OLG Hamburg: Werbung für Arzneimittelwirkung mit wissenschaftlicher Studie muss Einschränkungen der Studie deutlich machen

veröffentlicht am 22. Oktober 2020

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.08.2020, Az. 3 W 45/20
§ 3a UWG, § 8 UWG, § 3 HeilMWerbG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Arzneimittel, welches unter Bezugnahme auf eine wissenschaftliche Studie damit beworben wird, dass es einem Wettbewerbspräparat hinsichtlich bestimmter Eigenschaften überlegen sei und keine Einschränkungen angegeben werden, beim Fachverkehr der Eindruck entsteht, dass diese Überlegenheit durch die referenzierte Studie wissenschaftlich hinreichend gesichert belegt ist. Wenn erst in der Studie darauf hingewiesen wird, dass die Studie z.B. durch die kurze Studiendauer Limitationen aufweist, und wird dort zur fehlenden Verblindung der Studie ausdrücklich auf das dadurch entstehende Verzerrungspotential hingewiesen, dann ist der Hinweis auf die wissenschaftliche Studie irreführend. Der Hinweis „Gezeigt in einer randomisierten, unverblindeten Crossover-Studie“ reiche nicht aus, um auf die Limitationen der Studie ausreichend hinzuweisen (vgl. hierzu BGH, GRUR 2013, 649 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Zum Volltext der Entscheidung (OLG Hamburg: Werbung für Arzneimittelwirkung mit wissenschaftlicher Studie muss Einschränkungen der Studie deutlich machen).


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