OLG Hamburg: Zum Rechtsmissbrauch bei vielfacher Abmahnung von Wettbewerbern

veröffentlicht am 10. Februar 2017

OLG Hamburg, Urteil vom 11.08.2016, Az. 3 U 56/15
§ 8 Abs. 4 S. 1 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; § 826 BGB; § 890 ZPO, § 891 ZPO

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Vielzahl von Abmahnungen (hier: 80 innerhalb von 10 Monaten und danach 89 weitere) gegenüber Wettbewerbern sowie die gerichtliche Verfolgung dieser Ansprüche rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn kein nachvollziehbares eigenes wirtschaftliches Interesse an dieser umfangreichen Abmahntätigkeit und Rechtsverfolgung auf Seiten des Abmahnenden erkennbar ist, v.a. wenn es sich um leicht erkennbare, „übliche“ Verstöße (hier: gegen die PAngV) handelt. Vorliegend sei der Schluss gerechtfertigt, dass die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu gedient habe, gegen den jeweiligen Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Rechtsmissbrauch bei Vielfachabmahnung).


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