OLG Hamburg, Urteil vom 02.01.2008, Az. 3 W 224/07
§ 2 UWG; Art. 5 GG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Wettbewerbshandlung, die dem Ziel der Absatzförderung dient, bei Presseartikeln in der Regel nicht vorliegt. Anlass für diese Entscheidung war das Titelblatt einer Zeitschrift, welches die Aussage „Das iPhone kommt mit T-Mobile. Partnerschaft mit Zukunft? Plus: Preise, Funktionen und Leistungspaket in Deutschland“ tätigte. Das Gericht führte – unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH – aus, dass auf Grund der überragenden Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit an eine Wettbewerbsabsicht in einem Presseartikelt, der redaktionelle Funktion hat, besondere Anforderungen zu stellen seien. Eine solche Absicht könne nur in Einzelfällen angenommen werden, wenn redaktionellen Äußerungen ein übermäßig werbender Charakter innewohne, der nicht von einer sachlich veranlassten Diskussion ausgehe. Auch bei stark tendenziösen Stellungnahmen zu Lasten bestimmter Personen oder Unternehmen könne eine Wettbewerbsabsicht vorliegen, wenn der Rahmen der sachbezogenen Unterrichtung verlassen werde.
Einen solchen Einzelfall nahm das Gericht jedoch bei oben zitierter Äußerung nicht an. Es ging von einem überwiegend publizistischen Interesse betreffend die Markteinführung eines beachteteten Mobiltelefons sowie der geplanten Kooperation des Herstellers mit einem bestimmten Mobilfunkbetreiber aus. In der Tatsache, dass die Leser nach der Titelschlagzeile eine umfassende Tarifinformation erwarten könnten und insoweit enttäuscht würden, sah das Gericht ebenfalls keine Wettbewerbshandlung, da die Richter die Absicht des Zeitschriftenverlags, den Absatz durch eine (möglicherweise irreführende) Schlagzeile zu fördern, als nicht stärker als das publizistische Interesse an Verbraucherinformation über die bevorstehende Markteinführung bewerteten. Darüber hinaus sei fraglich, ob der Leserkreis die Schlagzeile tatsächlich auf diese Weise interpretiere.