OLG Hamburg: Zum Verbot, Eierbecher unter der Bezeichnung „eiPott“ zu verkaufen

veröffentlicht am 26. August 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2010, Az. 5 W 84/10
Art. 9 Abs. 1c, 1b GMV

Das OLG Hamburg hat einem Unternehmen verboten, „im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft das Zeichen „eiPott“ markenmäßig für die Kennzeichnung von Eierbechern zu verwenden, unter dem genannten Zeichen solche Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, solche Waren unter diesem Zeichen einzuführen oder auszuführen und/oder das Zeichen in den Geschäftspapieren und/oder in der Werbung zu benutzen.“ Der Streitwert für die Beschwerdeinstanz wurde auf 300.000,00 EUR festgesetzt.

Zitat des Senats: „Zwischen der Marke IPOD und dem Zeichen „eiPott“ besteht zwar keine Ähnlichkeit in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht, jedoch Identität in klanglicher Hinsicht. Auch in diesem Punkt ist dem Landgericht zuzustimmen. Denn bei der Aussprache der Marke IPOD ist die dem deutschen Durchschnittsverbraucher bekannte Übung der Antragsstellerin, dass die Vorsilbe „i“ ihrer bekannten Produkte (iPod, iPhone, iPad) als „ei“ ausgesprochen wird. dies ist jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für einen rechtlich erheblichen Teil der deutschen Verbraucherschaft anzunehmen und auf dieser Aussprache beruht ja auch der Witz des angegriffenen Zeichens (zur Berücksichtigung der bestimmten Aussprache eines Kunstwortes oder fremdsprachigen Wortes in der Werbung für die markenrechtliche Verwechslungsgefahr s. auch Ingerl-Rohnke a.a.O. § 14 Rn. 549). Angesichts durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke IPOD, Warenidentität und klanglicher Identität zwischen den sich gegenüber stehenden Zeichen führt nach Auffassung des Senats kein Weg daran vorbei, hier eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zu bejahen. Der Ansicht des Landgerichts, die klangliche Ähnlichkeit der Zeichen würde durch den klar erkennbaren und eindeutigen Sinngehalt des Zeichens „eiPott“ neutralisiert, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn das Zeichen „eiPott“ besitzt aus sich heraus keinen klar erkennbaren und eindeutigen Sinngehalt. Es handelt sich – wie schon ausgeführt – um ein Kunstwort, das für Eierbecher nicht üblich ist. Hinter dem Wort „EIPOTT“ ließen sich auch andere Gegenstände vermuten, z.B. ein Kochtopf für Eier, ein elektrischer Eierkocher, ein mit Abbildungen von Eiern geschmückter Kaffeebecher oder ein eiförmiges Behältnis. Die Bedeutung als Eierbecher erschließt sich nur in der Verwendung des angegriffenen Zeichens im Zusammenhang mit dem angebotenen Produkt.

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