteil vom 15.12.2009, Az. VI ZR 227/08, juris Rn. 15) entschieden, dass wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden müssen, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

Hanseatisches Oberlandesgericht

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat, durch … nach der am selben Tag geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.11.2009, Geschäftsnummer 324 O 84/08, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich des Verbotsausspruches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR und hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe gemäß §§ 540 Abs. 1 und 2, 313a ZPO:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen, „’Merken Sie sich eins‘, erzählte er (sc. Dr. H…. M…..-V….) einem gerade zur F… hinzugestoßenen Redakteur, ‚rechts neben mir ist nur noch die Wand.‘ „.

Die Klage ist zulässig, insbesondere steht ihrer Zulässigkeit nicht die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des Landgerichts Hamburg vom 19.10.2007 (Az.: 324 O 559/17) entgegen. Im Verfahren 324 O 559/17 ist ein anderer Streitgegenstand zur Entscheidung gestellt worden, auch wenn es ebenfalls um die Veröffentlichung des t…-Artikels vom 22.02.2001 und das in diesem Artikel enthaltene Zitat „Merken Sie sich eins, rechts neben mir ist nur noch die Wand“ im Online-Angebot der Beklagten ging. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Klagegrund, der den Streitgegenstand einer Unterlassungsklage mitbestimmt, wird durch die zu seiner Begründung vorgetragenen Verletzungsfälle gebildet. Spätere Verletzungshandlungen sind vom Streitgegenstand, auch wenn sich dieselbe Verletzungsform ergibt, nicht umfasst (BGH NJW-RR 2006, 1118). Im Verfahren 324 O 559/07 war der Unterlassungsantrag auf die bis Juni 2007 bestehende Abrufbarkeit des t…-Artikels im Online-Angebot gestützt. Danach war der Artikel zunächst nicht abrufbar. Im hiesigen Rechtsstreit stützt der Kläger sein Unterlassungsbegehren darauf, dass die Beklagte den Artikel erneut in ihr Online-Angebot aufnahm. Da es sich mithin um eine neue Verletzungshandlung handelt, liegt ein neuer Streitgegenstand vor, so dass die Rechtskraft des Urteils vom 19.10.2007 der Zulässigkeit der hiesigen Klage nicht entgegensteht. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat bewiesen, dass der t…-Artikel mit der angegriffenen Äußerung am 21.01.2008 im Online-Angebot der Beklagten abrufbar war. Unstreitig ist, dass der Kläger sich nicht wie im angegriffenen Artikel geschildert äußerte, die aufgestellte Behauptung mithin unwahr ist. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts, denen die Beklagte in der Berufung nicht entgegentritt, verwiesen werden.

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger die Veröffentlichung der Äußerung nicht genehmigte. Nach Auffassung des Senats ergibt sich bereits aus dem Sachvortrag der Beklagten, der Vernehmung des Zeugen E … und dessen Vermerk vom 15.10.2001 nicht, dass der Kläger eine derartige Genehmigung erteilte. Einer Würdigung, ob den Angaben des Zeugen oder den widersprechenden Ausführungen des persönlich angehörten Klägers zu folgen ist, bedarf es deshalb nicht. Nach dem vom Zeugen E … bestätigten Vorbringen der Beklagten war es so, dass der Kläger und E … im Telefonat am 15.10.2001 über den t…-Artikel vom 22.02.2001 und das darin enthaltene, vom Kläger nunmehr bekämpfte Zitat sprachen. Danach lachte der Kläger über das Zitat und erklärte, dass das Zitat belege, dass er während seiner Tätigkeit bei der F… gegenüber jungen Mitarbeitern sehr entschieden aufgetreten sei. Zudem meinte er, dass er eine deutliche Sprache liebe und um die Sache nicht herumrede. Auch von diesem Sachverhalt ausgehend kann eine konkludente Genehmigung der Veröffentlichung seitens des Klägers nicht festgestellt werden. Zunächst dürfte Rechtsanwalt E … nicht der Ansprechpartner gewesen sein, um gegenüber der Beklagten eine Veröffentlichung zu genehmigen. Zwar führte der Zeuge E … das Telefonat mit dem Kläger in seiner Eigenschaft als Anwalt der Beklagten, um ihn als Zeugen für einen von der Beklagten geführten Rechtsstreit zu gewinnen. Hieraus folgt aber nicht, dass vom Kläger ihm gegenüber abgegebene Erklärungen über einen im Verlag der Beklagten erschienen Artikel gegenüber der Beklagten verbindlich waren. Unabhängig davon reichen die geschilderten Erklärungen und Verhaltensweisen nicht aus, um von einer konkludent erteilten Genehmigung der Veröffentlichung auszugehen. Man mag dem zwar entnehmen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Telefonats bereit war, die Veröffentlichung hinzunehmen, auch wenn das Zitat – was unstreitig ist – unwahr ist. Eine ihn bindende Erklärung, in die Veröffentlichung der unwahren Behauptung einzuwilligen, insbesondere auch für die Zukunft, enthält das gezeigte Verhalten aber nicht.

Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung zu den Online-Archiven ist vorliegend nicht einschlägig, da es um die Veröffentlichung einer unwahren Behauptung geht. Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen rechtfertigenden Grund. Deshalb tritt die Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinter das Persönlichkeitsrecht zurück (BVerfG NJW 1999, 1322). Dementsprechend betont auch der Bundesgerichtshof in einer seiner Entscheidungen zu den Online-Archiven (Urteil vom 15.12.2009, Az: VI ZR 227/08, juris Rn. 15), dass wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden müssen, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht.

Auch das übrige Parteivorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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