OLG Hamburg: Zu den Bedenken gegen eine Verwendung der MFM-Liste für die Berechnung fiktiver Lizenzkosten

veröffentlicht am 19. Januar 2010

OLG Hamburg, Urteil vom 02.09.2009, Az. 5 U 8/08
§ 97 Abs. 2 UrhG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass bei Urheberrechtsverstößen im Fotobereich die Anwendung der jährlichen Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (sog. MFM-Liste) auf Bedenken stößt, da es sich um eine einseitige Vergütungsvorstellung eines Interessensverbandes von Fotografen handele. Der Kläger war Fotograf und verlangte von der Beklagten Zahlung von Lizenzgebühren und einer Geldentschädigung sowie Freihaltung von Anwaltskosten wegen unstreitiger öffentlicher Zugänglichmachung von insgesamt neunzehn Fotos. Die Beklagte betrieb u.a. Webseiten mit Kochrezepten.

Es bestehe, so der Senat, unstreitig dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers auf Leistung von Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG in Gestalt einer fiktiven Lizenz.  Die Höhe der Lizenzgebühr richte sich dabei in erster Linie nach dem (objektiven) Verkehrswert des verletzten Ausschlussrechts bzw. der angemaßten Benutzungsberechtigung als dem „Erlangtem“ (BGH GRUR 80, 841, 844 – Tolbutamid; BGH GRUR 06, 136, 138 – Pressefotos). Der objektive Verkehrswert eines durch gewerbliches Schutzrechte bestimmten immateriellen Gegenstandes finde sich in der angemessenen und üblichen Lizenz (BGH WRP 00, 766, 767 – Formunwirksamer Lizenzvertrag; BGH GRUR 82, 303 – Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 87, 520, 523 – Chanel No. 5). Abzustellen sei hierbei darauf, welche Vergütung ein vernünftig handelnder Lizenzgeber auf dieser Grundlage vereinbart und ein vernünftig denkender Lizenznehmer auch zugebilligt hätte (BGH GRUR 06, 136, 137 – Pressefotos; BGH GRUR 66, 375, 378 – Meßmer-Tee II), wenn diese die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der (rechtswidrigen) Nutzung nach Zeitdauer und Ausmaß vorausgesehen hätten (BGH WRP 00, 766, 768, 769 – Formunwirksamer Lizenzvertrag; BGH GRUR 92, 599, 600 – Teleskopzylinder). Vor diesem Hintergrund hänge die Schadensersatzpflicht jedenfalls als solche nicht davon ab, ob bzw. in welchem Umfang der Kläger oder die Beklagte die streitgegenständlichen Lichtbilder wirtschaftlich verwertet hätten bzw. wirtschaftlich hätten verwerten können.

Hinsichtlich der Schätzung der angemessenen Vergütung gemäß § 287 ZPO unter Zuhilfenahme der MFM-Honorarempfehlungen hege der Senat grundsätzlich Bedenken gegenüber den Honorarempfehlungen als einseitige Vergütungsvorstellungen eines Interessenverbandes von Fotografen. Er habe dementsprechend in seiner bisherigen Rechtsprechung die MFM-Empfehlungen nicht oder nur mit großer Zurückhaltung angewandt. Unbeschadet dieser grundsätzlichen Bedenken gegen die absolute Höhe der darin festgesetzten Beträge gäben die MFM-Empfehlungen allerdings einen brauchbaren Überblick darüber, wie sich in der Praxis ganz unterschiedliche Nutzungsarten und -intensitäten grundsätzlich quantifizieren ließen bzw. in Relation zueinander verhalten könnten. In dieser Hinsicht könnten auch die MFM-Empfehlungen jedenfalls eines von verschiedenen Kriterien im Rahmen einer gerichtlich gebotenen Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO sein (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 21.08.2008, Az. 5 U 75/07, ZUM-RD 2009, 382ff – Yacht II).

Der vom Kläger angeführte Honorarsatz von 390,00 EUR, den er zur Grundlage der Berechnung seiner Klageforderung gemacht habe, sei den nicht-öffentlichen MFM-Empfehlungen wohl zu entnehmen. Gleichwohl zeigten weitere unstreitige Bemessungsfaktoren der MFM-Empfehlungen, dass es sich bei der Art von Nutzung, für die nach diesen eine Vergütung von 390,00 EUR angemessen sein solle, um eine deutlich intensivere und exponiertere Art der Nutzung handele als die hier in Rede stehende Nutzung. Die Beklagte habe unbestritten vorgetragen, dass sich der unstreitig angeführte Honorarsatz von 390,00 EUR pro Bild auf eine Online-Nutzung zu Werbezwecken bezogen habe. Unbestritten weise die Beklagte zudem darauf hin, dass die MFM bei ihren Honorarstaffeln von einer einzelnen Nutzung eines Fotos ausgegangen sei und dass es sich um Durchschnittswerte handele; dies werde auch durch die von der Beklagten vorgelegten Auszüge aus dem allgemeinen Teil der MFM-Empfehlungen bestärkt. Hier hingegen habe die Beklagte eine Mehrzahl von Fotos in verschiedenen Rezept-Beiträgen im Rahmen einer umfangreichen Datenbank genutzt und nicht für eine unmittelbar produktbezogene Werbung. Auch wenn es sich bei der in Rede stehenden Seite „www…..de“ um die Kundenwebseite von der Fa. P…. & G…. gehandelt habe, fielen derart eingesetzte Bilder jedenfalls deutlich weniger ins Auge als solche, die als Einzelbild prominent eingesetzt bestimmte Produkte bewerben sollten; die vorliegende Art der Nutzung sei daher deutlich weniger intensiv. Es sei nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe für die hier konkret einschlägige Situation eine sachgerechte Honorar-Ausdifferenzierung im Rahmen der MFM-Empfehlungen enthalten sei.

In der Folge kam der Senat zu einer Halbierung der fiktiven Lizenzgebühr auf 180,00 EUR.

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